
Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Unternehmens krank ist, muss dies dem Vorgesetzten melden. In welcher Form die Krankmeldung zu erfolgen hat, ob bei Krankheit während des Urlaubs der entsprechende Urlaubsanspruch verloren geht und ob man dem Chef die Krankheitsdiagnose mitteilen muss, ist klar geregelt. Bestimmte Irrtümer rund um das Thema Krankmeldung halten sich jedoch standhaft.
Die häufigsten Fehlannahmen
Dieser Artikel fasst die häufigsten Fehlannahmen sowie die korrekten Regelungen hinsichtlich der Krankmeldung zusammen.
Irrtum 1: Die Krankmeldung muss ausschließlich schriftlich erfolgen
Es spielt grundsätzlich keine Rolle auf welchem Weg die Krankmeldung per se erfolgt. Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber ab dem ersten Tag der Krankheit informiert ist, die Krankmeldung selbst kann jedoch sowohl telefonisch als auch per E-Mail, WhatsApp oder SMS erfolgen, sofern im Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges festgelegt wurde. Anders verhält es sich jedoch mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese muss immer im Original und schriftlich eingereicht werden.
Irrtum 2: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss erst ab dem vierten Krankheitstag vorgelegt werden
Dies ist nicht korrekt. Gemäß Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes muss der Arbeitnehmer – sofern die Krankheit länger als drei Tage andauern wird – spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Arbeitgeber dürfen prinzipiell jedoch hiervon abweichen und bereits am ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Um sicher zu gehen, welche Regelungen gelten, sollte man einen Blick in den eigenen Arbeitsvertrag werfen.
Irrtum 3: Der Arbeitgeber muss den Grund für die Krankmeldung erfahren
Sowohl der Arbeitnehmer als auch der behandelnde Arzt sind nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die der Krankschreibung zugrundeliegende Diagnose mitzuteilen. Wenn ein Mitarbeiter jedoch langfristig oder regelmäßig immer wieder für kurze Zeiträume krankgeschrieben ist und sich für den Arbeitgeber begründete Zweifel an der Krankmeldung ergeben, kann dieser die Diagnose bei der Krankenkasse des Angestellten erfragen.
Irrtum 4: Krank sein bedeutet Bettruhe einhalten
Wenn vom behandelnden Arzt nicht zwingende Bettruhe verordnet wurde, ist man nicht dazu verpflichtet, den ganzen Tag im Bett zu liegen oder zu Hause zu bleiben. Ausnahmen bestehen jedoch dann, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes der Kontakt mit Dritten – wie beispielsweise im Rahmen der Coronapandemie – nicht zulässig ist. Wer krankgeschrieben ist darf jedoch ohne weiteres einkaufen oder spazieren gehen.
Irrtum 5: Bei Krankheit im Urlaub geht der Urlaubsanspruch verloren
Wenn man während des Urlaubs erkrankt, müssen einem die entsprechenden Tage wieder gutgeschrieben werden. Wichtig ist jedoch, dass man sich die Krankheitstage von einem Arzt per Krankschreibung bescheinigen lässt, sodass man einen konkreten Nachweis über den jeweiligen Zeitraum beim Arbeitgeber vorlegen kann.
Irrtum 6: Krankheit schützt vor Kündigung
Es ist ein Irrglaube, dass eine Krankschreibung vor einer Kündigung schützt. Je nachdem welche Umstände zugrunde liegen, kann eine Kündigung nicht nur trotz einer Krankheit, sondern auch wegen einer Krankheit erfolgen. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Wochen im Jahr oder länger krankheitsbedingt fehlen, wobei es nicht ausschlaggebend ist, ob die Fehlzeiten am Stück oder auf das Jahr verteilt auftreten. Darüber hinaus muss abzusehen sein, dass prognostisch nicht mit einer Besserung oder Heilung zu rechnen ist.
Irrtum 7: Eine Krankschreibung darf vom Vorgesetzten nicht angezweifelt werden
Bei Vorliegen begründeter Zweifel kann ein Vorgesetzter eine Krankschreibung seines Mitarbeiters durchaus anzweifeln. Mögliche Gründe sind beispielsweise das regelmäßige Fehlen an Montagen und/oder Freitagen oder wenn Vorgesetzte mitbekommen, dass der Angestellte trotz Krankheit an Freizeitveranstaltungen teilnimmt. Es bestehen gesetzliche Regelungen, die es Vorgesetzten in diesen Fällen ermöglichen, die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit per gutachterlicher Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse des Mitarbeiters anzufordern.
Irrtum 8: Wer sich früher fit fühlt, muss eine Gesundschreibung einreichen
Wer sich früher als auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkt wieder fit fühlt, kann problemlos wieder seiner gewohnten Arbeit nachgehen – eine gesonderte Gesundschreibung ist nicht notwendig. Es ist jedoch ratsam den Chef oder die Personalabteilung über die Arbeitswiederaufnahme zu informieren.
Irrtum 9: Wer krank ist muss angepasste Arbeiten verrichten
Falsch. Krankgeschriebene Mitarbeiter sind nicht dazu verpflichtet, Aufgaben zu übernehmen, die an die Erkrankung angepasst sind, nur um dem Unternehmen zur Verfügung zu stehen.
Fazit
Wer sich an die erläuterten Vorgehensweisen im Zusammenhang mit einer Krankmeldung hält, kann normalerweise nichts falsch machen. Um in bestimmten Angelegenheiten auf der sicheren Seite zu sein und keine Ausnahmeregelungen zu verpassen, sollte man die im eigenen Arbeitsvertrag vermerkten Regelungen überprüfen.
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