Ärzte und Ärztinnen laufen Gefahr, doppelte Rentenbeiträge zu zahlen, denn sie sind nicht nur rentenversicherungspflichtig in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sondern sie müssen unter Umständen auch in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Wer keine Doppelversicherung wünscht, kann eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Wie das funktioniert und worauf zu achten ist, erfahren Ärzte und Ärztinnen hier.
Doppelte Rentenbeitragszahlung für Ärzte und Ärztinnen
Wer als Arzt oder Ärztin tätig ist, hat häufig keine Wahl. Es bestehen Teilnahme- bzw. Versicherungspflichten für die berufsständischen Versorgungswerke. Befindet man sich als Arzt oder Ärztin dann noch in einem Angestelltenverhältnis oder geht einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nach, muss man auch in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Diese Doppelversicherung konnte man bislang umgehen, indem man einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hat. Der Antrag auf Befreiung musste bisher nur einmal gestellt werden. Wechselte man von einem Angestelltenverhältnis in ein anderes oder nahm man eine Tätigkeit in einer anderen Arztpraxis auf, galt die einmal gewährte Befreiung weiterhin. Jetzt muss der Antrag auf Befreiung bei jedem Arbeitsplatzwechsel erneut gestellt werden.
Gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständisches Versorgungswerk
Man spricht häufig von der “Ärzteversorgung”, wenn es um das ärztliche Versorgungswerk geht. Es handelt sich hierbei um das berufsständische Versorgungswerk der Ärzte. Dieses Versorgungswerk wird von Ärzten verwaltet und es steckt ein anderes Verfahren hinter dieser Absicherung als hinter der gesetzlichen Rentenversicherung. Die eigenen eingezahlten Beiträge werden für jeden Arzt so gut wie möglich angelegt.
Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden die zukünftigen Auszahlungen aus dieser Absicherung nicht durch die nachfolgenden Beitragszahler aufgebracht. Der berufsständischen Versorgung für Ärzte liegt kein Umlageverfahren zugrunde und es sind nicht zukünftige Generationen für die eigenen Rentenauszahlungen verantwortlich. Stattdessen werden die Beiträge möglichst gewinnbringend am Aktienmarkt investiert. Dies ist natürlich Chance und Risiko zugleich. Bei der Investition in Aktien kann es zu großen Verlusten kommen und unter Umständen schmälern diese Verluste die zukünftige Rente enorm.
Welche Absicherung für die Zukunft die richtige ist, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Die zukünftige Entwicklung kann man nicht eindeutig vorhersagen. Die Wahlmöglichkeiten für Ärzte und Ärztinnen sind hier ohnehin stark begrenzt. Wer keine doppelten Rentenbeiträge zahlen möchte, kann sich von der Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung befreien lassen. Eine Befreiung aus dem berufsständischen Versorgungswerk ist dagegen nicht möglich.
Für Ärzte und Ärztinnen ist es dagegen nur möglich, entweder in beide Absicherungen einzuzahlen und sowohl in der Ärzteversorgung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu sein oder sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen und in der Ärzteversorgung pflichtversichert zu bleiben.
Wie melde ich mich von der gesetzlichen Rentenversicherung ab?
Viele junge Ärzte und Ärztinnen entscheiden sich tatsächlich gegen eine doppelte Rentenbeitragszahlung und lassen sich von der Pflichtversicherung in der gesetzliche Rentenversicherung befreien. Die Ärzteversorgung wurde von Ärzten speziell für Ärzte entwickelt und daher bringen junge Ärzte und Ärztinnen dieser großes Vertrauen entgegen. Die Absicherung der Ärzteversorgung bietet neben der Altersrente auch eine Berufsunfähigkeitsrente und eine Hinterbliebenenrente. Hinzu kommt, dass den Einzahlern eine höhere Rente als die der gesetzlichen Rentenversicherung in Aussicht gestellt wird.
Wer sich von der gesetzlichen Rentenversicherung abmelden möchte, sollte bei jedem Wechsel des Arbeitgebers, aber auch bei internen Wechseln und einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit vorsorglich einen Antrag auf Befreiung stellen. Wird der Antrag auf Befreiung versäumt, können die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachträglich eingefordert werden. Ein solches Versäumnis kann somit sehr teuer werden.
Grundsätzlich wird man immer automatisch bei der berufsständischen Versorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet, wenn man eine Arbeitsstelle antritt. In der Regel werden Ärzten und Ärztinnen dann automatisch die Mitgliedsbescheinigung sowie die Befreiungsbescheinigung zugesandt. Diese wird ausgefüllt und zurückgeschickt, wenn man die doppelte Beitragszahlung vermeiden möchte. Sollte ein solches Schreiben nicht automatisch eintreffen, sollte man sich selbst zeitnah darum kümmern, um keine Fristen zu versäumen.