
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die 2022 eingeführten Triage‑Vorschriften des § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Begründung: Der Bund war für diese detaillierten Zuteilungsregeln nicht zuständig; betroffen sind auch das gesetzliche Verbot der Ex‑post‑Triage und der Kriterienkatalog. Für den klinischen Alltag entsteht damit (vorerst) eine bundesrechtliche Lücke. Die Länder müssen nun Regelungen finden.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Karlsruhe hat die Triage‑Regeln des § 5c IfSG (einschließlich Ex‑post‑Triage‑Verbot) wegen fehlender Bundeskompetenz für nichtig erklärt. Nun sind die Länder in der Pflicht, diskriminierungsfeste und praxistaugliche Vorgaben zu erlassen. Bis dahin gilt: rechtliches Vakuum auf Bundesebene, der verfassungsrechtliche Auftrag zum Diskriminierungsschutz (BVerfG 2021) bleibt bestehen.
Worum geht es?
Der Bundestag hatte § 5c IfSG zum 14. Dezember 2022 eingeführt – als Reaktion auf den BVerfG‑Beschluss vom 16. Dezember 2021, der Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen in Triage‑Lagen verlangte. § 5c stellte u. a. auf die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit ab und untersagte die Ex‑post‑Triage (Abbruch einer begonnenen Behandlung zugunsten eines Patienten mit höherer Erfolgsaussicht).
Der Beschluss aus Karlsruhe
Mit Beschluss vom 23. September 2025 (veröffentlicht am 4. November 2025) erklärten die Richter die Triage‑Normen (§ 5c Abs. 1–3 IfSG) für „unvereinbar und nichtig“. Der Senat entschied mit 6:2 Stimmen. Maßgeblich war nicht der materielle Inhalt, sondern die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes: Die Verteilung knapper intensivmedizinischer Ressourcen sei keine „Maßnahme gegen übertragbare Krankheiten“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG), sondern betreffe primär ärztliche Berufsausübung sowie krankenhausrechtliche Verfahren. Dies sind Materien, für die die Länder zuständig sind. Damit fällt auch das bundesrechtliche Verbot der Ex‑post‑Triage weg, ohne dass Karlsruhe über dessen materielle Zulässigkeit entschieden hätte.
Was bedeutet das für Kliniken?
Bundesweit existiert derzeit keine verbindliche Triage‑Regel auf Bundesgesetzesebene. Der Gesetzgeberauftrag aus 2021, Diskriminierung, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, wirksam zu verhindern, gilt fort, richtet sich nun aber faktisch an die Länder. Ärzte bewegen sich damit (vorübergehend) wieder im Rahmen des Fachstandards, interner SOPs und der klinisch‑ethischen Empfehlungen der Fachgesellschaften (z. B. DIVI‑S1), bis landesrechtliche Normen geschaffen sind.
Reaktionen aus Politik und Verbänden
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken nannte das Urteil „wichtig“ und kündigte an, gemeinsam mit den Ländern Schlussfolgerungen zu ziehen und rechtssichere Regelungen vorzubereiten. Der Marburger Bund begrüßte den Beschluss als Stärkung der ärztlichen Entscheidungsfreiheit; die Bundesärztekammer sprach von einer Stärkung der Freiheit der ärztlichen Berufsausübung. Patientenschützer fordern indes teils eine Grundgesetzänderung, um eine einheitliche Lösung zu ermöglichen.
Einordnung für die Praxis
Für den Klinikalltag bedeutet die Entscheidung vor allem Formalklarheit: Die Detailsteuerung durch den Bund entfällt. Inhaltlich hat Karlsruhe nicht entschieden, ob eine Ex‑post‑Triage zulässig ist – die (straf‑)rechtliche Bewertung bleibt offen. Bis landesrechtliche Vorgaben vorliegen, empfiehlt sich die konsequente Anwendung etablierter Verfahren (Mehr‑Augen‑Prinzip, dokumentierte Team‑Entscheidung, Einbindung von Ethikstrukturen) sowie die strikte Beachtung des Diskriminierungsschutzes aus 2021. Parallel sollten Häuser ihre SOPs an mögliche landesrechtliche Neuregelungen anschlussfähig machen.
Wie geht es weiter?
Die Länder müssen nun eigene, idealerweise harmonisierte, Triage‑Regeln entwickeln. In der Zwischenzeit ist mit fachgesellschaftlichen Aktualisierungen zu rechnen; politisch wird über bund‑länder‑übergreifende Abstimmungslösungen diskutiert. Fachöffentlichkeit und Kliniken sollten die Debatte eng verfolgen, denn Reichweite und Ausgestaltung (z. B. Verfahrensvorgaben, Dokumentationspflichten, Umgang mit Ex‑post‑Szenarien) werden über die Rechtssicherheit in Extremlagen entscheiden.













