Wenn ein/e Patient/in einen Arzttermin versäumt bzw. diesen nicht frühzeitig absagt, ...

2013 wurde das Patientenrechtegesetz zur Stärkung der Patientenrechte erlassen. Es sollte vor allem Transparenz und Rechtssicherheit hinsichtlich bereits bestehender Rechte schaffen. Außerdem sollten Vollzugsdefizite abgebaut, Patienten besser geschützt und bei Behandlungsfehlern stärker unterstützt werden. Dazu wurden insbesondere die Bestimmungen zu Behandlungen, zur Haftung von Ärzten und die Rechte von Patienten bei Behandlungsfehlern konkretisiert und modifiziert. Die wichtigsten Inhalte finden sich nachfolgend.
Das Patientenrechtegesetz im Überblick
Um mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, hat das Patientenrechtegesetz zu einigen Änderungen der vorherigen Rechtsgrundlagen geführt. Zum einen wurden die Paragraphen 630a bis 630h in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen, welche Richtlinen über Behandlungsvetrag zwischen Arzt und Patient sowie Behandlungsfehler definieren. Zum anderen wurden Änderungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches, der Patientenbeteiligungsverordnung und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgenommen.
Daneben enthält es Änderungen der Zulassungsverordnungen und der Bundesärzteordnung. Als Grundlage dient letztlich jedoch immer der Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB. Für diesen gelten wiederum die Vorgaben der §§ 630b bis 630h BGB.
Der Behandlungsvertrag im Patientenrechtegesetz
Im Patientenrechtegesetz kommt dem Behandlungsvertrag besondere Bedeutung zu. Er legt die Rechte und Pflichten von Behandelnden und Patienten fest. Außerdem hat jede Behandlung den Bestimmungen zufolge nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen und wird als Dienstverhältnis konkretisiert. Letzteres ist haftungsrechtlich zwar zugunsten der Behandelnden auszulegen, von den weiteren Inhalten profitieren allerdings vor allem die Patienten.
Zu den Inhalten gehören die Informationspflichten, die Erforderlichkeit einer Einwilligung sowie die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten wie auch die Einsichtsrechte. Schließlich wurde eine Beweislastumkehr detailliert festgeschrieben. Insofern besagt die Informationspflicht, dass ein Arzt den Patienten vor allem über die Diagnose und die erforderliche Therapie, aber auch über alle übrigen wesentlichen Umstände der Behandlung in verständlicher Weise unterrichten muss. Ferner verpflichtet sie zu einer Aufklärung bei Behandlungsfehlern. Dies gilt allerdings nur bei Nachfragen des Patienten oder wenn die Aufklärung erforderlich ist, um Gefahren aus den Behandlungsfehlern abzuwenden. Davon abzugrenzen sind wiederum die Aufklärungspflichten nach § 630e BGB, die der Eingriffs- und Risikoaufklärung dienen.
Außerdem schreibt das Patientenrechtegesetz vor, dass vor jeder Behandlung die Einwilligung des Patienten erforderlich ist. Es sei denn, es liegt eine Einwilligungsunfähigkeit vor. Dann gilt zum Beispiel eine etwaige Patientenverfügung.
Schließlich findet sich in § 630f BGB die Verpflichtung für den Arzt, eine Patientenakte zu führen und ausführliche Dokumentation sicherzustellen. Dazu müssen Änderungen u.a. nachverfolgbar erfolgen. Gleichzeitig räumt der Folgeparagraph den Patienten das Recht ein, jederzeit Einsicht in die eigene Patientenakte zu nehmen.
Die vorgenannte Beweislastumkehr findet sich hingegen in § 630h BGB. Demnach gilt weiterhin, dass Patienten einen Behandlungsfehler nachweisen müssen. Allerdings liegt die Beweislast nunmehr beim Arzt, wenn ein sogenanntes vollbeherrschbares Risiko vorlag oder z.B. die nötige Befähigung zur Behandlung überhaupt nicht gegeben war.
Weitere Änderungen durch das Patientenrechtegesetz
Neben den vorgenannten Punkten haben sich noch Änderungen hinsichtlich der Unterstützung bei Behandlungsfehlern und der Teilnahme am Hausarztmodell ergeben.
Nachdem das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten ist, müssen Krankenkassen nunmehr ihre Versicherten bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Falle von Behandlungsfehlern unterstützen. Zuvor waren sie lediglich dazu berechtigt, woraus eine Art Wahlrecht resultierte.
Außerdem kann die Teilnahmeerklärung für die sogenannte Hausarztzentrierte Versorgung inzwischen innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Abgabe widerrufen werden.
Aber auch die Verpflichtung zur Einrichtung eines Qualitäts- und Beschwerdemanagements in Krankenhäusern oder zum Beispiel die nationale Ratifizierung der EU-Richtlinie über die grenzüberschreitende Kontaktstelle sind im Patientenrechtegesetz enthalten.
Trotz der kontroversen Diskussionen nach dessen Einführung, sieht man anhand dieser Informationen, dass das Patientenrechtegesetz tatsächlich zu einer Verbesserung der Rechte von Patienten geführt hat.