/www.praktischarzt.de
  • Login
    • Bewerber
    • Arbeitgeber
/www.praktischarzt.de
  • Login
  • Bewerber Registrierung Arbeitgeber Registrierung
  • Stellenangebote
    • Stellenangebote
      • Assistenzarzt
      • Facharzt
      • Oberarzt
      • Chefarzt
      • Leitender Arzt
      • Ärztlicher Direktor
      • Alle Arztstellen
      • Pharma
      • Famulatur
      • Praktisches Jahr
      • Leitender Arzt
      • Ärztlicher Direktor
      • Alle Arztstellen
      • Famulatur
      • Praktisches Jahr
  • Mein Lebenslauf
  • Arbeitgeber entdecken
    • Arbeitgeber entdecken
      • Alle Arbeitgeber
      • Kliniken
      • Unternehmen
      • Arztpraxen und MVZ
  • Arztkarriere
    • Arztkarriere
      • Arzt
      • Medizinstudent
  • Magazin
  • Ratgeber
    • Ratgeber
      • Übersicht
      • Krankheiten
      • Untersuchungen
      • Behandlungen
      • Medikamente
      • Gesundheitsratgeber
  • Für Arbeitgeber

praktischArzt Magazin Patientenverfügung – Inhalte und Konsequenzen

Patientenverfügung – Inhalte und Konsequenzen

Patientenverfuegung Patientenverfügung
Zuletzt aktualisiert: 01.02.2020
Themen: Gesundheitsratgeber
Mail Icon WhatsApp Icon Instagram Icon Facebook Icon LinkedIn Icon

Die Patientenverfügung ist ein ungeliebtes Thema. Und viele Menschen wollen sich gar nicht erst darüber Gedanken machen. Immerhin muss man sich dabei mit einem Fall auseinandersetzen, bei dem das eigene Leben am seidenen Faden hängt. Trotzdem gibt es gute Gründe, sich mit der Patientenverfügung zu beschäftigen. Sie gibt im Ernstfall nicht nur Ärzten einen Handlungsrahmen vor. Sie kann genauso Verwandten und anderen Vertrauenspersonen bei äußerst schweren Entscheidungen helfen.

Definition der Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist rechtlich als schriftliche Vorausverfügung einzuordnen. Sie bestimmt in welchem Umfang medizinische Maßnahmen zulässig sind, wenn ein Patient nicht selbst dazu fähig ist, eine Einwilligung zu erteilen. Dabei stellt sie im Regelfall, aber nicht zwingend, einen Behandlungsverzicht dar. Sie ist seit September 2009 im deutschen Recht verankert und unterliegt gewissen Voraussetzungen:

  • Schriftformerfordernis: Grundsätzlich müssen Patientenverfügungen schriftlich vorliegen, auch wenn mündliche Verfügungen nicht automatisch unwirksam sind. Ist die Unterschrift nicht mehr nachvollziehbar oder kann der jeweilige Patient nicht schreiben, muss sie sogar in notariell beglaubigter Form vorliegen.
  • Unabsehbarkeit: Die Verfügung kann prinzipiell nur für einen Behandlungsfall gelten, der beim Verfassen noch nicht absehbar war. Für bevorstehende Fälle kann immerhin eine direkte Absprache mit dem behandelnden Arzt erfolgen.
  • Das Vorherige ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der jeweilige Verfasser beim Aufsetzen der Verfügung sowohl volljährig wie auch einwilligungsfähig sein muss.
  • Außerdem gilt die Patientenverfügung erst dann, wenn der Patient tatsächlich nicht mehr einwilligungsfähig ist.
  • Schließlich muss die Verfügung ausreichend bestimmt sein. Interpretationsspielräume sind nicht statthaft. Es muss sich aus den Formulierungen widerspruchsfrei ableiten lassen, welche Behandlungen in bestimmten Fällen gewünscht oder abgelehnt werden.

Daneben ist sie von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen abzugrenzen. Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person, in Notsituationen bestimmte Aufgaben oder sogar alle Aufgaben für die Person in Not (Vollmachtgeber) durchzuführen. In diesem Sinne wird der Bevollmächtigte zum gesetzlichen Vertreter für den Vollmachtgeber.

Konsequenzen einer Patientenverfügung

Damit eine Patientenverfügung überhaupt zum Tragen kommt, müssen zunächst bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Einige davon lassen sich direkt aus den vorstehenden Voraussetzungen ableiten:

  • Der Patient muss beim Verfassen der Verfügung urteilsfähig gewesen sein. Allein deshalb empfiehlt sich im Regelfall die notarielle Beurkundung.
  • Sie muss konkrete Bestimmungen für eben jenen Fall enthalten, in dem zu entscheiden ist.
  • Dabei darf die Patientenverfügung zu keinem Verhalten verpflichten, dass gesetzeswidrig ist. Das ist insbesondere hinsichtlich einer möglichen Sterbehilfe relevant.
  • Der jeweilige Wille muss für die Behandlungssituation aktuell sein, es darf also vorher kein Widerruf in irgendeiner Form erfolgt sein.
  • Und sie darf nicht den Eindruck erwecken, aus Zwang oder aus einem Irrtum heraus verfasst worden zu sein.

Ist die Patientenverfügung nach Prüfung dieser Bedingungen wirksam, ist sie für den jeweiligen Betreuer oder die entscheidungsberechtigte Person unmittelbar verbindlich. Eine Zuwiderhandlung kann ansonsten gegebenenfalls als Körperverletzung ausgelegt werden. Insofern ist wichtig zu beachten, dass ein Arzt nicht selbst dazu berechtigt ist, die Verfügung umzusetzen. Grundsätzlich muss er die Entscheidung von einer berechtigten Person einholen. Diese kann in einer Vorsorgevollmacht bestimmt worden sein. Andernfalls wird von dem jeweils zuständigen Amtsgericht ein Betreuer bestellt, wenn bevollmächtigte Personen gänzlich fehlen. Insofern können zumindest in Notfallsituationen lebenserhaltende Maßnahmen selbst dann zulässig sein, wenn sie in der Patientenverfügung abgelehnt werden. Denn die Prüfung, ob eine Verfügung vorliegt und wer entscheidungsberechtigt ist, kann etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Tipps zur Patientenverfügung

Wer bestimmte Behandlungsmaßnahmen in Fällen in denen man selbst nicht mehr entscheiden kann im eigenen Interesse geregelt wissen will, sollte eine Patientenverfügung verfassen. Allerdings sollte man die folgenden Tipps beherzigen:

  • Die Patientenverfügung sollte notariell beurkundet werden, um Zweifel an der Echtheit und dem erklärten Willen auszuschließen.
  • Außerdem sollte sie mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden, damit eine entscheidungsberechtigte Person schnell verfügbar ist. Diese Person muss unbedingt über das Vorliegen der Verfügung informiert werden.
  • Besteht eine gesetzliche Betreuung, sollte der Betreuer eine Abschrift der Verfügung erhalten.
  • Fehlen Verwandte und andere Personen, die mit solchen Entscheidungen betraut werden können, sollte die Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden.
  • Sämtliche Bestimmungen sollten konkret und hinreichend detailliert dargelegt werden.

Andernfalls muss die jeweils entscheidungsberechtigte Person den vermutlichen Willen ausloten und anhand dieser Überlegungen eine Einwilligung oder Ablehnung erklären. Gerade Verwandte würde das extrem belasten.

Wer sich insbesondere beim letzten Punkt unsicher ist, sollte die Informationsmöglichkeiten beim Bundesjustizministerium nutzen. Dort sind neben diversen Broschüren auch Vorlagen erhältlich.

Weitere Informationen:

Wikipedia Vorsorgevollmacht

Bundesjustizministerium Download Broschüre – Was tun, wenn ich entscheidungsunfähig bin?

photo credit: Clinical Center Operating Room via photopin (license)

Mehr zum Thema

6 leberschädliche Nahrungsergänzungsmittel
Gesundheitsratgeber, Lebererkrankungen
Diese 6 beliebten Nahrungsergänzungsmittel können der Leber schaden
07.08.2026
Weiterlesen
Gliederschmerzen Ohne Fieber Häufigste Ursachen
Gesundheitsratgeber, Schmerzen
Gliederschmerzen ohne Fieber: Häufigste Ursachen
07.08.2026
Weiterlesen
Bluthochdruck Apotheke
Gesundheitsratgeber, Blutdruck, Bluthochdruck
Bluthochdruck: Das kann die Apotheke vor Ort tun
07.08.2026
Weiterlesen
Redaktion
pA Medien Gmbh
pA Medien Gmbh
Redaktionsteam
Veröffentlicht am: 22.10.2016
Artikel teilen
Mail Icon WhatsApp Icon Instagram Icon Facebook Icon LinkedIn Icon

Themen

  • Gesundheitsratgeber
  • Weniger anzeigen
Mehr anzeigen
< Vorheriger Artikel Nächster Artikel >

Neueste Arztstellen

Neueste Arztstellen

Fachärzte für Innere Medizin im Sonderfach Nephrologie (m/w/d)
Villach
FA Gynäkologie und Geburtshilfe (m/w/d)
Salzburg
Facharzt Dermatologie (m/w/d) in Potsdam
Potsdam
Lehrpraxis Schwerpunktausbildung in der Augenheilkunde und Optometrie
Wien
Alle Arztstellen ansehen >>

First Ad

Registrierung Newsletter

Newsletter abonnieren

Mit dem praktischArzt Newsletter aktuelle Infos zu Karriere und Medizin erhalten.

Bitte eine gültige E-Mail-Adresse eingeben
Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse bestätigen

Second Ad

Arzt Jobs

Arzt Stellenangebote

Aerzteversorung Und Berufsunfähigkeit
Assistenzarzt/-ärztin Stellenangebote
Aerzteversorung Und Berufsunfähigkeit
Facharzt/-ärztin Stellenangebote
Aerzteversorung Und Berufsunfähigkeit
Oberarzt/ärztin Stellenangebote
Aerzteversorung Und Berufsunfähigkeit
Chefarzt/ärztin Stellenangebote
Alle Arztstellen ansehen >>

Jobs per Mail erhalten

Jobs per Mail erhalten

Erhalte die neuesten Job für jede Suchanfrage kostenlos per E-Mail.

Jetzt aktivieren

Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung. Abmeldung jederzeit möglich.

 
footer_logo
  • +49 621 180 64 150
  • kontakt@praktischarzt.de
Arbeitgeber
  • Warum praktischArzt?
  • Stelle schalten
  • Preise
  • Mediadaten
Jobsucher
  • Arzt Karriere
  • Medizinstudium
  • Medizinische Berufe
Direktsuche
  • Assistenzarzt Jobs
  • Facharzt Jobs
  • Oberarzt Jobs
  • Chefarzt Jobs
Fachwissen
  • Untersuchungen
  • Krankheiten
  • Behandlungen
  • Ratgeber

© 2026 praktischArzt
  • Impressum
  • Kontakt
  • AGB
  • Datenschutz
  • Gender-Hinweis
JETZT den praktischArzt Newsletter abonnieren

Erhalte alle 14 Tage

  • Aktuelle Karriere-Informationen
  • Neueste Jobangebote
  • News aus Gesundheitspolitik & Medizin
Bitte eine gültige E-Mail-Adresse eingeben
Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse bestätigen