Eine positive Unternehmenskultur kann für Arbeitgeber/innen im Gesundheitswesen ein ...

Jeder vierte Deutsche raucht. Unter den Krankenschwestern und Pflegern liegt der Anteil der Raucher sogar bei einem Drittel. Bei den Krankenpflegeschülern raucht jeder Zweite, bei den Altenpflegeschülern sind es ganze 78 Prozent. Auch viele Klinikärzte greifen regelmäßig zur Zigarette. Was müssen Kliniken zum Thema Rauchen am Arbeitsplatz und Nichtraucherschutz beachten?
Rauchen am Arbeitsplatz: Wie ist die Rechtslage?
Wie viele Pflegekräfte rauchen, hat das Deutsche Netz Rauchfreier Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen (DNRfK) erhoben. Schichtarbeit, Personalengpässe, wenig Entscheidungsspielraum sowie geringes positives Feedback gehören demnach zu den Hauptgründen, warum so viele Pflegekräfte zur Zigarette greifen. Doch wie sieht eigentlich die Gesetzeslage zum Thema Rauchen bei der Arbeit aus?
Eine einheitliche gesetzliche Regelung in Hinsicht auf Rauchen am Arbeitsplatz gibt es in Deutschland nicht. Das Arbeitsrecht sieht lediglich vor, dass jeder Arbeitgeber über das Direktions- und Weisungsrecht (§106 GWO) das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit bestimmen kann. Darüber hinaus gilt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die unter anderem vorgibt, dass Arbeitgeber ihre nicht rauchenden Beschäftigten vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Tabakrauchs zu schützen haben.
Eindeutig sind dagegen die Vorgaben für deutsche Krankenhäuser: In den Kliniken herrscht komplettes Rauchverbot. Das gilt sowohl für die Patienten als auch für das Klinikpersonal.
Individuelle Vorgaben des Arbeitgebers
Das allgemeine Rauchverbot gilt in den Innenräumen der Krankenhäuser. Nur wenige Kliniken weisen noch spezielle Raucherräume auf, einige erlauben das Rauchen in angeschlossenen Cafés.
Im Außenbereich ist das Rauchen meist erlaubt. Krankenhäuser können das Rauchen per Arbeitsstättenverordnung (§ 5 Abs. 1 ArbStättV) jedoch auch in bestimmten Außenbereichen, zum Beispiel direkt vor dem Haupteingang, untersagen. Darüber hinaus kann die Einrichtung speziell ausgewiesener Raucherbereiche beschlossen werden, etwa Raucherinseln oder überdachte Raucherplätze. Ein Mitspracherecht des Betriebsrats mittels Betriebsvereinbarung entfällt in Kliniken.
Rauchen während der Arbeitszeit: Haben Ärzte einen Anspruch auf eine Raucherpause?
Angestellte Klinikärzte und das weitere -personal haben selbstverständlich ein Anrecht auf ihre Pause. Im Klinikalltag bleibt für regelmäßige Pausen jedoch oft keine Zeit. Daher nutzen Ärzte und Pflegepersonal die Raucherpause, um sich kurz zu erholen und Kraft zu schöpfen.
Raucherpausen zählen laut Gesetz nicht zur Arbeitszeit. Sie sind von den regulären Pausenzeiten abzuziehen und werden demnach auch nicht bezahlt. Möchten Arbeitnehmer über die Pausenzeiten hinausgehende Raucherpausen einlegen, ist das nur mit Genehmigung des Vorgesetzten möglich.
Die Klinikleitung ist zudem dazu verpflichtet, die Nichtraucher im Krankenhaus zu schützen. Daher kann sie das Rauchen während der Arbeitszeit auch komplett untersagen. Viele Krankenhäuser tolerieren Raucherpausen jedoch – genauso wie die nicht rauchenden Kollegen. Damit Nichtraucher durch diese stillschweigende Toleranz nicht benachteiligt werden, haben einige Kliniken spezielle Vorteile für sie eingeführt. Wer nicht oder nur außer Sichtweise der Klinik raucht, dem gewähren die Helios-Kliniken zum Beispiel einen zusätzlichen Tag Urlaub.
Das DNRfK setzt sich derweil über sein Astra-Programm für rauchfreie Kliniken und Gesundheitseinrichtungen ein. Rund 130 Krankenhäuser haben sich dem DNRfK bislang angeschlossen. Im Rahmen des Astra-Programms entwickelten Pflegeschüler zum Beispiel Vorschläge, wie sich Pausenzeiten sinnvoller nutzen lassen, etwa durch sportliche Betätigung. Das Rauchfrei-Netzwerk gibt zudem Standards vor, mit denen die Klinikleitung das Personal bei der Rauchentwöhnung unterstützen kann. Teilnehmende Krankenhäuser bieten beispielsweise Programme zur Tabakentwöhnung an, schulen das Personal im Umgang mit rauchenden Kollegen und Patienten und entfernen Anreize zum Rauchen wie Werbung oder den Tabakwarenverkauf auf dem Klinikgelände. Als Anreiz erhalten die Krankenhäuser europäische Zertifikate in Bronze, Silber und Gold.
Rauchen während der Arbeitszeit kann zur Abmahnung oder Kündigung führen
Missachten Angestellte die geltenden Regeln zum Rauchen während der Arbeitszeit, kann dies mit einer Abmahnung geahndet werden. Wiederholte Verstöße rechtfertigen eine Kündigung. Bei einem Verstoß gegen geltende Sicherheitsvorschriften im Krankenhaus ist sogar eine fristlose Kündigung gestattet.
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