Wie gestaltet sich die Arbeit im Klinikum Freistadt und wo liegen die Besonderheiten ...

Ärzte in einer Praxisgemeinschaft sparen erhebliche Kosten. Sie gehen allerdings ein Risiko ein: Wird die Gemeinschaft nicht sauber geführt oder besteht sie gar als Schein-Praxisgemeinschaft, dann droht im schlimmsten Fall eine Klage wegen Betrugs.
Was genau ist eine Praxisgemeinschaft (und was ist sie nicht)?
Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis, Berufsausübungsgemeinschaft, Ärztehaus, medizinisches Versorgungszentrum – für den Laien klingen all diese Wörter gleich. Patienten wissen oft nicht, in welcher Form von Praxiskooperation ihr Arzt arbeitet, denn von außen sehen vor allem eine Praxisgemeinschaft und eine Gemeinschaftspraxis gleich aus. Sie bezeichnen aber völlig verschiedene Sorten der Kooperation zwischen Ärzten.
In einer Gemeinschaftspraxis betreuen mehrere Ärzte gemeinsam denselben Patientenstamm und führen eine einzige Kartei. Sie können gegenseitig die Urlaubsvertretung übernehmen oder kurzfristig füreinander einspringen. Die Leistungen einer Gemeinschaftspraxis werden gemeinsam abgerechnet; Kasse oder Patient erhalten nur eine einzige Rechnung, auch wenn die Behandlung durch mehrere Ärzte erfolgt ist.
In Praxisgemeinschaften dagegen teilen sich mehrere Ärzte die Räumlichkeiten, die Geräte und das Personal. Es führt aber jeder seine eigene Praxis, mit eigener Patientenkartei und eigener Abrechnung. Wird ein Patient von mehreren Ärzten in derselben Praxisgemeinschaft behandelt, dann erhält er mehrere Rechnungen. In dieser Art von Praxiskooperation muss jeder Arzt über eine eigene Telefonnummer und e-Mailadresse zu erreichen sein. Die Patienten müssen jederzeit wissen, mit welchem Arzt sie es zu tun haben – so als gingen sie in räumlich getrennte Praxen.
Die Vorteile einer Praxisgemeinschaft: weniger Kosten, gemeinsame Patienten
Für niedergelassene Ärzte ist die Praxisgemeinschaft eine effiziente und gleichzeitig lockere Form des Zusammenschlusses. Die gemeinsam gemieteten oder gekauften Praxisräume und Geräte sparen allen Partnern eine Menge Geld, genau wie das gemeinsam beschäftigte Personal. Da Patientenstamm und -karteien getrennt sind, kann man eine Praxisgemeinschaft leicht wieder auflösen: Verlässt ein Arzt die Gemeinschaft, kann er seine Patienten mitnehmen.
Ärzte verschiedener Fachgebiete können sich in einer Praxisgemeinschaft gegenseitig den Patienten empfehlen, aber meistens braucht man die Empfehlung gar nicht. Bekommt zum Beispiel ein Patient von seinem Allgemeinmediziner eine Überweisung zum Orthopäden und arbeitet ein Orthopäde in derselben Praxisgemeinschaft, dann wird der Patient schon der Bequemlichkeit halber bei diesem seinen Termin vereinbaren. Überschneidungen im Patientenstamm sind deshalb in einer fachübergreifenden Praxisgemeinschaft die Regel.
Sorgfalt ist gefragt
Gründet man eine Praxisgemeinschaft, gibt es vor allem eines zu beachten: Die EDV der einzelnen Praxen muss sauber getrennt sein. Führt man die Patientenkarteien gemeinsam oder tauscht sich über gemeinsame Patienten ohne deren ausdrückliche Einwilligung aus, ist das ein Bruch der ärztlichen Schweigepflicht. Jede Praxis muss mit ihren Patienten und deren Kassen getrennt abrechnen, selbst wenn eine gemeinsame Bürokraft alle Abrechnungen schreibt. Die eingehende Post und E-Mails darf nur jeweils der Arzt lesen, an den sie gerichtet sind. Für das Telefon hat jede der Partnerpraxen am besten ihre eigene Nummer, nicht nur eine Durchwahl.
Die Ärzte in einer Praxisgemeinschaft müssen untereinander genau vereinbaren, wer welchen Raum oder welches Gerät wann nutzt und wie man die gemeinsamen Kosten (Miete, Löhne, Geräte, Büroartikel) umlegt. Nur so können alle Partner ihre Termine planen und ihre Ausgaben abschätzen. Kauft man alle gemeinsam genutzten Gegenstände zentral und legt die Kosten um, gibt es steuerlich keine Probleme. Ist die Praxis eine juristische Person, welche den einzelnen Mitgliedern die Räume und Geräte gegen Entgelt überlässt, kann die gesetzliche Umsatzsteuer fällig werden.
Vorsicht vor der Schein-Gemeinschaftspraxis oder Schein-Praxisgemeinschaft
Der Unterschied zwischen Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis besteht nicht nur auf dem Papier und in der EDV. Sie müssen für den Patienten ersichtlich sein. Im Falle einer Klage behandelt das Gericht eine Praxiskooperation nach dem, was sie de facto ist. Das gilt für Haftungsklagen bei Fehldiagnosen wie für die Abrechnung mit den Krankenkassen.
In einer Praxisgemeinschaft haftet jeder Arzt nur für sein eigenes Handeln. In einer Gemeinschaftspraxis dagegen haften alle gemeinsam. Für den Patienten muss deshalb klar ersichtlich sein, in welcher Form von Praxiskooperation sein Arzt arbeitet. Entsteht für ihn der Eindruck, er wäre Patient einer Gemeinschaftspraxis, dann kommt der Behandlungsvertrag so zustande wie mit einer tatsächlichen Gemeinschaftspraxis, und alle Ärzte haften.
Auch der umgekehrte Fall ist bereits vorgekommen: Zwei fachgleiche Ärzte behandelten ihre Patienten gemeinsam, de facto in Gemeinschaftspraxis, aber rechneten mit den Krankenkassen getrennt ab, als handelte es sich um eine Praxisgemeinschaft. Sie konnten dadurch jeden Erstkontakt doppelt in Rechnung stellen. Das Landgericht Kreuznach verurteilte beide wegen Betrugs. Die KV forderte Rückzahlung. Die Krankenkassen vermuten inzwischen bei allzu großer Überschneidung in den Patientenstämmen (mehr als 30 %) eine de facto-Gemeinschaftspraxis und vergüten die Behandlungen entsprechend.
Fazit: Praxisgemeinschaft vorteilhaft, wenn richtig angewandt
Sich Räume und Personal zu teilen, bedeutet vor allem in teuren Gegenden eine erhebliche Kostenersparnis für Ärzte. Gegenüber der Gemeinschaftspraxis haben Praxisgemeinschaften den Vorteil, dass sie sauber wieder zu trennen sind. In der EDV und Buchhaltung ist Sorgfalt gefragt. Es lohnt sich auch ein Gang zum Steuerberater, bevor man den Weg in die Praxisgemeinschaft wählt.