
Zu Beginn eines jeden Jahres steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen zu den Sozialversicherungen. So ist es auch zum 1. Januar 2024. Das heißt, mehr Gutverdiener müssen in die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Was niedergelassene Ärztinnen und Ärzte nun beachten müssen, erklärt der folgende Artikel.
Versicherungspflichtgrenze steigt auf 69.300 Euro
Am 11. Dezember 2023 hat das Bundeskabinett über die neuen Beitragsbemessungsgrenzen entschieden, die zu Beginn des neuen Jahres in Kraft treten. Dieser Grenzwert legt fest, bis zu welchem Betrag die beitragspflichtigen Einnahmen von gesetzlich Versicherten für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung herangezogen werden. Beträge, die über der Grenze liegen, werden bei der Beitragsberechnung nicht mehr berücksichtigt. Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass die Grenzwerte jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst werden (§ 159 SGB VI).
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bundeseinheitlich von 59.850 Euro auf 62.100 Euro im Jahr. Das entspricht einem Gehalt von 5.175 Euro im Monat. Gleichzeitig wird die Versicherungspflichtgrenze angehoben, von 66.600 Euro auf 69.300 Euro im Jahr bzw. 5.775 Euro im Monat. Abhängig Beschäftigte, die mehr verdienen, werden von der Versicherungspflicht befreit und können von der gesetzlichen zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.
Grenzbeträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
In der Rentenversicherung gelten unterschiedliche BBG für Ost- und Westdeutschland. Weiterhin wird zwischen Beiträgen zur allgemeinen und zur knappschaftlichen Rentenversicherung unterschieden. Für 2024 wurden die folgenden Grenzwerte festgesetzt:
- Allgemeine Rentenversicherung West: 90.600 Euro im Jahr bzw. 7.550 Euro im Monat
- Allgemeine Rentenversicherung Ost: 89.400 Euro im Jahr bzw. 7.450 Euro im Monat
- Knappschaftliche Rentenversicherung West: 111.600 Euro im Jahr bzw. 9.300 Euro im Monat
- Knappschaftliche Rentenversicherung Ost: 110.400 Euro im Jahr bzw. 9.200 Euro im Monat
Die BBG für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung steigen analog zur allgemeinen Rentenversicherung.
Rentenversicherung: Sonderfall für angestellte Ärzte
Ärzte, die im Angestelltenverhältnis arbeiten, sind in der Regel über eine Mitgliedschaft beim zuständigen Versorgungswerk rentenversichert. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, können sie sich von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Doch Achtung: Das Bundessozialgericht hat 2012 in mehreren Urteilen entschieden, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die jeweilige Beschäftigung gilt. Wechseln angestellte Ärzte ihren Arbeitgeber, müssen sie die Befreiung erneut beantragen. Andernfalls drohen hohe Nachzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen.
Arbeitgeberzuschuss: Das müssen Praxisinhaber beachten
Für Niedergelassene bedeuten die höheren Beitragsbemessungsgrenzen, dass sie unter Umständen höhere Lohnnebenkosten für angestellte Ärzte in ihrer Praxis zahlen müssen. Verdienen Ärzte im Angestelltenverhältnis 5.100 Euro oder mehr im Monat, müssen Praxisinhaber zum Beispiel einen höheren Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung beisteuern.
Der Arbeitgeberzuschuss zur GKV berechnet sich anhand der folgenden Werte:
- Allgemeiner oder ermäßigter Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung
- Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
- Aktuell geltende BBG
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt derzeit bei 14,6 Prozent, aufgeteilt auf einen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von je 7,3 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 1,6 Prozent und wird ebenfalls je zur Hälfte von Arbeitgebern und Angestellten getragen. Bei der 2023 geltenden BBG von 4.987,50 Euro im Monat beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss 403,99 Euro. Gilt ab Januar 2024 eine BBG von 5.175 Euro im Monat, erhöht sich der maximale Arbeitgeberzuschuss auf 419,18 Euro monatlich. Dieser Zuschuss ist auch zu zahlen, wenn angestellte Ärzte privat krankenversichert sind.
Theoretisch werden für Praxisinhaber mit den steigenden Beitragsbemessungsgrenzen auch höhere Zuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig. Der Beitragssatz liegt bei 18,6 Prozent, der Arbeitgeberanteil bei 9,3 Prozent. Die tatsächlichen Gehälter angestellter Ärzte im ambulanten Bereich sind allerdings in den meisten Fällen geringer als die BBG für West und Ost. Das geht aus einer Umfrage der Deutschen Apotheker- und Ärztebank hervor. Das mittlere Jahresgehalt angestellter Ärzte in der hausärztlichen Praxis beträgt demnach 75.900 Euro im Jahr, Fachärzte verdienen im Mittel 87.600 Euro jährlich. Um Fehler bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zu vermeiden, sollten sich Praxisinhaber an ihre Steuerberater wenden.