
Für viele Einzelpraxen spielt die Schwerbehindertenquote im Alltag keine Rolle. Für größere Berufsausübungsgemeinschaften, Filialpraxen und MVZ kann sie jedoch schnell relevant werden. Wer die Vorgaben kennt, vermeidet unnötige Kosten, rechtliche Risiken und verpasst keine Fördermöglichkeiten.
Inhaltsverzeichnis
Überblick: Schwerbehindertenquote
- Die Schwerbehindertenquote betrifft Arztpraxen und MVZ ab jahresdurchschnittlich 20 Arbeitsplätzen.
- Ab dieser Schwelle müssen Arbeitgeber grundsätzlich fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeitern besetzen.
- Wer die Schwerbehindertenquote nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen.
- Für das Anzeigejahr 2025 gelten monatliche Sätze von 155 bis 815 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.
- Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ersetzt nicht die Pflicht, freie Stellen auf ihre Eignung für schwerbehinderte Bewerber zu prüfen.
Wann gilt die Schwerbehindertenquote für Arztpraxen?
Die Schwerbehindertenquote ist im Sozialgesetzbuch IX geregelt. Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Für Praxen mit mehreren Standorten oder ein MVZ mit mehreren Betriebsstätten kommt es nicht nur auf den einzelnen Standort an, sondern auf den Arbeitgeber insgesamt.
Die wichtigsten Schwellenwerte
Praxen und MVZ mit weniger als 20 Arbeitsplätzen müssen keine Pflichtarbeitsplätze besetzen und zahlen keine Ausgleichsabgabe. Bei 20 bis unter 40 Arbeitsplätzen ist ein schwerbehinderter Mitarbeiter erforderlich, bei 40 bis unter 60 Arbeitsplätzen sind es zwei. Ab 60 Arbeitsplätzen greift die Fünf-Prozent-Regel. Für kleinere Arbeitgeber gelten damit vereinfachte Staffelungen.
Wichtig ist: Entscheidend ist nicht die gefühlte Teamgröße, sondern die rechtliche Zahl der Arbeitsplätze. Ausbildungsplätze werden bei der Berechnung der Mindestzahl grundsätzlich nicht mitgezählt. Teilzeitstellen mit weniger als 18 Wochenstunden gelten regelmäßig nicht als Arbeitsplatz im Sinne dieser Berechnung.
Wer zählt für die Schwerbehindertenquote?
Für die Schwerbehindertenquote werden nicht nur Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 berücksichtigt. Auch sogenannte gleichgestellte Mitarbeiter zählen dazu.
Als gleichgestellt gelten Personen mit einem GdB von mindestens 30, aber weniger als 50, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder ihren bestehenden Arbeitsplatz nicht behalten können. Die Gleichstellung stellt sie arbeitsrechtlich weitgehend schwerbehinderten Menschen gleich, insbesondere im Hinblick auf Kündigungsschutz und Fördermöglichkeiten.
Die Gleichstellung muss bei der Agentur für Arbeit beantragt und von dieser bewilligt werden.
Teilzeit, Ausbildung und besondere Anrechnung
Ein schwerbehinderter Mitarbeiter in Teilzeit kann auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden, wenn er mindestens 18 Stunden pro Woche arbeitet. Bei weniger als 18 Stunden ist eine Anrechnung nur ausnahmsweise möglich, etwa wenn die reduzierte Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist und die Bundesagentur für Arbeit dies zulässt. Schwerbehinderte Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen sogar mehrfach angerechnet werden.
Für Praxisinhaber ist deshalb eine saubere Dokumentation wichtig: Arbeitszeit, Status als schwerbehinderter oder gleichgestellter Mitarbeiter, Beginn und Ende der Beschäftigung sowie mögliche Anrechnungsbescheide sollten geordnet vorliegen.
Was kostet eine nicht erfüllte Schwerbehindertenquote?
Wer die Schwerbehindertenquote nicht erfüllt, muss für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zahlen. Seit der Anpassung gelten für das Anzeigejahr 2025 höhere Sätze: 155 Euro bei einer Quote von drei bis unter fünf Prozent, 275 Euro bei zwei bis unter drei Prozent, 405 Euro bei mehr als null bis unter zwei Prozent und 815 Euro bei null Prozent Beschäftigungsquote.
Sonderregeln für kleinere Praxen und MVZ
Für Arbeitgeber mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen gilt eine mildere Staffel. Wird kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt, fallen 235 Euro pro Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz an. Bei 40 bis 59 Arbeitsplätzen können je nach Erfüllung 155, 275 oder 465 Euro pro Monat fällig werden.
Die Ausgleichsabgabe ist keine Strafzahlung im klassischen Sinn. Sie soll die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen fördern und Arbeitgeber ausgleichen, die durch inklusive Beschäftigung zusätzliche Aufwendungen tragen. Die Zahlung hebt die Beschäftigungspflicht jedoch ausdrücklich nicht auf.
Anzeige, Zahlung und Fristen
Arbeitgeber müssen jährlich prüfen, ob sie beschäftigungspflichtig sind. Die Anzeige für das Vorjahr muss bis spätestens 31. März bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Für die elektronische Meldung steht die kostenlose Software IW-Elan zur Verfügung.
Selbstveranlagung statt Bescheid
Praxen und MVZ erhalten keine Zahlungsaufforderung. Die Ausgleichsabgabe muss selbst berechnet und fristgerecht an das zuständige Integrationsamt oder Inklusionsamt überwiesen werden. Bei verspäteter Zahlung drohen Säumniszuschläge von einem Prozent pro angefangenem Monat.
Ein praktischer Ansatz: Die Personalabteilung oder Praxisverwaltung sollte die Schwerbehindertenquote nicht erst im März prüfen, sondern fortlaufend im Blick behalten, besonders bei Neueinstellungen, Teilzeitwechseln, Elternzeitvertretungen und Standorterweiterungen.
Warum Praxen freie Stellen aktiv prüfen müssen
Auch wenn eine Praxis die Ausgleichsabgabe zahlt, darf sie freie Stellen nicht pauschal als ungeeignet für schwerbehinderte Bewerber einstufen. Arbeitgeber müssen prüfen, ob ein freier Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat 2025 klargestellt, dass dafür die bloße Veröffentlichung einer Stelle in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nicht ausreicht. Erforderlich kann ein ausdrücklicher Vermittlungsauftrag sein.
Risiko im Bewerbungsverfahren
Unterlassene Prüfung, fehlende Dokumentation oder ein nicht erteilter Vermittlungsauftrag können im Streitfall als Indiz für eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung gewertet werden. Das kann Entschädigungsansprüche nach dem AGG auslösen. Deshalb sollten Praxisinhaber bei jeder Ausschreibung festhalten, welche Tätigkeiten vorgesehen sind, welche körperlichen Anforderungen bestehen und welche Anpassungen möglich wären.
Fördermöglichkeiten statt reine Kostenbetrachtung
Die Schwerbehindertenquote ist nicht nur ein Compliance-Thema. Integrationsämter, Inklusionsämter und die Bundesagentur für Arbeit können Arbeitgeber unterstützen, etwa bei der Einrichtung eines Arbeitsplatzes, technischen Hilfen oder Eingliederungszuschüssen.
Zusätzlich können beschäftigungspflichtige Arbeitgeber Aufträge an anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder Blindenwerkstätten teilweise auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Anrechenbar sind 50 Prozent der enthaltenen Arbeitsleistung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für Praxen kann das etwa bei Drucksachen, Versandarbeiten oder einfachen Dienstleistungen interessant sein.
Häufige Fragen zur Schwerbehindertenquote
- Ab wann gilt die Schwerbehindertenquote für Arztpraxen?
- Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe bei nicht erfüllter Schwerbehindertenquote?
- Ersetzt die Zahlung die Pflicht zur Schwerbehindertenquote?
Die Schwerbehindertenquote gilt für Arztpraxen und MVZ ab jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. Unterhalb dieser Schwelle besteht keine Pflicht zur Besetzung von Pflichtarbeitsplätzen.
Bei nicht erfüllter Schwerbehindertenquote liegt die Ausgleichsabgabe je nach Beschäftigungsquote und Betriebsgröße zwischen 155 und 815 Euro pro Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.
Nein. Die Zahlung ersetzt die Schwerbehindertenquote nicht. Arbeitgeber müssen weiterhin prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerbern besetzt werden können.













