
Ärzte/-innen dürfen neben ihrer Hauptbeschäftigung im Krankenhaus und/oder einer ärztlichen Praxis auch nebenberuflich tätig sein und das medizinische Wissen zum Einsatz bringen. Hierbei müssen einige Steuerregeln beachtet werden. Welche nebenberuflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen steuerlich begünstigt werden können und weitere wissenswerte Informationen zu dem Thema sind dem folgenden Beitrag zu entnehmen.
Das Recht auf einen Nebenjob
Auch Ärzten/-innen darf nicht generell verwehrt werden, neben der Haupttätigkeit einen Nebenjob auszuüben. Dies würde einen Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl bedeuten. Zudem ist eine Nebentätigkeit nicht genehmigungspflichtig. Als Arbeitnehmer/-in ist man allerdings verpflichtet, vor Aufnahme einer geplanten Nebentätigkeit diese dem Hauptarbeitgeber mitzuteilen. Und zwar dann, wenn eine vertraglich/tarifvertragliche Vereinbarung hierzu vorliegt oder die Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers tangieren könnte.
Ist Letzteres der Fall und die Nebentätigkeit steht im Wettbewerb mit der Haupttätigkeit oder beeinträchtigt die Haupttätigkeit, darf der Arbeitgeber die Ausübung des Nebenjobs verbieten. Prinzipiell besteht seitens des Arbeitgebers aber kein Anspruch, dass der/die Arbeitnehmer/-in nur für ihn tätig ist.
Steuerregeln für Ärzte/-innen mit einer Nebentätigkeit
Die steuerliche Beurteilung der Nebeneinkünfte hängt zunächst vom Auftraggeber ab. Sofern es sich um einen gemeinnützigen Nebenjob handelt, darf bis zu 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei dazu verdient werden. Da der Staat ehrenamtliche Tätigkeiten bestärken möchte, können auch Pauschalen für Vereinsmitarbeiter oder Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden.
Ist die zusätzliche Einkommensquelle durch die Arbeit auf eigene Rechnung entstanden, müssen Ärzte/-innen darauf achten, ob die vorliegende Nebentätigkeit als gewerbesteuerpflichtig eingestuft wird. Von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen ist das Verfassen von Beiträgen in Fachzeitschriften oder das Schreiben von Gutachten für Versicherungsanstalten. Diese werden in der Regel einer freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet, sodass sich Ärzte/-innen in dem Fall nicht um eine Gewerbenummer bemühen müssen. Als Freiberufler/Freelancer ist das Einkommen von bis zu 10.908 Euro für ein Kalenderjahr steuerfrei (Grundfreibetrag, 2022).
Wie funktioniert die Gewinnermittlung?
Die Erstellung einer Gewinnermittlung erfolgt per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Folgendes Grundprinzip gilt: Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben abgezogen, was dem „steuerlich relevanten“ Gewinn oder Verlust entspricht. Für die Gewinnermittlung existiert beim Finanzamt das Formular „Anlage EÜR“, welches allerdings nur auszufüllen ist, wenn die Betriebseinnahmen mindesten 17.500 Euro im Jahr betragen. Wenn die Einnahmen unter diesem Betrag liegen, kann die Gewinnermittlung frei gestaltet werden.
Umsatzsteuerpflicht und Kleinunternehmer-Regelung
Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit ist zudem zu klären, ob diese unter eine Umsatzsteuerbefreiung fällt oder umsatzsteuerpflichtig ist. Sofern die Nebentätigkeit initial umsatzsteuerpflichtig ist, die Umsätze aus der Nebentätigkeit aber insgesamt nicht hoch sind, greift nämlich die Kleinunternehmer-Regelung. Diese besagt: Bei einem Vorjahresumsatz, der nicht höher als 17.500 Euro ist und die Grenze des laufenden Jahres nicht von 50.000 Euro überschreitet, ist für die Nebentätigkeit keine Umsatzsteuer zu erheben.
Der Nebenjob als Geringfügige Beschäftigung?
Nicht zu vergessen ist der Nebenjob auf 520-Euro-Basis, auch Minijob genannt. Dieser kann selbstverständlich auch von Ärzten/-innen steuerfrei ausgeübt werden. Allerdings stehen für Ärzte/-innen wesentlich lukrativere Verdienstmöglichkeiten zur Verfügung. Daher wird dem Nebenjob auf 520-Euro-Basis weniger Beachtung geschenkt.