
Das Aus fürs Babykino: Keine unnötigen Ultraschalluntersuchungen mehr
Eltern möchten die Entwicklung ihres Kindes gerne vom ersten Moment an mitverfolgen. Moderne Ultraschallverfahren liefern gestochen scharfe Bilder bereits aus dem Mutterleib heraus. Als „Babykino“ erfreuen sie sich bei vielen werdenden Eltern großer Beliebtheit. Eine neue Strahlenschutzverordnung bedeutet nun aber das Aus für das „Babykino“. Um Embryos vor einer zu hohen Strahlenbelastung zu schützen, sind nicht medizinisch begründete Ultraschalluntersuchungen seit dem 1. Januar 2021 verboten.
Neue Verordnung im Strahlenschutzgesetz soll Embryos schützen
Die Zeiten unscharfer Ultraschallaufnahmen, auf denen sich für Laien höchstens Umrisse ausmachen lassen, sind längst vorbei. Doppler-, Duplex-, 3D- und 4D-Verfahren ermöglichen es, gestochen scharfe Aufnahmen des ungeborenen Kindes im Mutterleib zu machen. Viele gynäkologische Praxen bieten solche Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft, für die keine medizinische Notwendigkeit besteht, als Selbstzahlerleistung (IgeL) an. Häufig werden sogar kurze Filme gedreht, die Eltern mit nach Hause nehmen können.
Jeder Ultraschall setzt den Fötus allerdings einer Strahlenbelastung aus. Der IGeL-Monitor 2016 hatte den möglichen Schaden eines nicht medizinisch begründeten „Babykinos“ noch als unklar bewertet. Nach damaliger Studienlage hielten sich Nutzen und Schaden in Waage. Zum 31. Dezember 2020 ist nun jedoch die sogenannte „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“ in Kraft getreten. § 10 NiSV regelt die Anwendung von Ultraschalluntersuchungen an Schwangeren. Zum Schutz des Fötus untersagt die neue Regelung die Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken. Als nichtmedizinisch gelten im Fall einer Schwangerschaft dabei alle Anwendungen, die nicht zur Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dienen.
Der Gesetzgeber begründet die neue Regelung damit, dass es sich bei einem Fötus um eine schutzbefohlene Person handele. Das ungeborene Kind könne der Untersuchung und den möglichen Nebenwirkungen nicht selbst zustimmen und ziehe auch keinen Nutzen aus dem Ultraschall. Da Ungeborene zu Beginn der Knochenbildung mehr Schallenergie absorbieren, bestehe ein höheres potenzielles Risiko, dem Föten nicht ohne medizinische Indikation ausgesetzt werden sollten.
Welche Konsequenzen hat die NiSV für die Schwangerschaftsvorsorge?
Auf die reguläre Schwangerschaftsvorsorge gemäß Mutterschaftsrichtlinien hat die NiSV keinen Einfluss. Weiterhin erlaubt sind die folgenden Untersuchungen:
- Alle drei in den Mutterschaftsrichtlinien vorgesehenen und von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gedeckten Ultraschalluntersuchungen zur Vorsorge, auch als 3D- oder 4D-Ultraschall. Die in diesem Rahmen angefertigten Bilder und Filme dürfen werdende Eltern auch als Erinnerung mit nach Hause nehmen.
- Feindiagnostische Ultraschalluntersuchungen wie etwa ein differenzierter Organultraschall.
- Nicht von der GKV gedeckte, aber medizinisch begründete Ultraschalluntersuchungen. Dazu gehört etwa das Ersttrimester-Screening, mit dem sich Chromosomen-Störungen wie Trisomie 21 (Down-Syndrom), Trisomie 18 (Edwards-Syndrom) und Trisomie 13 (Pätau-Syndrom) erkennen lassen. Gynäkologen können diese Untersuchungen wie gehabt als Selbstzahlerleistungen nach GOÄ abrechnen. Auch Ultraschalluntersuchungen zur Kontrolle des Schwangerschaftsverlaufs bleiben erlaubt.
- Ultraschalluntersuchungen zu medizinischen Forschungszwecken, für wissenschaftliche Veranstaltungen und praktische Prüfungen.