Krankheit, Schwangerschaft, Urlaub: Können Ärzte/-innen die Versorgung ihrer Patienten/-innen nicht selbst übernehmen, springt eine Praxisvertretung ein. Bereits bei der Auswahl der Vertretung gibt es einige Details zu beachten. Wichtig ist vor allem die Frage, wer bei Fehlern des/-r vertretenden Arztes/Ärztin haften muss. Hier gibt es Antworten.
Praxisvertretung: Die Voraussetzungen
Zunächst stellt sich die Frage, wer überhaupt die Vertretung in der Praxis übernehmen darf. Zu unterscheiden sind unter anderem Notdienstvertretungen und die Übernahme der Sprechstunde bei längerer Abwesenheit.
Notfallvertretung
Die Vertretungs- und Qualifikationsvoraussetzungen für Notdienste sind in den gemeinsamen Notdienstordnungen der Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) festgelegt. In der Regel müssen notdiensthabende Praxisinhaber/innen ihre Abwesenheit innerhalb einer gewissen Zeitspanne, zum Beispiel eine Woche zuvor, melden und auf eigene Kosten eine Vertretung stellen. Kurzfristigen Vertretungen, etwa aufgrund einer plötzlichen Erkrankung, müssen unverzüglich gemeldet werden.
Das Berufsrecht schreibt zudem vor, dass sich Ärzte/-innen nur von Fachärzten/-innen desselben Fachgebiets vertreten lassen dürfen. Die Vertretung für Vertragsärzte/-innen muss noch einige weitere Voraussetzungen erfüllen: Die Notfallvertretung darf nur von anderen Vertragsärzten/-innen, Fachärzten/-innen für Allgemeinmedizin, Fachärzten/-innen anderer Fachgebiete oder Ärzten/-innen aus dem Vertreterverzeichnis der Notfalldienstverordnung übernommen werden.
Übernahme der Sprechstunde
Übernimmt die Vertretung die Sprechstunde der Praxisinhaber/innen, gelten die Bestimmungen des Vertragsarztrechts:
- Die Vertretung aufgrund von Krankheit, Urlaub, Fortbildung oder Wehrübung darf eine Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreiten.
- Bei einer Entbindung sind Vertretungen von bis zu zwölf Monaten Dauer zulässig.
- Vertretungen von länger als einer Woche sind der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.
- Die Vertretung eines/-r Vertragsarztes/-ärztin darf nur von anderen Vertragsärzten/-innen übernommen werden oder von Ärzten/-innen, welche die Voraussetzungen für einen Eintrag ins Arztregister erfüllen.
Vertretungsvertrag
Grundsätzlich ist ein Vertretungsvertrag aufzusetzen. Dabei handelt es sich um einen freien Dienstvertrag, der die Details der Vertretung regelt. Zu beachten ist, dass der/die vertretene Arzt/Ärztin nicht in die Tätigkeit der Vertretung eingreifen darf. Einige Vorgaben sind jedoch zulässig: So darf der Vertretungsvertrag neben dem Honorar festlegen, dass die Vertretung in der Praxis des/-r abwesenden Arztes/Ärztin und zu den jeweiligen Sprechstunden erfolgen muss. Weiterhin sollten Vereinbarungen zum Umgang mit Rezepten, Verordnungen und Hausbesuchen getroffen werden. Sinnvoll ist zudem eine Konkurrenzausschlussklausel, die es der Vertretung untersagt, Patienten/-innen abzuwerben.
Haftung bei medizinischen Fehlern der Praxisvertretung
Wer haftet nun, wenn der Vertretung ein Behandlungsfehler unterläuft? Grundsätzlich haftet der/die Vertreter/in für die eigenen Fehler (§ 823 BGB). Allerdings kann bei Behandlungsfehlern auch der/die Praxisinhaber/in in Schadensersatzanspruch genommen werden. Ausschlaggebend ist, wie die Vertretung organisiert wurde:
- Wird der/die Vertreterin in eigener Praxis tätig und rechnet in eigenem Namen ab, steht er/sie in der Haftpflicht.
- Rechnen die Vertretenen selbst ab und erfolgt die Vertretung in ihrer Praxis, steht die Praxisinhaber/innen in der Haftung, da sie auch den Behandlungsvertrag mit den Patienten/-innen abgeschlossen haben. Die Vertretung ist lediglich als sogenannter Erfüllungsgehilfe tätig. Praxisinhaber/innen haften in diesem Fall auch für Schäden, die sie gar nicht verursacht haben.
Haftungsrisiken reduzieren
Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Behandlungsfehlern springt die Berufshaftpflicht ein. Bevor eine Vertretung eingesetzt wird, sollten Ärzte/-innen ihren Versicherungsvertrag überprüfen und nachschauen, ob die Vertretertätigkeit in der Berufshaftpflicht enthalten ist.
Damit die Berufshaftpflicht tatsächlich zahlt, sind zudem einige weitere Pflichten zu erfüllen: So müssen Ärzte/-innen ihre Vertretung selbst und sorgfältig aussuchen und sich über die fachliche sowie persönliche Qualifikation informieren. Zu dieser Pflicht gehört es, sich die Approbations- und Facharzturkunde sowie gegebenenfalls weitere Qualifikationsnachweise vorlegen zu lassen. Um die sorgfältige Vertreterauswahl im Ernstfall nachweisen zu können, sollte man Kopien dieser Dokumente anfertigen. Weiterhin sollte man sich vergewissern, dass die Vertretung über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
Um Haftungsrisiken zu reduzieren, kann zudem im Dienstvertrag festgeschrieben werden, dass die Vertretung allein für eigene Fehler haftet und der/die Praxisinhaber/in von Ansprüchen Dritter freigestellt wird.
Ferner ist darauf zu achten, die berufs- und zulassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Praxisvertretung zu erfüllen. Ein Verstoß kann Honorarkürzungen zur Folge haben, auch rückwirkend.