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praktischArzt Magazin Jobsharing für Ärzte: Wenn sich zwei Mediziner einen Arztsitz teilen

Jobsharing für Ärzte: Wenn sich zwei Mediziner einen Arztsitz teilen

Jobsharing Ärzte
Zuletzt aktualisiert: 14.05.2025
Themen: Praxisgründung
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Wer sich als Arzt einer beliebten Fachrichtung in einem Ballungsgebiet niederlassen möchte, steht häufig vor einem Problem: Es sind einfach nicht ausreichend freie Arztsitze vorhanden. Als Lösung bietet sich das Jobsharing an. Dabei teilen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Arztsitz. Das bietet viele Chancen, sollte jedoch gut geplant werden.

Was ist Jobsharing?

Beim Jobsharing wird ein Arbeitsplatz auf mehrere Arbeitnehmer aufgeteilt. So gehen zwei Mediziner derselben Fachrichtung eine Partnerschaft ein und teilen sich einen Arztsitz. Praxisräume, Personal und Praxiseinrichtung werden dabei gemeinsam genutzt.

Für wen eignet sich Jobsharing?

Attraktiv ist das Jobsharing vor allem für junge Ärzte und Psychotherapeuten, die nach der Approbation nach einem festen Arztsitz suchen. Der Arztsitz ist notwendig, um als Vertragsarzt eingetragen zu werden und gesetzlich versicherte Patienten behandeln zu dürfen. Die Anzahl der Arztsitze pro Region ist allerdings begrenzt. Liegt der Versorgungsgrad für eine bestimmte Fachgruppe in den Planungsbereichen bei über 110 Prozent, dürfen sich in dieser Region keine weiteren Ärzte dieser Fachrichtung niederlassen.

Das Jobsharing bietet jungen Ärzten außerdem die Chance, trotz Überversorgung ohne Wartezeit in den Arztberuf einzusteigen. Auch für ältere, bereits niedergelassene Ärzte ist das Jobsharing interessant. Es bietet ihnen die Möglichkeit, die bevorstehende Praxisübergabe vorzubereiten und ihren Nachfolger einzuarbeiten.

Jobsharing eignet sich aber auch für Ärzte, die Familie und Beruf besser miteinander vereinen möchten. Verteilt sich die Arbeit in der Praxis auf mehrere Schultern, bleibt mehr Zeit für das Privatleben.

Welche Arten des Jobsharings gibt es?

Der Gesetzgeber sieht zwei unterschiedliche Varianten des Jobsharings für Ärzte vor:

Jobsharing-Anstellung

Der Jobsharer wird zum Angestellten des Praxisinhabers, ohne eine eigene Zulassung als Vertragsarzt zu erhalten.

Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Gründen die Ärzte eine BAG, erhält der Jobsharer als Juniorpartner der Praxis eine eigene Zulassung. Diese ist jedoch an die Zulassung des Vertragsarztes gekoppelt. Das bedeutet, die beschränkte Zulassung des Juniorpartners erlischt, sobald die Zulassung des Seniorpartners endet oder wenn die BAG aufgelöst wird.

Die Beschränkung wird automatisch aufgehoben, wenn der Planungsbereich nicht mehr gesperrt ist, spätestens aber zehn Jahre nach Beginn des Jobsharings. Bereits nach fünf Jahren wird der Juniorpartner bei der Vergabe des Arztsitzes bevorzugt behandelt, wenn der Praxisinhaber seine Zulassung aufgibt.

Welche Chancen und Risiken bietet Jobsharing?

Das Jobsharing bietet jungen Ärzten die Chance, sich als Vertragsarzt auszuprobieren und auch dann in den Beruf einzusteigen, wenn am Wunschort alle Arztsitze vergeben sein sollten.

Ältere Ärzte, die über ihren Ruhestand nachdenken, können mittels Jobsharing ihren Nachfolger in die Praxis einbinden. Als Juniorpartner lernt der Nachfolger bereits die Patienten kennen und kann sich auf eine spätere Übernahme vorbereiten. Das Jobsharing können Ärzte zudem zur eigenen Entlastung nutzen und sich durch das Teilen der Praxis mehr Freizeit sichern.

Bevor Praxisinhaber sich für das Jobsharing entscheiden, sollten sie allerdings prüfen, ob die Praxis auch ausreichend Gewinn für die Kooperation erwirtschaftet. Jobsharer sollten vor dem Einstieg in die Praxis durchrechnen, ob das Teilhonorar ihre Lebenshaltungskosten deckt. Der Jobsharer sollte sich zudem darüber im Klaren sein, dass er am wirtschaftlichen Risiko der Praxis beteiligt ist.

Insbesondere beim BAG-Modell sind zudem einige juristische Fallstricke zu beachten. Der Gesellschaftervertrag darf den Jobsharer zum Beispiel nicht auf einen Angestellten reduzieren. In diesem Fall könnten die Behörden die Partnerschaft als Scheingemeinschaftspraxis deuten, was steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen hat.

Fazit zum Jobsharing für Mediziner

Jobsharing bietet für junge wie für bereits niedergelassene Ärzte viele Chancen. Für viele Ärzte stellt das Jobsharing nach der Approbation die einzige Möglichkeit dar, als Vertragsarzt in einem attraktiven Ballungsgebiet zu arbeiten. Vertragsgestaltung und Zulassung erfordern jedoch große Sorgfalt und Erfahrung.

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Redaktion
Jana Swientek
Jana Swientek
Redakteurin
Veröffentlicht am: 06.02.2024
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