Wenn ein/e Patient/in einen Arzttermin versäumt bzw. diesen nicht frühzeitig absagt, ...

Dürfen Ärzte Patienten, die aus freiem Willen aus dem Leben scheiden möchten, bei ihrem Vorhaben unterstützen? Ist es nicht strafbar, wenn ein Arzt den Patientenwillen vor die Rettung stellt?
Mit diesen Fragen beschäftigte sich kürzlich das Bundesverfassungsgericht. In zwei Fällen wurden Ärzte freigesprochen, die ihre Patienten während des Suizids begleitet und keinerlei Rettungsmaßnahmen eingeleitet haben. Warum das BGH in ihrem Urteil so entschieden hat, haben wir in dem folgen Artikel einmal zusammengefasst.
Aktive Sterbehilfe ist verboten
Erst kürzlich haben wir über die Prüfung des Sterbehilfe-Gesetzes berichtet. Seit April wird der 2015 erlassene Paragraf 217, welcher besagt, dass aktive Sterbehilfe verboten ist, auf eine mögliche Rechtswidrigkeit untersucht. Aktuell wird bestraft, wer gegen dieses Gesetz verstößt und muss mit einer Geldstrafe oder einer Haft von bis zu drei Jahren rechnen. Eine Entscheidung wird noch in diesem Jahr erwartet.
Die Sachlage der beiden Fälle
Es handelt sich um zwei Fälle, in denen beide Ärzte an einer Selbsttötung beteiligt waren und keine Rettungsmaßnahmen zur Widerbelebung eingeleitet haben. Die vorherigen Instanzen haben die Ärzte bereits freigesprochen. Allerdings legte die Staatanwaltschaft Revision ein. Beide Fälle wurden daher nochmals aufgerollt.
Zwei Frauen (81 und 85 Jahre) fehlte Lebensmut
Im ersten der zwei Fälle handelt es sich um zwei Frauen aus Hamburg (81 und 85 Jahre), die sich 2012 gemeinsam für den Freitod entschieden. Sie litten an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, waren aber in ihrer Lebensqualität altersbedingt eingeschränkt, wodurch sie für sich keine Lebensperspektive mehr sahen. Der Arzt unterstützte die Frauen bei ihrem Vorhaben, indem er ihnen die tödliche Dosis empfiel. Die Medikamente besorgten sie sich aber selbst. Der Arzt begleitete den Sterbeprozess und stellte anschließend ihren Tod fest. Danach informierte er die Feuerwehr.
Frau (44 Jahre) litt seit Kindheit an starken Schmerzen
Beim zweiten Fall befasst sich das BGH mit einem Suizid einer Frau aus Berlin, die zwar nicht lebensbedrohlich krank war, aber seit ihrer Kindheit mit starken Schmerzen zu kämpfen hatte. Zur Schmerzlinderung verschrieb ihr Hausarzt 2013 starke Schmerzmittel. Nachdem sie eine tödliche Dosis eingenommen hatte, meldete sie sich bei ihrem Arzt mit einer kurzen SMS, in der sie sich für die Hilfe bedankte. Daraufhin besuchte er die Frau zwar, belebte sie aber nicht wieder, sondern wartete solange bis der Tod eintrat.
BGH bestätigt Freispruch des Landesgerichts
Beide Ärzte wurden freigesprochen. In einer Mitteilung des BGH heißt es:
„Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden“.
Bei freiwilligem Herbeiführen des Todes gilt das Selbstbestimmungsrecht. Ein Arzt daher nicht zur Rettung des Patienten verpflichtet. Der Wille eines Patienten ist daher zu berücksichtigen. Auch dann, wenn dieser schon bewusstlos ist.
Ist jetzt Sterbebegleitung uneingeschränkt erlaubt?
Nicht jede Beihilfe zum Suizid ist erlaubt. Ein Arzt darf nur einmalig und nicht wiederholt Selbsttötungswillige bei ihrem Vorhaben unterstützen.
Dieses gefällte BGH Urteil zur Sterbebegleitung setzt in jedem Fall ein eindeutiges Zeichen und wird gerade im Hinblick auf die aktuelle Untersuchung von Paragraf 217 durch das EuGH von Bedeutung sein und weitere Diskussionen auslösen.