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praktischArzt Magazin Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz

Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz

Pausenregelung
Zuletzt aktualisiert: 02.09.2025
Themen: Rechte und Pflichten
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Nach welcher Arbeitszeitdauer sind spätestens Pausen einzulegen? Und welche Ruhezeiten sind einzuhalten? Eigentlich regelt dies das Arbeitszeitgesetz. Doch trotzdem bestehen ständig Unklarheiten und Zweifelsfälle im Hinblick auf geltende Pausenregelungen. Diese Zweifel sorgen für Streit in den Betrieben: Im Sommer 2018 beispielsweise rief der Betriebsrat eines Spielzeugherstellers bei Temperaturen über 30 Grad in der Produktionshalle eine Hitzepause aus. Dieser Fall landete sogar vor dem Arbeitsgericht.

Inhaltsverzeichnis

  1. Ruhepausen sind verpflichtend
  2. Pausenregelung ist abhängig von der Arbeitszeit
  3. Definitionen wichtiger Begriffe rund um die Pausenregelung
  4. Wann zählt Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zur Ruhezeit?

Ruhepausen sind verpflichtend

Arbeitgeber sind per Gesetz verpflichtet, ihren Arbeitnehmern Ruhepausen zu erlauben. Im § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist es so festgehalten. Obwohl der Begriff der “Ruhepause” nicht definiert wird, ist darunter eine Arbeitsunterbrechung zu verstehen. Innerhalb dieser Unterbrechung sollte der oder die Beschäftigte keine Arbeitsleitung erbringen. Die Pause kann außerdem nach eigenen Wünschen verbracht werden.

Nach aktuellen Umfragen ist dennoch jeder vierte Beschäftigte in Deutschland ohne Pause tätig. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Einerseits nennen Arbeitnehmer als Grund zu viel Arbeit, sodass sie sich keine Pause leisten könnten. Darüber hinaus sei die Pausenzeit unpassend und würde den Arbeitsablauf behindern.

Manchmal ist auch einfach der Wunsch nach keiner Pause vorherrschend oder die Pause wird eingespart, um früher Feierabend machen zu können. Das Streichen der Pause, um früher gehen zu können, ist jedoch nicht möglich.

Pausenregelung ist abhängig von der Arbeitszeit

Die Pausendauer ist abhängig davon, wie viel Arbeitnehmer arbeiten. Bei einer Tätigkeit von mehr als sechs Stunden beträgt die Pausenzeit minimal 30 Minuten. Ab einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sollten Beschäftigte hingegen 45 Minuten Pause machen.

Hierbei ist nicht relevant, wie die Aufteilung der Pausenzeit erfolgt. Die Unterbrechungen der Arbeit können auch in verschiedene Zeitabschnitte gegliedert sein. Die Voraussetzung dafür: Ein Zeitabschnitt darf nicht unter 15 Minuten fallen.

Des Weiteren ist von Bedeutung, dass die Pausen im Vorfeld abgemacht sind. Es reicht allerdings, ein gewisses Zeitfenster einzuplanen, in welchem die Beschäftigten ihre Pausen nehmen. Im Normalfall handelt es sich um die übliche Arbeitszeit.

Definitionen wichtiger Begriffe rund um die Pausenregelung

Es gibt mehrere Begriffe, die mit der Ruhepause in Verbindung stehen. Diese werden anschließend aufgelistet.

  • Betriebspause

Die eben genannte Ruhepause unterscheidet sich von der Betriebspause dahingehend, dass bei der Betriebspause eine überraschende Arbeitszeitunterbrechung aus technischen Gründen stattfindet. Sie zählt demnach zur Arbeitszeit dazu, weswegen die Beschäftigten eine regelmäßige Bezahlung während dieser Zeit erhalten.

  • Ruhezeit

Der Begriff Ruhezeit ist insbesondere wichtig, da die Digitalisierung und die Arbeitswelt 4.0 eine ständige Erreichbarkeit implizieren. Die Ruhezeit kennzeichnet die Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des darauffolgenden.

Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass die Zeit zwischen zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen ausreichend sein muss, damit eine Erholung des Arbeitnehmers gegeben ist. Elf Stunden sollen nach § 5 ArbZG demzufolge mindestens Pause zwischen zwei Arbeitstagen sein. Für manche Betriebe wie Kliniken oder Restaurants kann die Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG unter speziellen Voraussetzungen verkürzt werden.

  • Ruhetag

§ 9 des Arbeitszeitgesetzes sieht wöchentlich mindestens einen Ruhetag vor. Hierin ist mitunter das Verbot der Sonntagsarbeit verankert. In § 10 sind jedoch Ausnahmen aufgelistet, welche beispielsweise für Krankenhäuser, Not- und Rettungsdienste sowie Gaststätten gelten. Der europäische Gerichtshof leitete letztens nun aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie ab, dass nach spätestens zwölf Tagen ein Ruhetag eingelegt werden sollte.

Doch auch hierbei ist zu beachten: Es existieren Abweichungen von der gesetzlichen Pausenregelung infolge der Tariföffnungsklausel. Nach § 7 ArbZG dürfen die Tarifvertragsparteien von den gesetzlichen Bestimmungen zu Ruhepausen und -zeiten abweichen. Zum Beispiel können bei Schichtbetrieb kurze Pausen von fünf Minuten am Ende jeder vollen Stunde eingeführt werden.

Wann zählt Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zur Ruhezeit?

Um Arbeitszeit geht es bei einem Bereitschaftsdienst. Das ist dann der Fall, wenn ein Ort des Arbeitgebers vorgegeben wurde und sich der Arbeitnehmer entsprechend an diesem Ort bereithalten muss.

Bei der Rufbereitschaft variiert der Ort hingegen, da es keine explizite Vorgabe des Arbeitgebers gibt. Prinzipiell ist diese Zeit nicht als Arbeitszeit zu werten. Allerdings muss man immer die zeitliche Komponente bei der Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst beachten.

Aus diesem Grund ist eine Kombination von Rufbereitschaft und Ruhezeit möglich. Falls jedoch ein Abruf stattfindet, gilt danach die Ruhezeit für den Beschäftigten. Das bedeutet: elf Stunden unterbrechungsfrei ausruhen.

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