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praktischArzt Magazin Praxiskleidung: Was Arbeitgeber vorgeben dürfen – und was nicht

Praxiskleidung: Was Arbeitgeber vorgeben dürfen – und was nicht

Praxiskleidung Was Arbeitgeber Vorgeben Duerfen Und Was Nicht
Zuletzt aktualisiert: 23.05.2025
Themen: Praxiswissen
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Viele Ärzte/Ärztinnen möchten, dass ihre Mitarbeiter in der Praxis einheitliches Outfit tragen. Dies ist zum einen verständlich, aber zum anderen darf hierbei nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht außer Acht gelassen werden. Was ist mit der Kleidung, den Schuhen, der Frisur, Tattoos, Piercings oder Fingernägeln? Hier gibt es nicht selten Meinungsverschiedenheiten und Konfliktpotential. Der folgende Beitrag befasst sich damit, was Arbeitgeber in Bezug auf die Praxiskleidung vorgeben dürfen und in welchen Bereichen Individualität erlaubt ist.

Praxiskleidung: Welche Vorgaben sind zulässig?

Professionelle Kleidung und ein gepflegtes Erscheinungsbild gelten in der Praxis als optische Visitenkarte. Der erste Eindruck kann darüber entscheiden, ob sich Patientinnen und Patienten gut aufgehoben fühlen. Viele Inhaber einer Praxis legen auf eine einheitliche Berufsbekleidung Wert. Dies gilt vor allem bei Kundenkontakt. So ist es im medizinischen Bereich üblich, dass das Personal eine weiße Hose und das gleiche Oberteil mit dem Praxislogo trägt. Außenstehende können die Angestellten damit direkt der Berufsgruppe und im Falle der Praxis dem gesundheitlichen Bereich zuordnen. Berufskleidung strahlt zudem eine gewisse Fachkompetenz aus und sorgt dafür, dass das Image der Praxis über einheitliche Bekleidung nach außen getragen wird.

Eines vorweg: Es gibt keine gesetzliche Regelung, was das Tragen der Berufskleidung angeht. Es ist aber möglich, dass der Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält.

In dem Fall muss der Arbeitgeber die Praxiskleidung kostenfrei zur Verfügung stellen. Trägt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die entsprechende Kleidung, wie die weiße Hose, oder Schutzausrüstung nicht, sind Konsequenzen zu befürchten, beispielsweise:

  • Abmahnung
  • Bußgelder
  • Entlassung nach mehrmaligen Fehltritten

Die Vorschriften in Bezug auf die Berufskleidung dürfen nicht die eigene Persönlichkeit beeinträchtigen oder angreifen. Doch dem ist in der Regel nicht so, denn üblicherweise ist sie normal und angemessen.

Schutzkleidung in der Praxis

Bei der Schutzkleidung im medizinischen Bereich geht es vordergründig um den Schutz vor einer Ansteckung. So muss die Praxiskleidung den Hygienevorschriften entsprechen sowie durch regelmäßige Reinigung und ein Wechseln der Kleidung frei von Keimen gehalten werden. Beispiel Einmalhandschuhe: Wie der Name sagt, werden sie nach einmaligem Benutzen entsorgt. Ebenso in den Bereich der Schutzkleidung fallen:

  • Kopfhaube
  • Mundschutz

Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, sie zu tragen.

Achtung: Arbeitgeber haben nicht nur hinsichtlich der Oberbekleidung Mitspracherecht, sondern in gewissem Umfang dürfen sie auch mitentscheiden, was Mitarbeiter/innen darunter tragen. Das Kölner Landesarbeitsgericht bestätigte, dass der Arbeitgeber fordern kann, weiße oder hautfarbene Unterwäsche zu tragen, sofern sie unter der Kleidung erkennbar ist.

Praxiskleidung: Was gibt es bei den Schuhen zu beachten?

Bezüglich der Schuhe spielen folgende Aspekte eine Rolle:

  • Einheitlichkeit
  • Arbeitssicherheit
  • Hygiene

Arbeitgeber dürfen in der Arztpraxis verlangen, dass das Personal geschlossene Schuhe trägt, die sich abwischen lassen und rutschfest sind.

Frisur, Haarfarbe, Tattoos, Piercings und Schmuck

In Bezug auf die Frisur und Haarfarbe überwiegt gewöhnlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Auffällige Piercings oder sichtbare Tattoos hingegen können Arbeitgeber untersagen. So ist es möglich, dass man ein Tattoo während der Arbeitszeit bedecken und ein Piercing herausnehmen muss. Dies gilt nicht an Körperstellen, wie dem Bauchnabel. Nicht erwünscht sind Tätowierungen im Gesicht. Verfassungswidrige Symbole sind ohnehin verboten.

Ringe und Armbänder sind, wenn eine Händedesinfektion notwendig ist, aus hygienischer Sicht unzulässig. Das Gleiche gilt für lange Fingernägel. Verschiedene Studien besagen, dass Nagellack oder künstliche Fingernägel die Besiedlung mit Erregern und Pilzen begünstigen.

Halsketten, größere Ohrringe und Schals sind ebenso ein strittiges Thema, denn bei dementen Patienten ist eine Gefährdung nicht auszuschließen. Zudem sind neben einem aufreizenden Äußeren auch auffällige Kosmetik oft nicht erlaubt.

Zu guter Letzt sollten Arbeitgeber immer abwägen, welche Vorgaben notwendig sind und umgekehrt sollten auch Mitarbeiter/innen rücksichtsvoll und loyal sein und vertretbare Anweisungen respektieren. In erster Linie geht es meist um einheitliche Shirts und Hosen. Dagegen spricht üblicherweise nichts.

Fazit

Einheitliche Praxiskleidung unterstützt den Teamgeist und das Image der Einrichtung. Sie strahlt Fachkompetenz aus, sorgt für Hygiene und bietet Schutz vor Unfällen. Gibt es diesbezüglich eine vertragliche Regelung, müssen sich Mitarbeiter/innen daran halten und der Arbeitgeber die Berufskleidung zur Verfügung stellen und die Kosten übernehmen. Möchten Angestellte die Kleidung ebenso in ihrer Freizeit tragen, müssen sie sich eventuell daran beteiligen.

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Veröffentlicht am: 08.04.2022
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