
Sexuelle Belästigung ist ein enormer Graubereich. Sie fängt beim Anstarren an und geht über „versehentliche“ Berührungen oder zotige Witze bis hin zur Vergewaltigung. Dabei beginnen sexuelle Übergriffe und sexualisierte Gewalt früh. Flirtversuche, anzügliche Sprüche, aufdringliche Fragen zum Privatleben etc. in Kliniken sind generell schwierig, dennoch sollte man bei der Einschätzung immer auch das ganze Setting betrachten. Wie Arbeitgeber/innen im Gesundheitswesen reagieren müssen, wenn Patienten/-innen Grenzen übertreten oder von Angestellten oder Mitarbeitenden unerwünschtes Verhalten ausgeht, haben wir hier aufgearbeitet. Wir bieten auch wichtige Tipps zur Vorbeugung, woran man Belästigung erkennt und wie man ihr begegnen kann bis hin zu Anlaufstellen für Betroffene.
Was ist sexuelle Belästigung?
In Krankenhäusern und Kliniken kommt man sich zwangsläufig aufgrund körperlich nah. Man sieht Patienten/-innen nackt, muss sie z.B. bei der Blutabnahme berühren oder sich von ihnen anfassen lassen, wenn man z.B. Bewegungseingeschränkten beim Duschen oder auf der Toilette hilft. Dabei kann es jedoch neben der zwangsläufigen und unproblematischen Körperlichkeit leicht zu Situationen kommen, in denen persönliche Grenzen überschritten werden.
Nach Paragraph 3, Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) liegt eine sexuelle Belästigung vor, „wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.“
3 Arten sexueller Belästigung
Diese gesetzliche Definition ist schwammig. Daher unterscheidet man sexuelle Belästigung zur alltäglichen Vereinfachung in drei Arten: nonverbal, verbal und körperlich.
- Nonverbale sexuelle Belästigungen können u.a. Gesten und Mimik mit sexuellem Bezug sein oder das Zeigen von pornografischen Bildern bzw. das Entblößen von Körperteilen mit einer sexualisierten Absicht. Viele Grenzüberschreiter/innen reden sich damit heraus, dass „das so gar nicht gemeint war“ und dass der/die Belästigte „keinen Spaß versteht.“ Bei sexueller Belästigung kommt es jedoch nicht auf die Absicht, sondern auf die Wirkung an.
- Verbale sexuelle Belästigungen sind Bemerkungen sexuellen Inhalts, z.B. das Erzählen anzüglicher Witze oder Anspielungen. Auch hier wird oft von den Belästigenden eingewendet, dass ihre Scherze in einer Grauzone lägen, die man nicht als sexuelle Grenzüberschreitung interpretieren könne. Doch auch hier kommt es nicht auf die Intention, sondern auf die Wirkung an. Selbst wenn man einer zehnköpfigen Gruppe einen zotigen Scherz erzählt und eine Person sich angegriffen fühlt, während neun lachen, ist dies eine sexuelle Belästigung.
- Körperliche sexuelle Belästigungen reichen von ungewollten Berührungen, Streicheln, Küssen bis hin zu massiven sexuellen Übergriffen. Generell gilt: Niemand muss sich gegen seinen/ihren Willen anfassen lassen, weder zum Händeschütteln noch „um einen Handgriff besser demonstrieren zu können.“ Körperkontakt, egal in welcher Form, muss immer beiderseits erwünscht sein, und eine einseitige Überschreitung dieser Grenze ist Belästigung.
Beispiele sexueller Belästigung
Beispiele sexueller Belästigung gibt es viele, sowohl nonverbale als auch verbale oder körperliche. Die folgenden Beispiele sind von Claudia Depauli (Gesundheitspsychologin und Erziehungswissenschaftlerin an der Universität Salzburg) dokumentierte Fälle sexueller Belästigung aus Krankenhäusern und Kliniken.
- Eine angehende Medizinerin gähnt während eines anstrengenden Eingriffes, woraufhin der Chefarzt sagt: „Stöhn in meinem OP nicht rum, sonst komm ich auf andere Gedanken und kann mich nicht mehr konzentrieren.“
- Während einer Brustkrebsoperation sagt der Chefarzt zu einer Assistenzärztin: „Na, bei Ihnen würden wir aber auch die große Brustwarzenstanze benötigen, oder?“
- Beim gemeinsamen Frühstück im Schwesternzimmer fragt ein Pfleger eine Kollegin: „Wie oft lässt du dich von deinem Freund denn f…?“
- Eine junge Pflegerin duscht einen älteren Patienten, der ihr an die Brust fasst und vor ihren Augen zu masturbieren beginnt.
- Eine Pflegerin cremt ihren Patienten ein, der ihre Hand an seinen Penis presst und sagt: „Mach mal, das ist doch schön für uns beide.“
- Ärztinnen berichten häufig vom sog. „Golfermove“ älterer Ärzte: eine Umarmung von hinten unter dem Vorwand, der jungen Kollegin eine bestimmte Verrichtung zu zeigen.
- Eine Assistenzärztin wird von einem älteren Chirurgen aufgefordert, vor ihrer Bewerbung zur Unfallchirurgin doch lieber ihre „Gebärmutter beim Chef abzugeben.“
- Ein Chefarzt, der von einem Familienvater mit dessen Wunsch nach Teilzeit konfrontiert wird, blafft: „Haben Sie denn gar keine Eier? Bringen Sie Ihre Frau wieder unter Kontrolle!“
- Außerdem sind die Übergänge zwischen sexueller Belästigung und Diskriminierung am Arbeitsplatz fließend: Während der Chef die Medizinstudentin als „Mädel“ bezeichnet, ist ihr männlicher Kommilitone für ihn der „angehende Herr Kollege.“
- Überraschend häufig getätigte deckungsgleiche Sprüche sind: „Sind Sie untenrum auch rasiert?“, „Halte deine Beine zusammen, sonst wirst du schwanger.“, „Darf ich Ihre Brüste betasten?“, „Brauchen wir das Gleitmittel heute noch?“ und „Ich intubiere dich in alle Löcher!“
Sexuelle Übergriffe: Häufig betroffene Berufsgruppen in Kliniken und Krankenhäusern
Eine Untersuchung der aktuellen Daten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADB) hat ergeben, dass Ärztinnen und Pflegerinnen verstärkt von körperlicher sexueller Belästigung betroffen sind, während verbale Formen Frauen und Männer fast gleichmäßig verteilt treffen. Besonders häufig wenden sich Ärztinnen, Krankenschwestern, Rettungsassistentinnen und Pflegekräfte beider Geschlechter an die ADB mit der Bitte um Beratung wegen sexueller Belästigung.
„Eine Umfrage des Weltärztinnenbundes bestätigt sexuelle Belästigung von Ärztinnen weltweit“, so Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. Bettina Pfleiderer (Präsidentin des Weltärztinnenbundes und Vorsitzende der DÄB-Regionalgruppe Münster). Sie resümiert: „Der Weltärztinnenbund erhielt bei seiner Umfrage über 1.300 Antworten aus aller Welt. Danach hatten etwa 37 Prozent der Frauen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erfahren – jeweils 30 Prozent entweder als Medizinstudentin oder junge Assistenzärztin. Im Vordergrund standen sexuell anzügliche Bemerkungen (63,5 Prozent) oder unerwünschter naher Körperkontakt (55 Prozent). Da sich leider nur 35 Frauen aus Deutschland an der Umfrage beteiligt hatten, war es nicht möglich, verlässliche Schlüsse über die Situation in Deutschland zu ziehen.“
Im Akutfall: Verhaltenstipps für Betroffene
Oftmals fällt Betroffenen die neutrale Einschätzung schwer, ob z.B. eine derbe Äußerung geschmacklos oder eine Belästigung war. Dr. Christiane Groß, Präsidentin des Deutschen Ärztinnenbundes, rät Betroffenen bei der Einschätzung als belästigend empfundener Situationen: „Wenn Sie spüren, das ist ein Übergriff, dann ist es ein Übergriff.“
Auch im akuten Fall einer solchen Belästigung fällt es Betroffenen häufig schwer, adäquat zu reagieren. Ein gequältes Kichern oder ein abwiegelndes „Ach, Sie mal wieder!“ hilft aber nicht weiter. Dr. Heike Schambortski, Leiterin im Präventionsdienst bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) rät in akuten Situationen zu folgenden Verhaltensweisen:
- klare Ansage: „Ich möchte nicht, dass Sie mich anfassen! Lassen Sie solche Bemerkungen! Das beleidigt mich!“
- sich nicht mit dem/der Täter/in auf eine Diskussion einlassen: „Es ist egal, wie Sie es gemeint haben, ich will das nicht und Sie hören jetzt damit auf!“
- sich nicht selbst die Schuld geben oder aus Selbstschutz kündigen
- unangemessene Berührungen oder Sprüche nie ignorieren oder wie einen Scherz behandeln
- mit deutlichen Worten reagieren (auch bei z.B. Demenzkranken oder geistig behinderten Menschen, denn entschiedene Abwehr wird von jedem verstanden)
- Annäherungsversuche für alle deutlich mit ausgestreckten Armen und offenen Handflächen abwehren
- beim Anblick eines onanierenden Patienten sofort das Zimmer verlassen und männliche Kollegen einspannen
- bei einer Vertrauensperson Rat einholen
- im Team über den Vorfall reden
- sexuelle Übergriffe dokumentieren, ggf. mit Zeugen/-innen
Sexuelle Übergriffe: Belästigungen von Ärzten/Ärztinnen in Kliniken und Krankenhäusern in Zahlen
Eine aktuelle Umfrage der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) aus dem Jahr 2021 liefert einige stichprobenhafte Einblicke in das vermutete weite Dunkelfeld sexueller Belästigung in Kliniken und Krankenhäusern. Von rund 900 Beschäftigten gaben rund 63 Prozent an, in den vergangenen zwölf Monaten mindestens einmal nonverbale sexuelle Belästigung oder Gewalt erlebt zu haben.
Die Studie „Watch – Protect – Prevent (WPP)“ (2015) der Charité Berlin zum Thema sexuelle Belästigungen von Ärzten/Ärztinnen hat 743 Ärzte/Ärztinnen befragt und die folgenden aussagekräftigen Prozentzahlen zu Arten und prozentualer Verteilung sexueller Belästigung ermittelt:
- abwertende Sprache (62 Prozent)
- anzügliche Sprüche (25 Prozent)
- Grenzverletzungen durch unerwünschten Körperkontakt (17 Prozent)
- Erzählungen mit sexuellem Inhalt (15 Prozent)
- Nachpfeifen und Anstarren (13 Prozent)
- sexuelle Angebote und unerwünschte Einladungen (7 Prozent)
- Belästigung in schriftlicher Form, Bilder oder Witze (6 Prozent)
- obszöne Gesten (5 Prozent)
Juristisches: Rechte und Pflichten
Es ist nach den Paragrafen 12 und 13 AGG grundsätzlich die Pflicht des/der Arbeitgebers/-geberin, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern und Maßnahmen zu veranlassen, um Belästigungen zu stoppen und künftig zu verhindern. Ein/e Arbeitnehmer/in hat ein Recht auf diesen Schutz ihres/ihrer Arbeitgebers/-geberin.
Darüber hinaus kann sexuelle Belästigung auch strafrechtlich relevant werden. Als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist sexuelle Belästigung nach Paragraph 184i Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und wird mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet.
Welche Pflichten hat der/die Arbeitgeber/in?
Alle Arbeitgeber/innen müssen ihre Mitarbeitenden vor sexuellen Übergriffen und Belästigung schützen. Speziell Arbeitgeber/innen im Gesundheitswesen sowie Klinikleitungen sind gemäß ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht und dem AGG verpflichtet, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz aktiv zu verhindern. Dazu zählt die Verpflichtung, nach einem Vorfall den Schutz der/des Betroffenen durch „geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen“ zu gewährleisten.
Dabei ist es egal, von wem die Belästigung ausging:
- von einem Mitarbeitenden: Hier kommen dessen/deren Abmahnung, Versetzung oder Kündigung in Betracht.
- von einem/einer Patienten/Patientin: Der/die Praxisinhaber/in kann z.B. ein Hausverbot aussprechen.
- oder von der Stationsleitung bzw. vom/von der Chefarzt/-ärztin: Neben einem strafrechtlichen Verfahren bei Anzeige droht speziell Ärzten/Ärztinnen außerdem eine standesrechtliche Ahndung bis hin zum Approbationsentzug.
Welche Rechte hat der/die Beschäftigte?
Das AGG regelt darüber hinaus auch die Rechte der Beschäftigten. Sie haben zunächst ein Beschwerderecht und später auch ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn z.B. der/die Arbeitgeber/in keine geeigneten Schutzmaßnahmen ergreift. Betroffene können in diesem Fall also ihre Arbeitsleistung bei voller Lohnfortzahlung verweigern.
Bei einer sexuellen Belästigung, die der/die Arbeitgeber/in zu vertreten hat, haben Betroffene sogar einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Entschädigung gegen den/die Arbeitgeber/in. Grundsätzlich haften Arbeitgeber/innen für sexuelle Belästigungen durch Personen, die ein Weisungsrecht ausüben oder andere Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen, z.B. die Stationsleitung, Chefärzte/-ärztinnen oder Verwaltungsmitarbeitende.
Das AGG enthält außerdem ein Maßregelungsverbot: Ein/e Beschäftigte/r darf wegen der Geltendmachung seiner/ihrer Rechte nicht benachteiligt werden. Das bedeutet, dass ein/e Mitarbeitende/r z.B. nicht dafür abgemahnt werden kann, dass er/sie eine/n Patienten/Patientin in die Schranken weist oder sich weigert, mit dem/der zudringlichen Chefarzt/-ärztin allein in einem Raum zu arbeiten.
Sexuelle Übergriffe: Prävention
Besonders im medizinischen Bereich kennt man den Spruch: „Vorbeugen ist besser als heilen.“ Dies gilt analog auch für sexuelle Belästigung: Es ist besser, Übergriffe zu verhindern, als im Nachhinein mit juristischen Mitteln zu bestrafen und zu schützen. Hierzu gibt es speziell für Arbeitgeber/innen im Gesundheitswesen und Klinikleitungen die folgenden Möglichkeiten.
Betriebliche Vereinbarung
Eine Dienstvereinbarung zur Prävention sexueller Belästigung stellt eine rechtliche Grundlage für den Umgang einer Klinik mit dem Thema dar. Speziell in Universitätskliniken sollte stattdessen eine Richtlinie angewendet werden, da Studierende strenggenommen keine Beschäftigten sind und daher von betrieblichen Vereinbarungen durch Personalvertretungen nicht betroffen wären. Die Vereinbarung sollte von der Personalvertretung oder dem/der Gleichstellungsbeauftragten erarbeitet und vom Klinikvorstand unterschrieben werden. Kernelemente dieser Vereinbarung sollten sein: Definition sexueller Belästigung, Darstellung des rechtlichen Rahmens und detaillierte Aufstellung des Beschwerdeablaufs.
Ansprechpartner/innen für Meldungen können in Kliniken spezielle Beschwerdestellen, Personalvertretungen, arbeitsmedizinische Zentren oder Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte sein. Neben diesen offiziellen Anlaufstellen empfiehlt sich je nach Größe der Klinik außerdem die Ernennung von Vertrauenspersonen. Auch die Nutzung von anonymen Meldeoptionen (z.B. über sog. Whistleblower-Software) ist möglich.
Informationskampagnen
Die beste betriebliche Vereinbarung mit dem raffiniertesten Beschwerdesystem taugt nichts, wenn sie nicht deutlich innerhalb der Klinik gegenüber allen Beschäftigten sichtbar gemacht wird. Mitarbeitende müssen wissen, an wen sie sich bei Betroffenheit wenden können und wie der konkrete Beschwerdeablauf aussieht. Da Betroffene oft nicht an juristischen Konsequenzen interessiert sind, sondern primär unerwünschtes Verhalten stoppen wollen, sollte außerdem verdeutlicht werden, dass eine informelle Beratung nicht zwingend rechtliche Konsequenzen für den/die Belästiger/in nach sich zieht.
Ein „Null-Toleranz“-Prinzip gegenüber sexueller Belästigung sollte in der Mission bzw. dem Leitbild des Klinikums ebenso fest verankert sein wie eine unmissverständliche Positionierung des Vorstandes zum Thema. Außerdem sollte es eine interne Webseite mit Informationen zu Beratungsstellen und Abläufen für alle Mitarbeitenden geben. Da Vorgesetzte und Führungskräfte eine Vorbildfunktion haben, sollten sie eine diskriminierungsarme Stations- und Institutionskultur unterstützen, indem sie bei Vorfällen aktiv intervenieren. Entsprechende Fortbildungen für Mitarbeitende mit Personalverantwortung sowie für Oberärzte/-ärztinnen und Mitarbeitende in Lehre und Forschung sind ebenfalls ratsam.
Patienteninformationen
Patienten/-innen können sowohl Täter/innen als auch Opfer sein. Daher sollte auch diese Gruppe durch einen Aushang der Hausregeln darüber informiert werden, dass in diesem Krankenhaus keinerlei sexuelle Belästigung geduldet wird, weder gegenüber Patienten/Patientinnen noch von diesen ausgehend.
Innerhalb dieser Hausregeln sollten Rechte und Pflichten sowie erwartetes und zu erwartendes Verhalten deutlich formuliert werden. Dabei muss aber natürlich bedacht werden, dass bestimmte Patientengruppen kurz- oder langfristig nicht in der Lage sein können, diesen Regeln zu folgen (z.B. Demenzpatienten/-innen, Menschen mit geistigen Behinderungen etc.).
Hier gibt es Hilfe
Wenn Sie oder jemand, den Sie kennen, sexuelle Übergriffe in einer Klinik oder einem Krankenhaus erlebt oder erlebt hat, können Sie sich an diese Stellen wenden oder den/die Betroffene/n hierhin verweisen:
- Betriebs- oder Personalrat der Klinik oder des Krankenhauses
- Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte an Universitäten, Medizinischen Fakultäten, städtischen Kliniken und Kreiskrankenhäusern
- Beschwerdestelle Ihrer Klinik oder Ihres Krankenhauses nach § 13 AGG
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Telefon: 030 / 185 551 855 oder Internet: http://www.antidiskriminierungsstelle.de)
- bundesweites Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter der Hilfetelefonnummer 08000 / 116 016 (https://www.hilfetelefon.de/)
- Landesärztekammern
- speziell für Ärztinnen, Zahnärztinnen oder Studentinnen der Human- oder Zahnmedizin per Mail unter: hilfe@aerztinnenbund.de
- speziell für Medizinstudentinnen: Ombudsstelle für Studierende und Vertreter/innen des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA)