
Husten, Schnupfen, Halsweh – wer krank ist, bleibt besser zu Hause und informiert seinen Chef darüber. Doch, reicht das? Oder müssen Arbeitnehmer direkt zum Arzt und der Firma einen Attest vorlegen? Das Thema Krankmeldung ist ein heikler Bereich, in dem es oft mal zu Missverständnissen, Versäumnissen oder Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen kann. Besonders, weil viele gar nicht wissen, ab wann sie eigentlich eine Bescheinigung vom Arzt benötigen.
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Muss man sich bei einer schweren Grippe aus dem Bett quälen, nur, um sie sich attestieren zu lassen? Was ist, wenn man zu schwach ist, um den Weg zum Arzt aufzunehmen, man es nicht mehr rechtzeitig in die Praxiszeiten schafft oder die Krankheit am Wochenende ausbricht? Kann ich mich dann rückwirkend krankschreiben lassen? Ob das rechtlich möglich ist und was es dabei zu beachten gilt, wird im folgenden Artikel geklärt.
Krankschreibung – wann erforderlich?
Wenn man krank ist, muss man sich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vor Dienstbeginn, telefonisch oder per Mail, bei seinem Arbeitgeber krankmelden. Man muss sicherstellen, dass der Arbeitgeber diese Mitteilung auch erhält, daher ist ein persönlicher Kontakt am Telefon ratsam. Sollte die Krankmeldung per Mail erfolgen, ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, zu erfragen, ob diese Nachricht bei seinem Vorgesetzten eingegangen ist und möglichst um eine Antwort bitten.
Sollte die Krankheit länger als drei Tage andauern, muss spätestens am vierten Kalendertag ein Attest vorgelegt werden, auf dem ersichtlich ist, wie lange der Krankheitsausfall bestehen wird.
Es gibt aber auch Arbeitgeber, die direkt am ersten Krankheitstag eine Bescheinigung verlangen. Ist das eigentlich erlaubt? Grundsätzlich geht das! Wenn diese Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen ist und der Betriebsrat dort mitbestimmt hat, muss der Arbeitnehmer noch am ersten Krankheitstag in die Praxis. Doch auch im Einzelfall kann es zu Sonderregelungen kommen. Sollte der Arbeitgeber den Verdacht haben, dass ein Mitarbeiter auffällig oft krank ist, dann kann er von diesem einzelnen Mitarbeiter auch schon am ersten Tag eine Krankscheibung einfordern.
Generell gilt also: Nach gesetzlichen Regelungen muss das ärztliche Attest am vierten Kalendertag vorliegen, aber der Arbeitgeber kann individuelle Sondervereinbarungen treffen und im Vertrag festlegen. Wer sich nicht an die festgelegten arbeitsrechtlichen Fristen hält, riskiert eine Abmahnung oder kann, im Falle einer Wiederholung, auch gekündigt werden.
Mehr Informationen und Details zum richtigen Vorgehen bei einer Krankheit und was es bei einer Krankmeldung zu beachten gibt, finden Sie im Artikel: Krankmeldung beim Arbeitgeber 2022
Krankschreibung rückwirkend – Geht das?
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, im Falle einer Krankschreibung, den Arzt zeitnah aufsuchen. Eine telefonische Diagnose ist in keinem Fall zulässig und möglich. Sollte das sofortige persönliche Erscheinen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein oder die Praxis geschlossen haben, kann man sich, bedingt, auch rückwirkend krankschreiben lassen. Dies gilt, wenn die Krankheit beispielsweise am Wochenende ausgebrochen ist und der Arbeitnehmer erst am Montag den Arzt aufsuchen kann. Hierbei ist es wichtig, dem Arzt seine Lage offen und ehrlich zu schildern.
Wie lange ist eine Krankschreibung rückwirkend möglich?
Es ist in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien so vereinbart, dass ein Arzt grundsätzlich immer erst eine Krankschreibung erteilen kann, wenn der Patient anwesend ist. Doch es gibt Ausnahmen: Wenn klar ersichtlich ist, dass der Patient nicht arbeitsfähig war und es ihm nicht möglich war, in die Praxis zu kommen, dann besteht die Möglichkeit, dass man maximal zwei Tage, und nur in begründeten Ausnahmen auch bis zu drei Tage, kann man sich rückwirkend krankschreiben lassen.
Kann der Arzt eine rückwirkende Krankschreibung verweigern?
Sollte der Arzt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Patienten haben und ihm nicht abnehmen, dass er an den vorherigen Tagen arbeitsunfähig war, kann der Arzt eine rückwirkende Krankmeldung verweigern. Es muss klar erkenntlich sein, dass der Patient aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Praxis aufzususchen.
Krankschreibung rückwirkend – Worauf sollten Arbeitnehmer achten?
Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet die rückwirkende Krankscheibung innerhalb von 7 Tagen beim Arbeitgeber und der Krankenkasse einreichen. Sollte der Arzt die Bescheinigung nicht ausstellen, der Arbeitnehmer ist aber in diesem Zeitraum nicht erschienen, kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen und eine Abmahnung erteilen. Dann ist es die beste Lösung, offen auf den Arbeitgeber zuzugehen und sich für das versäumte Vorlegen des Attests zu entschuldigen. Dann kann schnellstmöglich die persönliche Situation geklärt werden.