/www.praktischarzt.de
  • Stellenangebote
    • Assistenzarzt
    • Facharzt
    • Oberarzt
    • Chefarzt
    • Ärztestellen
    • Pharma-Job
    • Famulatur
    • Praktisches Jahr
  • Arztkarriere
    • Arzt
    • Medizinstudent
  • Arbeitgeber
    • Warum praktischArzt?
    • Stelle schalten
    • Preise
    • Mediadaten
    • Arbeitgeber-Magazin
    • Arbeitgeberverzeichnis
  • Magazin
  • Anmelden
Anmelden
Stellenangebote
  • Assistenzarzt
  • Facharzt
  • Oberarzt
  • Chefarzt
  • Ärztestellen
  • Pharma-Job
  • Famulatur
  • Praktisches Jahr
Arztkarriere
  • Arzt
  • Medizinstudent
Arbeitgeber
  • Warum praktischArzt?
  • Stelle schalten
  • Preise
  • Mediadaten
  • Arbeitgeber-Magazin
  • Arbeitgeberverzeichnis

praktischArzt » Magazin » Ultraschalluntersuchung: Seit 2021 kein Babykino mehr

Vorheriger Artikel Nächster Artikel
Ultraschall Schwangere Kein Babykino 2021

Das Aus fürs Babykino: Keine unnötigen Ultraschalluntersuchungen mehr

Eltern möchten die Entwicklung ihres Kindes gerne vom ersten Moment an mitverfolgen. Moderne Ultraschallverfahren liefern gestochen scharfe Bilder bereits aus dem Mutterleib heraus. Als „Babykino“ erfreuen sie sich bei vielen werdenden Eltern großer Beliebtheit. Eine neue Strahlenschutzverordnung bedeutet nun aber das Aus für das „Babykino“. Um Embryos vor einer zu hohen Strahlenbelastung zu schützen, sind nicht medizinisch begründete Ultraschalluntersuchungen seit dem 1. Januar 2021 verboten.

Neue Verordnung im Strahlenschutzgesetz soll Embryos schützen

Die Zeiten unscharfer Ultraschallaufnahmen, auf denen sich für Laien höchstens Umrisse ausmachen lassen, sind längst vorbei. Doppler-, Duplex-, 3D- und 4D-Verfahren ermöglichen es, gestochen scharfe Aufnahmen des ungeborenen Kindes im Mutterleib zu machen. Viele gynäkologische Praxen bieten solche Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft, für die keine medizinische Notwendigkeit besteht, als Selbstzahlerleistung (IgeL) an. Häufig werden sogar kurze Filme gedreht, die Eltern mit nach Hause nehmen können.

Jeder Ultraschall setzt den Fötus allerdings einer Strahlenbelastung aus. Der IGeL-Monitor 2016 hatte den möglichen Schaden eines nicht medizinisch begründeten „Babykinos“ noch als unklar bewertet. Nach damaliger Studienlage hielten sich Nutzen und Schaden in Waage. Zum 31. Dezember 2020 ist nun jedoch die sogenannte „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“ in Kraft getreten. § 10 NiSV regelt die Anwendung von Ultraschalluntersuchungen an Schwangeren. Zum Schutz des Fötus untersagt die neue Regelung die Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken. Als nichtmedizinisch gelten im Fall einer Schwangerschaft dabei alle Anwendungen, die nicht zur Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dienen.

Der Gesetzgeber begründet die neue Regelung damit, dass es sich bei einem Fötus um eine schutzbefohlene Person handele. Das ungeborene Kind könne der Untersuchung und den möglichen Nebenwirkungen nicht selbst zustimmen und ziehe auch keinen Nutzen aus dem Ultraschall. Da Ungeborene zu Beginn der Knochenbildung mehr Schallenergie absorbieren, bestehe ein höheres potenzielles Risiko, dem Föten nicht ohne medizinische Indikation ausgesetzt werden sollten.

Welche Konsequenzen hat die NiSV für die Schwangerschaftsvorsorge?

Auf die reguläre Schwangerschaftsvorsorge gemäß Mutterschaftsrichtlinien hat die NiSV keinen Einfluss. Weiterhin erlaubt sind die folgenden Untersuchungen:

  • Alle drei in den Mutterschaftsrichtlinien vorgesehenen und von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gedeckten Ultraschalluntersuchungen zur Vorsorge, auch als 3D- oder 4D-Ultraschall. Die in diesem Rahmen angefertigten Bilder und Filme dürfen werdende Eltern auch als Erinnerung mit nach Hause nehmen.
  • Feindiagnostische Ultraschalluntersuchungen wie etwa ein differenzierter Organultraschall.
  • Nicht von der GKV gedeckte, aber medizinisch begründete Ultraschalluntersuchungen. Dazu gehört etwa das Ersttrimester-Screening, mit dem sich Chromosomen-Störungen wie Trisomie 21 (Down-Syndrom), Trisomie 18 (Edwards-Syndrom) und Trisomie 13 (Pätau-Syndrom) erkennen lassen. Gynäkologen können diese Untersuchungen wie gehabt als Selbstzahlerleistungen nach GOÄ abrechnen. Auch Ultraschalluntersuchungen zur Kontrolle des Schwangerschaftsverlaufs bleiben erlaubt.
  • Ultraschalluntersuchungen zu medizinischen Forschungszwecken, für wissenschaftliche Veranstaltungen und praktische Prüfungen.
Autor
praktischArzt
Redaktionsteam
Veröffentlicht am: 22.01.2021
Themen: Alle Themen, News und Politik, Medizinisches Fachwissen

Blog Search Form

Blog Category

  • Themengebiete

    • Alle Themen
    • Karriere
    • News und Politik
    • Medizinisches Fachwissen
    • Medizinstudium
    • Assistenzarzt
    • Facharzt
    • Oberarzt
    • Chefarzt
    • Arbeitgeber

Neueste Arztstellen

Neueste Arztstellen

Facharzt (m/w/d) Geriatrie
Geriatrie
Borken
Oberarzt (m/w/d) Geriatrie
Geriatrie
Borken
Assistenzarzt (m/w/d) Gynäkologie und Geburtshilfe
Gynäkologie
Schwetzingen
Alle Arztstellen ansehen >>

First Ad

Neueste Artikel

  • Verliebt in den Arzt? Ein kleiner Flirt darf doch sein – oder etwa nicht?
  • Berufshaftpflicht: Kündigung durch den Versicherer – Was Ärzte wissen sollten und tun können
  • Chancengleichheit: Richtig Gendern in Stellenanzeigen
  • Datenschutz: Was Ärzte über ihre Patienten erzählen dürfen

Second Ad

 
praktischArzt
  • +49 69 400 30 101
  • mail kontakt@praktischArzt.de
Arbeitgeber
  • Stelle schalten
  • Preise
  • Mediadaten
Jobsucher
  • Arzt Karriere
  • Medizinstudium
  • Medizinische Berufe
Direktsuche
  • Assistenzarzt Jobs
  • Facharzt Jobs
  • Oberarzt Jobs
  • Chefarzt Jobs
Fachwissen
  • Untersuchungen
  • Krankheiten
  • Behandlungen
  • Ratgeber
©praktischArzt
  • Kontakt
  • AGB
  • Impressum
  • Karriere