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praktischArzt Magazin Vorsicht: Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch

Vorsicht: Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch
Zuletzt aktualisiert: 21.10.2024
Themen: Arbeitgeber
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Fragt ein Personaler nach Details aus dem Privatleben, wird es für den Bewerber eventuell unangenehm. Allerdings sind längst nicht alle Fragen im Bewerbungsgespräch zulässig. Das Arbeitsrecht setzt Grenzen, die sich vor allem aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ableiten lassen. Stellen potenzielle Arbeitgeber unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch, dürfen Bewerber sogar rechtliche Schritte einleiten.

Welche Fragen Personaler nie stellen sollten

Kliniken interessieren sich nicht nur für die fachliche Kompetenz und Ausbildung der Bewerber, sie möchten auch herausfinden, wie gut die Persönlichkeit des Kandidaten zu einer Klinik passt. Soziale Kompetenz und weitere Soft Skills entscheiden häufig darüber, wer eine Stelle letztendlich bekommt. Um den besten Arzt oder die beste Ärztin zu finden, möchten viele Personaler auch etwas über das Privatleben der Bewerber erfahren. Jedoch sind längst nicht alle Fragen, die ein Personalentscheider gerne stellen möchte, auch zulässig.

Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Bewerber vor Diskriminierung schützen. Beschäftigte und Bewerber dürfen gemäß § 1 und 7 AGG nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Religion und Weltanschauung, aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden.

Aus diesen Vorgaben lassen sich fünf Kategorien für unzulässige Fragen ableiten:

  • Partnerschaft und Familienplanung: Fragen zum Familienstand, sexuelle Orientierung und eine mögliche Schwangerschaft sind im Vorstellungsgespräch tabu.
  • Gesundheit: Fragen zu Erbkrankheiten, früheren Erkrankungen oder körperlichen Einschränkungen sind in der Regel ebenfalls nicht zugelassen.
  • Ethnische Herkunft und Religion: Die Religionszugehörigkeit sowie Herkunft eines Bewerbers sind Privatsache und gehen den Arbeitgeber in den meisten Fällen nichts an.
  • Parteien- und Gewerkschaftszugehörigkeit: So einige Personaler interessiert es vielleicht, ob der potenzielle neue Mitarbeiter einer Gewerkschaft angehört. Danach fragen dürfen sie allerdings nicht, ebenso wenig wie nach der Parteizugehörigkeit.
  • Vermögen und Vorstrafen: Auch Fragen nach Schulden oder einer früheren Gefängnisstrafe sind im Bewerbungsgespräch in der Regel nicht zulässig.

Wann sind unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch doch erlaubt?

Bei allen Regeln gibt es Ausnahmen. Das gilt auch in Bezug auf unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch. Stehen die Informationen in einem direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit, liegt aus arbeitsrechtlicher Sicht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vor und der Bewerber muss die jeweiligen Fragen beantworten.

Wer im Gesundheits- und Pflegebereich arbeiten möchte, muss den zukünftigen Arbeitgeber in gewissem Rahmen über seinen Gesundheitszustand informieren und meist ein Gesundheitszeugnis vorlegen. Leiden Bewerber für medizinische Berufe an einer ansteckenden Krankheit, die andere Menschen gefährden könnte, stehen sie gegenüber der Klinik ebenfalls in der Auskunftspflicht.

Kirchliche Krankenhäuser beispielsweise dürfen sich nach der Religionszugehörigkeit der Bewerber erkundigen.

Bestehen Einschränkungen, die den Antritt oder die Ausübung des Berufs unmöglich machen, steht der Bewerber unter Offenbarungspflicht, muss den Arbeitgeber also darüber informieren.

Unzulässige Fragen können ernste Konsequenzen haben

Obwohl es einige Ausnahmen gibt, sind zu persönliche Fragen im Bewerbungsgespräch in den meisten Fällen unzulässig. Bewerber müssen solche Fragen nicht beantworten, Gerichte haben sogar ein “Recht auf Lüge” anerkannt – Bewerber dürfen in gewissen Fällen schwindeln.

Stellen Personalverantwortliche unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch, riskieren sie, aufgrund eines Verstoßes gegen das AGG verklagt zu werden. Leitet ein Bewerber rechtliche Schritte ein, drohen gemäß § 15 AGG Entschädigungszahlungen in einer Höhe von bis zu drei Monatsgehältern. Daraus geht jedoch kein Anspruch auf Beschäftigung für die Bewerber hervor.

Bleiben rechtliche Schritte aus, kann das Kliniken durch unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch dennoch Schaden nehmen. Bewerber tauschen sich untereinander aus, etwa auf Arbeitgeber-Bewertungsportalen. Erfahren potenzielle Kandidaten dort von den Praktiken im Bewerbungsgespräch, sehen sie sich eventuell nach einer anderen Klinik als Arbeitgeber um. Dem Krankenhaus gehen so mögliche geeignete Ärzte und Ärztinnen verloren.

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