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praktischArzt Magazin Darf man als Arzt einen Nebenjob ausüben?

Darf man als Arzt einen Nebenjob ausüben?

Nebenjob Als Arzt
Zuletzt aktualisiert: 09.07.2025
Themen: Karriereplanung
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Viele Ärzte, ob Assistenz-, Fach-, oder OberärztInnen, üben neben ihrem Arztberuf noch eine weitere Nebentätigkeit aus. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anderen Arbeitgebern zur Verfügung stellt. Denn hierbei besteht das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl und  -ausübung. Doch wie definiert man einen Nebenjob? Und welche Regelungen sind im Zuge dessen von Relevanz, welche man als Arzt oder Ärztin beachten sollte?

Wann übt man einen Nebenjob aus?

Unter einem Nebenjob versteht man jegliche Tätigkeit, in welcher ein Mitarbeitender seine Arbeitskraft außerhalb seines normalen Arbeitsverhältnisses bereitstellt. Diese Nebentätigkeit übt der Arbeitnehmer im Kontext eines Werk- oder Dienstvertrages selbstständig oder unselbstständig sowie entgeltlich oder unentgeltlich aus.

Zudem zählt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus rechtlicher Sicht ebenso als Nebentätigkeit. Der Nebenjob muss dabei nicht bei Dritten erbracht werden, sondern gleichermaßen beim Hauptarbeitgeber stattfinden.

Nebentätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

Eine Nebentätigkeit als Arzt auszuführen ist allgemein erlaubt, wenn bestimmte Grundsätze erfüllt sind. Allerdings sollte ein transparenter Umgang mit zukünftigen oder bestehenden Nebenjobs gepflegt sowie zunächst eine Genehmigung eingeholt werden. Das bedeutet, dass ein Arzt oder eine Ärztin vor der Aufnahme eines Nebenjobs mit seinem oder ihrem Arbeitgeber offen kommunizieren sollte, wodurch Unklarheiten beseitigt werden können. In Einzelfällen ist der Arbeitgeber hingegen berechtigt, einen Nebenjob zu untersagen oder einzuschränken.

Genehmigung der Nebentätigkeit

Insbesondere Angestellte im Öffentlichen Dienst, also ÄrztInnen in Kliniken mit öffentlichen Trägern, müssen ihre Nebentätigkeiten genehmigen lassen. Die Genehmigung sollte jedoch problemlos vonstatten gehen. Lediglich eine Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen würde eine Ablehnung der Genehmigung voraussetzen. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber die Genehmigung für einen Nebenjob verweigern, sofern der Zeitaufwand hierfür mehr als ein Fünftel der regelmäßigen gänzlichen Dienstzeit entspricht.

Bei einer Nebentätigkeit sollte ein Arzt oder eine Ärztin allerdings in Betracht ziehen, dass Angestellte im öffentlichen Dienst einen Teil des Gehaltes des Nebenjobs an ihren Arbeitgeber abgeben müssen. Dies ist hingegen nur dann der Fall, wenn sie für einen anderen öffentlichen Arbeitgeber tätig sind und ab einer spezifischen Lohnhöhe.

Wann darf der Arbeitgeber den Nebenjob untersagen oder einschränken?

Dass ein Mitarbeiter über seine Arbeitskraft außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses frei verfügen darf, ist verfassungsrechtlich in Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 2. Abs. 1. GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) festgelegt. Dennoch gibt es Einschränkungen bei Genehmigungen:

  • Wenn die Arbeitskraft des Mitarbeitenden aufgrund des Nebenjobs erheblich beeinträchtigt ist, darf dieser die Nebentätigkeit möglicherweise nicht ausführen. Ein Beispiel: Falls eine chirurgische Oberärztin einen Nebenjob mit hoher körperlicher Belastung nachgehen möchte, kann dieser untersagt werden, da sie ihre operative Tätigkeit nicht mehr sachgemäß ausführen kann.
  • Dasselbe gilt, falls die erlaubten Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz überschritten werden. Das erste und zweite Arbeitsverhältnis dürfen demnach aufsummiert die zulässige Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Dazu gehört ebenso, dass bestimmte Ruhezeiten zwischen einer Nebentätigkeit am Abend und eines Hauptarbeitsverhältnisses am Morgen eingehalten werden müssen. In der Regel beläuft sich die Ruhezeit auf elf Stunden. Falls die Ruhezeit eine Einschränkung erfahren sollte, müsste man entsprechende Ausgleichszeiten einhalten.
  • Die Freiheiten der Ausübung eines Nebenjobs sind ferner eingeschränkt, wenn die Wettbewerbsinteressen des Hauptarbeitgebers entgegenstehen. Ein Beispiel: Ein Arzt in der Unfallchirurgie darf nach seiner Klinik-Haupttätigkeit nicht in der D-Arzt-Praxis des niedergelassenen Unfallchirurgen Dr. X arbeiten. Diese Regelung dient dazu, die wirtschaftlichen Belange des Hauptarbeitgebers zu schützen.

Die Einschränkungen sind dementsprechend dann gegeben, falls die Interessen des Hauptarbeitgebers durch den Nebenjob nachhaltig betroffen sind. Des Öfteren gibt es in den jeweiligen Tarifverträgen Präzisierungen zur Nebentätigkeit. Beispielsweise steht im TV-Ärzte/VKA, dass Ärzte ihrem Arbeitgeber Nebenjobs gegen Entgelt frühzeitig zuvor schriftlich anzuzeigen haben. Der Arbeitgeber ist für die Untersagung der Nebentätigkeit berechtigt oder versieht diese mit Auflagen, wenn diese zur Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers oder der berechtigten Interessen des Arbeitgebers führt (§ 3 Abs. 3).

Strafen bei unautorisierter Nebentätigkeit

Hätte ein Arzt oder eine Ärztin eine Nebentätigkeit nach seinem Dienstvertrag genehmigen müssen und tut dies nicht, kann eine Abmahnung erfolgen. Dasselbe kann passieren, wenn er oder sie durch eine nicht genehmigte Nebentätigkeit die Interessen des Krankenhausträgers nicht respektiert.

Je nach Umständen ist sogar eine verhaltensbedingte Kündigung legitim. Dies kann beispielsweise die Folge einer Abmahnung sein. Ein Beispiel hierfür: wenn eine Ärztin ihrer Nebentätigkeit während einer fingierten Erkrankung nachgeht, muss sie mit einer Kündigung rechnen. Auch, wenn Klinikeigentum für den Nebenjob unerlaubt Nutzung erfährt, kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.

Kündigungen ohne vorige Abmahnungen sind außerdem erlaubt, wenn ein/e MedizinerIn bei einem Konkurrenzunternehmen einen Nebenjob ausführt. Da dies dem Arbeitgeber Schaden zufügt, ist die Tätigkeit – trotz nicht zwingender ausdrücklicher vertraglicher Erwähnung – unzulässig. Neben einer außerordentlichen Kündigung dürfen Schadenersatzforderungen seitens des Hauptarbeitgebers zum Tragen kommen, falls der Arzt oder die Ärztin beispielsweise starke Müdigkeit in der Klinik durch seine Nebentätigkeit aufweist und infolgedessen Behandlungsfehler bei Patienten macht.

Überdies drohen Ärztinnen und Ärzten arbeitsrechtliche Sanktionen, wenn sie eine Nebentätigkeit ausführen, welche von der Klinik verweigert wurde. Handelt es sich dabei jedoch um eine unzulässige Verweigerung, können betroffene MedizinerInnen durch ein Eilverfahren vor Gericht namens “einstweiliger Rechtsschutz” prüfen, ob ihr Nebenjob erlaubt ist.

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Redaktion
Janina Maier
Janina Maier
Autorin
Veröffentlicht am: 24.07.2020
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