
Um als Arzt in Deutschland langfristig arbeiten zu dürfen, bedarf es einer Arbeitserlaubnis – der Approbation. Alle angehenden Ärzte müssen diese beantragen. Der bürokratische Aufwand vergrößert sich für diejenigen, welche im Ausland ihr Medizinstudium abgeschlossen haben.
Einen ersten hilfreichen Überblick, was nötig und worauf zu achten ist, liefert dieser Artikel. Wer sein Studium in Deutschland abgeschlossen hat und auf der Suche nach einem allgemeinen Artikel zum Erhalt der Approbation ist, wird hier fündig.
Voraussetzungen und Antragstellung
Eine Approbation befähigt Mediziner, einer ärztlichen Tätigkeit in Deutschland nachgehen zu dürfen. Wichtigste Anlaufstelle zum Erhalt sind die Landesämter für Gesundheit der jeweiligen Bundesländer. Sie sind die zuständigen Behörden für die Approbationsanträge.
Die Voraussetzungen lassen sich in zwei wesentliche Unterkategorien einteilen, den fachlichen und den sprachlichen Voraussetzungen.
Zu der fachlichen Voraussetzung gehört eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung. Man unterscheidet Absolventen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz von Absolventen aus dem außereuropäischen Ausland, also Medizinern aus Drittstaaten.
Daneben gibt es noch sprachliche Voraussetzungen: All denjenigen, die bereits über einen Abschluss an einer deutschsprachigen Hochschule oder Ausbildungsstelle verfügen oder eine deutschsprachige Schule besucht und abgeschlossen haben, reicht ein Nachweis dazu aus. Also dürfte beispielsweise die Vorlage des Abiturs genügen. Für alle anderen gilt: Es ist ein GER-B2-Zertifikat und ggf. ein Fachsprachenzertifikat C1 vorzulegen. Die Zertifikate dürfen dabei nicht älter als drei Jahre sein.
Die Beantragung der Approbation ist nur durch einen schriftlichen Antrag möglich. Im Regelfall ist hierzu auf der Internetseite des jeweiligen Landesamtes ein Antragsvordruck zu finden, welcher ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben werden muss. Inhalt dieses Antragsformulars sind persönliche Angaben, Angaben zur Ausbildung und eine Erklärung zum Antrag.
Alle benötigten Unterlagen im Überblick
Zunächst gilt es zu beachten: Jedes Dokument, welches im Original nicht auf Deutsch oder Englisch abgefasst worden ist, muss zunächst in Deutschland amtlich übersetzt werden. Erst dann kann man jeweils das übersetzte Original mit Kopie vorlegen.
In manchen Bundesländern benötigen alle erforderlichen Ausbildungsunterlagen auf dem Original ein besonderes Versehen – eine sogenannten Haager Apostille. Eine Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde. Ausstellen können sie nur die Behörden des Staates, welche auch das Original beurkundet haben. Also in der Regel das Land, in dem man studiert hat.
Alternativ zur Apostille ist es auch möglich, sich das Original von der Deutschen Botschaft im Ausbildungsland legalisieren zu lassen. Diese Vorgehensweise ist notwendig, um im späteren Gutachterverfahren einen gleichwertigen Ausbildungsstand feststellen zu können.
Man benötigt:
- Antragsvordruck zur Beantragung einer Approbation und Berufserlaubnis
- Diplom als Ärztin/Arzt
- Berechtigungsnachweis zur Ausübung des Arztberufs
- Certificate of good standing (Das berufsrechtliche Führungszeugnis wird gefordert, falls man bereits im Ausland als Arzt tätig war. Ausgestellt wird es von der Ärztekammer oder der Gesundheitsbehörde des Ausbildungslandes)
- Konformitätsbescheinigung (Um nachzuweisen, dass die im Ausland erfahrene Ausbildung den Mindestanforderungen entspricht, wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde im Ausbildungsland in einigen Fällen benötigt)
Persönliche Unterlagen (Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde/Namensänderungsurkunde, Bundespersonalausweis oder die erste Seite des Reisepasses)
- Führungszeugnis (Das Führungszeugnis (criminal record) gibt Auskunft darüber, ob man vorstrafenfrei ist oder nicht. Man benötigt es aus dem Land des letzten Aufenthaltes bzw. dem Ausbildungsland. Je nach Dauer des Aufenthaltes in Deutschland wird zusätzlich ein polizeiliches Führungszeugnis vom Meldeamt des aktuellen Wohnortes erforderlich. Ohne deutsche Staatsbürgerschaft (oder auch alternativ) kann man das europäische Führungszeugnis nutzen.)
- Gesundheitszeugnis
- Dieses kann man meist als Vordruck auf den Internetseiten der Landesämter finden. Die Untersuchung muss in Deutschland von dem zuständigen betriebsärztlichen Dienst oder einem/-r niedergelassenen Arzt/ Ärztin vorgenommen werden.
- Einstellungszusage oder Kopie des Arbeitsvertrages
- Lebenslauf (Wie man den Lebenslauf aufbaut, ist meistens von den jeweiligen Landesämtern vorgegeben und sollte unbedingt im Voraus recherchiert werden)
Sprachnachweise (Nachweis eines Abschlusses in Deutschland oder Sprachzertifikat GER-B2. Ggf. auch Fachsprachenzertifikat C1 Medizin)
Wer mehr zu den Sprachzertifikaten oder der Gleichwertigkeitsprüfung und dem Erhalt der Konformitätsbescheinigung erfahren möchte, kann sich hier informieren.
Besonderheiten für Absolventen aus Drittstaaten
Absolventen aus Drittstaaten genießen nicht die Sonderstellung der meisten europäischen Kollegen und müssen sich neben dem oben geschilderten Erfordernissen noch um weitere Unterlagen kümmern:
- Fächerliste mit Angabe der Einzelnoten (Je nach Situation kann auch nach einem detaillierten Stundenplan gefragt werden. Dabei wird geprüft, wie groß jeweils der Theorie- und Praxisanteil während der Ausbildung war oder was genau die Studieninhalte waren. Auch Inhalte der Facharztausbildung werden geklärt, sofern diese bereits begonnen wurde)
- Nachweis des vollständigen Abschlusses der Ausbildung
- Ggf .Lizenz, Registrierung im Ausbildungsland
Kenntnisprüfung
Die Chance, dass die Gleichwertigkeitsprüfung als nicht bestanden gilt, ist bei Absolventen aus Drittstaaten höher als bei Absolventen aus Europa (diesen wird durch eine EU-Sonderregelung der Ausbildungsnachweis leichter direkt anerkannt – jedoch nicht immer).
Falls ein Nichtbestehen der Fall sein sollte, also die Unterschiede zwischen den Inhalten des ausländischen und des deutschen Curriculums zu groß sind oder Unterlagen nicht zu begutachten sind, besteht die Option, an einer Kenntnisprüfung teilzunehmen. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Patientenvorstellung. Mit erfolgreichem Ablegen ist der gleichwertige Ausbildungsstand gegeben. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Berufserlaubnis
Neben der Approbation gibt es auch noch eine vorübergehende Arbeitserlaubnis. Die sogenannte Berufserlaubnis erlaubt es Ärzten aus dem Ausland, welche (noch) keine Approbation besitzen, in Deutschland zu praktizieren – allerdings nur unter ständiger Aufsicht und auf einen gewissen Zeitraum, meist zwei Jahre, begrenzt. Normalerweise wird diese Art von Berufserlaubnis lediglich als Übergangslösung bis zum Erhalt der Approbation genutzt. Daher erlauben einige Bundesländer, den Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Berufserlaubnis nur zusammen mit einem Antrag auf Erteilung einer Approbation einzureichen.
Wichtige Hinweise und Fazit
Ansprechpartner für Angelegenheiten bezüglich der Approbation ist, wie aus dem Artikel hervorgeht, die Landesärztekammer im jeweiligen Bundesland. Die Bundesärztekammer ist für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungen nicht zuständig.
In Zeiten der Corona-Pandemie gelten besondere Vorkehrungen. Persönliche Vorsprachen sind nicht möglich. Anliegen sind je nach Präferenz des Landesamtes per E-Mail oder telefonisch zu klären, ebenso bleibt der postale Weg zur Einsendung der Unterlagen offen.
Der Weg zum Erhalt der Approbation ist mitunter zwar mühsam, aber kein Hexenwerk. Mit etwas Struktur und Beharrlichkeit, hält man die Approbation schon bald in der Hand.