
Die Arbeitsmedizinische Untersuchung weist in Deutschland eine lange Tradition auf und ist Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Außerdem ist sie im Gesetz verankert. Das Ziel dieser Untersuchung liegt darin, eine Beschäftigungsfähigkeit festzustellen. Gleichermaßen hat die arbeitsmedizinische Untersuchung zum Zweck, arbeitsbedingte Krankheiten frühzeitig zu erkennen und den daraus resultierenden Gesundheitsgefahren vorzubeugen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Arbeitsmedizinische Untersuchung?
Der Beschluss der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) fand Ende 2008 statt. Dies resultierte in einer höheren Strukturierung der Gesetze, welche bisher in fachspezifischen Verordnungen geregelt waren. Allerdings bestanden noch Unklarheiten hinsichtlich der Aufsplittung von “Arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchung” und “Arbeitsmedizinische Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung”. Aus diesem Grund gab es terminologische Abgrenzungen in einer Änderung im Jahr 2013 und eine zusätzliche Stärkung des Selbstbestimmungsrecht des/-r Arbeitnehmers/-in.
Demzufolge gilt die “Arbeitsmedizinische Untersuchung” als ein Oberbegriff für die jeweiligen Untersuchungen. Allerdings gilt die Bezeichnung “Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung” bei der ArbMedVV nicht. Sie spricht stattdessen von einer “Arbeitsmedizinischen Vorsorge”. Während für den Großteil der Berufe das ArbMedVV greift, existieren Berufe, welche entweder teils darauf aufbauen, oder eigene Regelungen aufweisen.
Arbeitsmedizinische Untersuchung – wie oft und wann?
Vor der Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit unterliegen Unternehmen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) der Verpflichtung, für ihr beschäftigtes Personal eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Pflicht- und Angebotsvorsorge, s.u.) bzw. vorzuhalten (Wunschvorsorge, s.u.).
Die Wiedereinbestellungsfrist setzt der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin nach der ersten Vorsorge fest. Dies ist abhängig von den individuellen Arbeitsplatzbedingungen sowie den gesundheitlichen Voraussetzungen der Person. Normalerweise muss die 2. Vorsorge vor Ablauf von einem Jahr und jede zusätzliche Vorsorge (nachgehende Vorsorge eingeschlossen) spätestens 36 Monate nach der vorherigen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden.
Ausnahmen bilden Tätigkeiten mit Exposition gegenüber haut- oder atemwegssensibilisierend wirkenden Gefahrstoffen bzw. sensibilisierend oder toxisch wirkenden Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit. In solchen Fällen muss die zweite Vorsorge nach spätestens sechs Monaten stattfinden.
Bei Arbeiten in den (Sub-)Tropen oder sonstigen Auslandsaufenthalten, welche besondere klimatische Belastungen und Infektionsgefährdungen nach sich ziehen, muss die zweite Vorsorge spätestens nach einem Jahr erfolgen.
Sofern ein ausreichender Impfschutz gegen impfpräventable Erkrankungen als Beratungsanlass besteht, orientiert sich der nächste Vorsorgetermin am Termin für die kommende Nachimpfung. Lehnt der oder die Beschäftigte ab, verkürzt sich die Wiedereinbestellungsfrist. Führt der/die Arbeitnehmer/in Tätigkeiten aus, welche mehrere Vorsorgeanlässe der ArbMedVV betreffen, ist die kürzeste für eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge geregelte Frist für das erneute Angebot ausschlaggebend.
Ist eine Arbeitsmedizinische Untersuchung Pflicht?
Bei speziellen Berufen ist eine Pflichtuntersuchung notwendig. Ein/e Facharzt/-ärztin für Arbeitsmedizin muss bescheinigen, dass der/die untersuchte Arbeitnehmer/in zur Tätigkeitsausübung befähigt ist.
Der/die Betriebsarzt/-ärztin soll feststellen, ob eine Beschäftigung ohne Bedenken verantwortet werden kann und die Gesundheit des/-r Arbeitnehmers/-in nicht gefährdet wird. Die Tätigkeit darf dann ausgeübt werden, wenn der/die Mitarbeiter/in an der Pflichtuntersuchung teilgenommen hat und eine weitere Beschäftigung von betriebsärztlicher Seite als unbedenklich bewertet wurde.
Die Gefährungsbeurteilung ist Fundament für das Feststellen, für welche Tätigkeiten eine Pflichtuntersuchung erforderlich ist. Zum Beispiel ist das stets bei Arbeiten der Fall, wenn der/die Arbeitnehmer/in mit einem in der ArbMedVV angegebenem Gefahrstoff in Kontakt gerät. Des Weiteren zeigt die Gefährdungsbeurteilung gesundheitliche Gefahren und Risiken auf, welche mit einem Arbeitsplatz gekoppelt sind. Im Rahmen dieses Prozesses erfolgt eine Aufklärung über die Präventionsmaßnahmen sowie eine ausführliche Beratung des/-r Arbeitgebers/-in.
Arbeitsmedizinische Untersuchung – Gründe
Die ArbMedVV gibt vor, für welche Arbeiten eine Arbeitsmedizinische Untersuchung Pflicht ist (siehe Pflichtvorsorge). Dazu gehören generell alle Berufe, von welchen eine eindeutige Gesundheitsgefährdung ausgeht. Hierzu zählen:
- Arbeiten in der Chemischen Industrie
- Arbeiten mit gefährlichen Stoffen im Labor
- Berufsfeuerwehrleute und -kraftfahrer/innen
- Arbeit in der Pflege (hohe Infektionsgefahr)
- Kontinuierliche Tätigkeit in einer Umgebung mit hoher Lärmbelastung
Überdies bedürfen arbeitsmedizinische Untersuchungen einer Durchführung, wenn die psychischen und physischen Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit überprüft werden müssen. Dies ist bei Eignungsuntersuchungen der Fall, da dort die arbeitsmedizinische Tauglichkeit des/der zu Untersuchenden im Fokus steht.
Arbeitsmedizinische Vorsorge – Überblick
Bei der Arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet man zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Im Anschluss werden die drei Arten Arbeitsmedizinischer Vorsorge näher vorgestellt. Wichtig ist zu bemerken, dass seit der AMR 3.3 (Arbeitsmedizinische Regeln) vermehrtes Augenmerk auf eine ganzheitliche Vorsorge gelegt wird. Dies bedeutet, dass auch Aspekte, die nicht direkt mit der Arbeit und dem Arbeitsumfeld zu tun haben, untersucht und ärztliche Empfehlungen in diesem Bereich ausgesprochen werden. Dennoch gibt es im Arbeitsschutzrecht keine Duldungspflicht in Hinblick auf körperliche oder klinische Untersuchungen und damit auch keinen Untersuchungszwang. Im Zweifelsfall sollte der Zweck der jeweiligen Untersuchung beim Arzt/bei der Ärztin erfragt werden, um so eine fundierte Entscheidung treffen zu können.
Pflichtvorsorge
Der Arbeitgeber muss die Pflichtvorsorge für den/die Arbeitnehmer/in veranlassen. Dabei muss er darauf achten, dass dies in regelmäßigen Abständen passiert und vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit.
Nachdem der/die Arbeitnehmer/in an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat, darf er seine/sie ihre Arbeitstätigkeit ausüben. Exemplarisch hierfür ist eine Tätigkeit, bei welcher der Umgang AMR mit einem bestimmten Gefahrenstoff wie Asbest oder Arsen unumgänglich ist.
Angebotsvorsorge
Die Angebotsvorsorge muss ebenso wie die Pflichtvorsorge regelmäßig vom Arbeitgeber angeboten werden. Dennoch kann der/die Arbeitnehmer/in selbst entscheiden, ob er/sie das Angebot für die arbeitsmedizinische Vorsorge annimmt.
Zum Beispiel setzt das Arbeiten an Bildschirmgeräten eine Angebotsvorsorge voraus. Arbeitnehmer/innen, welche diese Tätigkeit ausführen, haben das Recht auf eine angemessene Untersuchung des Sehvermögens und der Augen.
Wunschvorsorge
Der Arbeitgeber muss die Wunschvorsorge wie die beiden genannten Vorsorgen in regelmäßigen Abständen ermöglichen. Oftmals muss die Initiative jedoch von dem oder der Beschäftigten selbst ausgehen. Dennoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer/innen über die Möglichkeit einer Wunschvorsorge hinzuweisen. Der Anspruch auf die Wunschvorsorge besteht nur in dem Fall nicht, dass nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Ein Beispiel der Wunschvorsorge ist die Beratung des/der Arbeitnehmers/-in, ob der Einsatz auf seinem/ihrem aktuellen Arbeitsplatz mit seiner Gesundheit oder bestehenden Vorerkrankungen vereinbar ist. Fragen, wie längere Arbeitszeiten gemeistert werden können, werden dabei beispielsweise behandelt.
Eignungsuntersuchungen
Spezifische arbeitsmedizinische Tauglichkeits- oder Eignungsuntersuchungen gewährleisten, dass Arbeitnehmer/innen alle seelischen und körperlichen Voraussetzungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufweisen. Der Umfang der Vorsorgeuntersuchungen ist im Zuge dessen in Grundsätzen geregelt. Verschiedene Untersuchungen werden in diesem Zusammenhang vorgesehen.
Erstuntersuchung für Jugendliche
Bevor Jugendliche beschäftigt werden, müssen sie zuvor von einem Arzt oder einer Ärztin untersucht werden. Handelt es sich hingegen um eine geringfügige Beschäftigung oder eine Tätigkeit mit leichten Arbeiten, ist die Erstuntersuchung nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendlichen bestehen. Der Paragraph 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) gibt darüber detailliertere Auskünfte.
Untersuchungen gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung
Je nach Führerscheinklasse sind für eine Fahrerlaubnis spezielle ärztliche Untersuchungen von Notwendigkeit. Dazu gehören zum Beispiel Taxi-, Bus- oder LKW-Fahrer/innen. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen neben dem Sehtest, welcher bei PKW- und Motorradfahrern/-innen ebenfalls Voraussetzung ist. In diesem Zusammenhang gelten vielfältige relevante Regelungen, die in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verankert sind.
Fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung
Die Fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung bei einem Fliegerarzt oder einer Fliegerärztin ist für Berufs- und Privatpiloten/-innen fundamental, da sie nur damit ihre Fluglizenz für ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis erhalten.
Außerdem kommt eventuell eine Untersuchung von einem/einer Neurologen/-in zum Tragen. Abhängig von der Art der Beschäftigung und vom Alter sind zusätzliche Nachuntersuchungen wichtig. Informationen enthält die EU-Verordnung Nr. 1178/2011 für den europäischen Luftraum.
Darüber hinaus existieren weitere Einstellungstests für zahlreiche Luft- und Raumfahrtunternehmen, beispielsweise der DLR-Test. Diesen Einstellungstest führt das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) durch. Der Test beinhaltet ferner eine psychologische Eignungsprüfung.
Musterung
Strebt man eine militärische Karriere bei der Bundeswehr an, muss man eine Musterung durchführen. Medizinische Tests sind hierbei für potenzielle Kandidaten/-innen unerlässlich, zum Beispiel Hör- oder Sehtests. Als Nächstes muss eine Untersuchung durch den Arzt oder die Ärztin sowie psychologischer Dienst stattfinden. Alles Nähere steht im Wehrpflichtgesetz (WPflG).
Tauchtauglichkeitsuntersuchungen
Um das Tauchtauglichkeitszertifikat zu erhalten, benötigt man eine Tauchtauglichkeitsuntersuchung. Diese führt die Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e.V. (GTÜM) durch. Nach GTÜM sind nur Ärztinnen und Ärzte, welche sich an Standards der GTÜM halten, berechtigt, das Zertifikat zu erstellen.
Obwohl die Untersuchung privat freiwillig ist, so ist sie Voraussetzung für das Beginnen einer Taucherausbildung oder um an speziellen Angeboten für Taucher/innen teilnehmen zu können.
Berufstaucher/innen müssen sich laut ArbMedVV einer Pflichtvorsorge (s.o.) unterziehen. Die Tauchtauglichkeitsuntersuchung ist für die Prävention von Tauchunfällen bedeutend und wird von vielen Versicherungen anerkannt. Die Untersuchung schließt dabei grundlegende medizinische Tests und Belastbarkeitsprüfungen ein.
Seediensttauglichkeitsuntersuchung
Nur Personen, die gemäß Paragraph 11 des Seearbeitsgesetzes – SeeArbG als seetauglich eingestuft sind, dürfen als Besatzungsmitglied arbeiten. Die Seediensttauglichkeitsuntersuchung ist dahingehend notwendig, da sie die Seediensttauglichkeit beurteilt.
Hierbei sind sogenannte Schiffsärzte/-ärztinnen, welche von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zugelassen wurden, für die Untersuchung zuständig.
Je nach der Tätigkeit auf dem Schiff müssen die Arbeitnehmer/innen spezifische Kriterien erfüllen, um bestimmte Situationen psychisch und physisch bewerkstelligen zu können. Beispiele dafür sind Arbeiten in engen Räumen, Stehen während einer vierstündigen Wache oder das Aufweisen einer bestimmten Sehstärke.
Eignungsuntersuchungen für Triebfahrzeugführer/innen
Damit Triebfahrzeugführer/innen einen Triebfahrzeugführerschein besitzen dürfen, müssen sie gemäß Triebfahrzeugsführerscheinverordnung (Tfv) physischen und psychischen Tauglichkeitskriterien entsprechen. Andere Anforderungen sind ebenfalls von Relevanz.
Im Zuge dessen müssen sie sich entweder von einem/einer anerkannte/n Arzt/Ärztin oder Psychologen/-in untersuchen lassen. Zum Tragen kommen zum Beispiel Untersuchungen des Hör- und Sehvermögens, ein Ruhe-EKG und eine Blutuntersuchung.
Wie läuft eine arbeitsmedizinische Untersuchung ab?
Vor der eigentlichen Untersuchung findet eine professionelle Gefährdungsbeurteilung statt, bei welcher der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin zusammen mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit die Arbeitsbedingungen analysiert.
Nun erfolgt die arbeitsmedizinische Untersuchung: Der oder die Betriebsmediziner/in beurteilt, inwieweit mögliche gesundheitliche Konsequenzen eines/-r Mitarbeitenden auf die ausgeübten Arbeiten zurückzuführen sind. Neben Muskel- und Skeletterkrankungen aufgrund zu hoher körperlicher Anstrengung können Angestellte ebenso unter psychischen Krankheiten leiden, beispielsweise Suchterkrankungen.
Im Anschluss klärt der oder die Mediziner/in den/die Mitarbeitende/n auf. Sind Erkrankungen aufzufinden, diskutiert der oder die Betriebsarzt/-ärztin über Optionen und Risiken. Parallel unterstützt der oder die Betriebsarzt/-ärztin den Arbeitgeber als Berater/in. Der oder die Mediziner/in hat hierbei das Recht, gesundheitliche Bedenken eines/-r Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zu äußern.
Empfehlungen können im Zuge dessen ebenfalls ausgesprochen werden, zum Beispiel entsprechende Auflagen und arbeitsschutztechnische Maßnahmen für spezielle Tätigkeiten, um präventiv gegen arbeitsbedingte Krankheiten vorzugehen.
Arbeitsmedizinische Untersuchung – Pflichten des Arztes/der Ärztin
Um eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen zu können, brauchen Mediziner/innen eine Qualifikation als Facharzt/-ärztin für Arbeitsmedizin. Eine Alternative besteht darin, sich eine Zusatzqualifikation für Betriebsmedizin anzueignen.
Pflichten der Betriebsärze/-innen liegen darin, die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Menschen aufrecht zu erhalten, genauso wie die Gesundheit dieser zu fördern und beizubehalten. Teilweise helfen sie auch, die Gesundheit der Menschen im Unternehmen wiederherzustellen. In diesem Zusammenhang betrachten sie die Beschäftigten ganzheitlich unter Berücksichtigung psychischer, somatischer sowie sozialer Prozesse.
Wie jede/r andere Mediziner/in unterliegen Betriebsärzte/-innen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedermann, den Arbeitgeber eingeschlossen, ohne jede Einschränkung.
Deswegen müssen sich Nachrichten an den Arbeitgeber auf die Aussagen begrenzen, die zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften (beispielsweise bei Pflichtvorsorge, s.o.). notwendig sind. Ist der oder die Betroffene einverstanden und haben Betriebsärzte/-innen die Einwilligung, dürfen sie Informationen an den Arbeitgeber weiterleiten.
Arbeitsmedizinische Untersuchung – Kosten
Da es vielfältige arbeitsmedizinische Untersuchungen gibt, werden im Folgenden die Kosten bestimmter Leistungen beleuchtet. Dennoch können die Kosten, je nach durchführendem/-r Arzt oder Ärztin, variieren. Ein Grund hierfür liegt darin, dass sich die angebotenen Leistungen bzw. der Leistungsumfang unterscheiden können.
Name | Arbeitsmedizinische Vorsorge | Leistungsinhalt | Kosten |
---|---|---|---|
G37 | Bildschirmarbeit | Befragung, Sehtest, ärztliche Bescheinigung | 45 € |
G20 | Lärm | Untersuchung, Hörtest, Gehörschutzberatung, ärztliche Bescheinigung | 45 € |
G25 | Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten | Labor, Seh- und Hörtest, Untersuchung und ärztliche Beratung, ärztliche Bescheinigung | 65 € |
G30 | Hitzearbeit | Praxislabor, Lungenfunktion, Belastungs-EKG, Untersuchung und ärztliche Beratung, ärztliche Bescheinigung | 110 € |
G35 | Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen Bedingungen | Labor, Ruhe- oder Belastungs-EKG, Untersuchung und Beratung, ärztliche Bescheinigung | 135 € |
Erwähnenswert ist zudem, dass der Arbeitgeber die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge für seine Arbeitnehmer/innen trägt.
Weitere Betriebsarzt Themen
1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeitsschutz: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), 2019, www.bmas.de (Abrufdatum: 18.05.2020)
2. Wunschvorsorge: Arbeitsmedizinische Empfehlung, www.bmas.de (Abrufdatum: 18.05.2020)
3. Arbeitsmedizinische Vorsorge, www.bgw-online.de (Abrufdatum: 20.05.2020)