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praktischArzt Magazin Corona-Impfung: Tipps für Ärzte/-innen

Corona-Impfung: Tipps für Ärzte/-innen zur Bestellung, Dokumentation und Abrechnung

Corona Impfung Tipps Ärzte
Zuletzt aktualisiert: 13.02.2025
Themen: News
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Die kalte Jahreszeit schafft günstige Voraussetzungen für die Verbreitung von Atemwegserregern. Vor diesem Hintergrund denken viele Menschen darüber nach, sich noch einmal gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Dieser Artikel bietet eine Zusammenfassung der Richtlinien für Ärzte/-innen in Bezug auf die Bestellung, Dokumentation und Abrechnung von Impfstoffen.

Die gegenwärtige Covid-Lage in Deutschland

Aktuell verzeichnen wir 60 Arztbesuche pro 100.000 Einwohner aufgrund von Atemwegserkrankungen mit Covid-19-Diagnose, was einem Anstieg von 107 Prozent im Vergleich zur Vorwoche entspricht. Andererseits ist die Rate der Krankenhauseinweisungen rückläufig. Prof. Dr. med. Lars Schaade, kommissarischer Präsident des Robert Koch-Instituts (RKI), empfiehlt, dass Menschen mit akuten Atemwegsinfekten in der Regel drei bis fünf Tage zu Hause bleiben sollten. Der Bundesminister für Gesundheit, Prof. Dr. Karl Lauterbach, rät zusätzlich zu freiwilligen Schutzmaßnahmen wie dem Tragen von Masken und Corona-Selbsttests. Deutsche Epidemiologen gehen davon aus, dass nicht mehr wie während der Pandemie mit einer großen Zahl schwer erkrankter Corona-Patienten/-innen zu rechnen ist.

Tipps zur Bestellung, Dokumentation und Abrechnung

Neben dieser positiven Entwicklung betont das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jedoch gleichzeitig, dass sich Menschen ab 60 Jahren und Risikogruppen impfen lassen sollten, idealerweise auch gegen Influenza. Zur Bestellung, Dokumentation und Abrechnung von Impfstoffen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einige Hinweise für Ärzte zusammengestellt.

Impfstoffbestellung

Einmal wöchentlich, spätestens dienstags um 12 Uhr, können Arztpraxen Impfstoffe für die kommende Woche bestellen. Die Bestellung erfolgt bei der Apotheke, von der die Arztpraxis normalerweise ihren Praxisbedarf bezieht.

Für Arztpraxen verfügbare Impfstoffe

Omikron-angepasste Covid-19-Impfstoffe:

  • Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5
  • Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5
  • Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5
  • Comirnaty Orig./BA.4-5
  • Comirnaty Orig./BA.1
  • Comirnaty Orig./BA.4-5 für 5- bis 11-Jährige
  • Spikevax Orig./BA.4-5

Nicht angepasste Covid-19-Impfstoffe:

  • Comirnaty für 5- bis 11-Jährige
  • Comirnaty für Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren
  • Janssen
  • Valneva
  • Vidprevtyn Beta

Auf dem Rezept-Formular (Muster 16) wird der Impfstoff von den Arztpraxen bestellt. Sie vermerken den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen und geben das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit der IK-Nummer 103609999 als Kostenträger an. Ob der Impfstoff für gesetzlich oder privat Versicherte bestimmt ist, wird nicht unterschieden.

Eine Woche nach der Bestellung wird der Impfstoff am Montag an die Apotheke geliefert. Die gelieferten Impfstoffe müssen bei einer Temperatur zwischen 2 und 8 °C in einem geeigneten Kühlschrank gelagert werden. Die ungeöffneten Fläschchen der Impfstoffe sind im Kühlschrank bei 2 bis 8 °C zehn Wochen haltbar; geöffnete Fläschchen müssen innerhalb von zwölf Stunden verimpft werden. Die Ärzte/-innen bestellen das notwendige Impfzubehör wie Spritzen, Kanülen und ggf. NaCl-Lösung wie bei anderen Impfungen über ihre Apotheke.

Diese Patienten/-innen haben Anspruch auf eine Impfung gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut:

  • Personen im Alter ≥ 60 Jahren
  • Personen im Alter ≥ 6 Monaten, die aufgrund einer Grundkrankheit besonders gefährdet sind, schwer an Covid-19 zu erkranken
  • Bewohner/innen in Einrichtungen der Pflege
  • Personal in medizinischen Einrichtungen und in Pflegeeinrichtungen mit direktem Kontakt zu vulnerablen Menschen
  • Personen mit einem erhöhten Risiko für schweres Covid-19 in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Personen, bei denen durch eine Covid-19-Impfung vermutlich keine schützende Immunantwort erzielt werden kann.

Bis zum 29. Februar 2024 haben alle Patienten/-innen auch außerhalb der Schutzimpfungs-Richtlinie Anspruch auf Covid-19-Impfungen, sofern ihre behandelnden Ärzte/-innen dies für angemessen halten. Die Kosten müssen von den Personen selbst getragen werden, die nicht als Risikopersonen gelten und keine ärztliche Empfehlung erhalten.

Die Auffrischimpfung sollte mindestens zwölf Monate nach der letzten Covid-19-Impfung oder einer SARS-CoV-2-Infektion erfolgen. Bei Personen mit beeinträchtigtem Immunsystem kann eine frühere Auffrischung angebracht sein. Die Arztpraxen melden dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich jeden Verdacht auf eine Impfnebenwirkung.

Dokumentation

Ärzte/-innen erfassen die Impfungen wie gewohnt in den Patientenakten und Impfausweisen unter Angabe des Impfstoffnamens und der Chargenbezeichnung. Die Praxen nutzen weiterhin das Impf-DokuPortal der KBV zur schnellen Dokumentation und übermitteln die nach der Covid-19-Vorsorgeverordnung erforderlichen Daten an das Robert-Koch-Institut für die KV-Impfsurveillance. Diese Meldung erfolgt auch bei Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) je Einrichtung.

Abrechnung

Für die ärztliche Impfleistung gibt es bundesweit einheitliche Gebührenordnungspositionen, die gleichzeitig die Daten erfassen, die das Robert-Koch-Institut nach dem Infektionsschutzgesetz für die Impfüberwachung in Deutschland benötigt. Die Arztpraxen verwenden für die Abrechnung bekannte Pseudoziffern. Einige spezifische Pseudoziffern (pro Impfstoff gibt es nur eine Pseudoziffer) einschließlich des Suffixes für die Indikation „Pflegeheimbewohner/in“ entfallen. Auch bei anderen Impfungen werden bestimmte Parameter erfasst und zur Impfsurveillance an das Robert-Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt.

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Autor
Nodirbek Zaripov
Nodirbek Zaripov
Arzt
Veröffentlicht am: 25.10.2023
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