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praktischArzt Magazin Nebentätigkeiten als Chefarzt: Das ist zu beachten

Nebentätigkeiten als Chefarzt: Das ist zu beachten

Nebentätigkeiten Als Chefarzt
Zuletzt aktualisiert: 15.04.2025
Themen: Karriereplanung
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Chefärztin oder Chefarzt einer Abteilung zu sein, bedeutet nicht automatisch, dass Nebeneinkünfte prinzipiell untersagt sind. Das Gegenteil ist sogar sehr häufig der Fall, denn Nebentätigkeiten sind äußerst verbreitet. Allerdings gibt es auch zahlreiche rechtliche Grundlagen zu beachten, die bei Missachtung oder bei Zuwiderhandlungen im schlimmsten Fall zur Abmahnung oder gar zur fristlosen Kündigung führen können.

Die Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses bildet zunächst immer der Arbeitsvertrag. Dieser kann zusätzlich zum tarifvertraglichen Rahmen auch individuelle Absprachen und Nebenabreden enthalten. Das kann unter anderem auch eventuell zu erzielende zusätzliche Einkünfte betreffen. Sehr verbreitet ist hierbei zum Beispiel die prozentuale Gewinnbeteiligung oder Bonuszahlungen, die jeweils vom Erfolgsergebnis der jeweiligen Abteilung abhängen und inzwischen über das reguläre Gehalt hinaus an die meisten Chefärztinnen oder Chefärzte ausbezahlt werden. Mit wie viel Gehalt eine Chefärztin oder ein Chefarzt durchschnittlich rechnen kann, lesen Sie hier.

Nebeneinkünfte können aber auch durch eine weitere Beschäftigung außerhalb des eigenen Arbeitsvertrages zustande kommen. Da es bei einem Nebenjob neben steuerlichen Aspekten auch einige arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten gilt, ist es sehr ratsam die gesetzlichen Rahmenbedingungen genau zu kennen. Das Arbeitsgesetz gibt einige grundsätzliche Prinzipien vor, die im Folgenden aufgeführt sind und auch unabhängig von der expliziten Erwähnung im Arbeitsvertrag gültig sind.

Hindernisse für Nebentätigkeiten

Zunächst sind für Chefärztinnen und Chefärzte alle Nebentätigkeiten untersagt, die dem sogenannten Wettbewerbsverbot unterliegen. Das heißt, ein Chefarzt darf seinem Hauptarbeitgeber weder als selbstständiger oder niedergelassener Arzt noch während einer anderen Nebenbeschäftigung Konkurrenz machen und dadurch die berechtigten Interessen des Hauptarbeitgebers gefährden. Das Wettbewerbsverbot kann unter Umständen auch noch nachvertraglich bestehen. Man sollte es daher auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beachten, um auch hier unnötigen Schwierigkeiten vorzubeugen.

Weiterhin ist eine Nebentätigkeit dann unzulässig, wenn sie nicht der im Arbeitszeitgesetz festgelegten maximalen Arbeitszeit entspricht, beziehungsweise diese durch die gleichzeitige Ausübung von Hauptjob und Nebenjob überschritten wird.

Genauso wie „Schwarzarbeit“ als Hauptbeschäftigung nicht rechtmäßig ist, so ist sie auch im Rahmen einer Nebenbeschäftigung selbstverständlich nicht gestattet.

Weiterhin ist es auch unzulässig während Urlaubs- oder Krankheitszeiten einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, da beide Zeiten der Erholung beziehungsweise der Genesung dienlich sein sollen, welche durch die Ausübung einer Tätigkeit jeweils verzögert würden. Da dies zum Nachteil des Hauptarbeitgebers wäre, ist ein Nebenjob während des Urlaubs oder einer Krankheit nicht gestattet.

Darüber hinaus darf eine Nebenbeschäftigung selbstverständlich nicht die Qualität der Arbeitsleistung während der Hauptbeschäftigung verschlechtern oder gar dazu führen, dass die betroffene Chefärztin oder der betroffene Chefarzt den Dienstpflichten nicht mehr vertragsgemäß nachzukommen im Stande ist.

Vorgehensweise häufig vertraglich festgeschrieben

Manche Krankenhausträger fordern eine vorherige Anmeldung von Nebentätigkeiten und definieren die entsprechende Vorgehensweise im Arbeits- bzw. Tarifvertrag. Zuwiderhandlungen können demzufolge arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie zum Beispiel eine Abmahnung, nach sich ziehen. Es empfiehlt sich also, vor der geplanten Aufnahme einer Nebenbeschäftigung, die individuellen Unterlagen noch einmal konkret auf diese Erfordernisse hin zu überprüfen.

Da es im ärztlichen Bereich häufig in den einzelnen Tarifverträgen vorgesehen ist, kann auch der Arbeitgeber selbst zu Nebentätigkeiten – zum Beispiel der Durchführung von Lehrveranstaltungen außerhalb der regulären Arbeitszeit – auffordern. Auch gutachterliche Fragestellungen oder die Teilnahme am Rettungsdienst kann der Arbeitgeber gegebenenfalls verlangen.

Mögliche Nebentätigkeiten für Chefärztinnen und Chefärzte

Unabhängig von Anordnungen seitens des Hauptarbeitgebers gibt es zahlreiche weitere Nebenbeschäftigungen für Chefärztinnen und Chefärzte, die gegen ein Entgelt, aber auch ehrenamtlich erfolgen können. Dazu gehören beispielsweise die Erstellung von ärztlichen Gutachten, Dozenten- und Lehrtätigkeiten im Rahmen des jeweiligen Fachgebiets auf Kongressen, in Schulen oder Universitäten oder auf Weiterbildungen, Prüfer-Tätigkeiten für verschiedene ärztliche Prüfungen aber auch im Bereich der wissenschaftlichen Forschung ist es möglich nebenberufliche Einkünfte zu erzielen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch gestattet, zusätzlich zur Krankenhauszulassung gleichzeitig auch als niedergelassener Vertragsarzt tätig zu sein und hieraus Einkünfte zu erzielen. Dies setzt allerdings gesonderte Kooperationsverträge voraus. Durch diese wird eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erzielt, um das Wettbewerbsverbot zu umgehen. Diese Kooperationsverträge können sehr komplex sein und führen häufig vor allem bei Uneinigkeiten zu Streitigkeiten im Sinne des Arbeitsrechts. Chefärztinnen und Chefärzte, die eine neue oder zusätzliche Herausforderung suchen, werden hier fündig.

Fazit

Zusammenfassend ist zu sagen, dass es auch als Chefärztin oder Chefarzt sehr wohl möglich ist einem Nebenjob nachzugehen. Wichtig ist dann, genau im jeweiligen Tarif- und Arbeitsvertrag zu prüfen, welche Formalitäten vorausgesetzt sind und diese zu befolgen. Nebenabreden und Kooperationsverträge sichern beide Parteien rechtlich ab. Wenn sich darüber hinaus auch aus Sicht des Arbeitsrechts keine Einwände ergeben, steht der erfolgreichen Ausübung eines Zweitjobs Nichts mehr im Wege.

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Autor
Susann Stollberg
Susann Stollberg
Ärztin
Veröffentlicht am: 25.01.2024
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