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praktischArzt Magazin Haftpflicht bei Ärzten – wofür können sie haftbar gemacht werden?

Haftpflicht bei Ärzten – wofür können sie haftbar gemacht werden?

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Zuletzt aktualisiert: 21.10.2024
Themen: Versicherungen
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Laut den Berufsordnungen muss jeder Arzt eine Berufshaftpflicht abschließen, am besten zusätzlich noch eine private Haftpflicht. Aber was ist der Unterschied zwischen einer Berufshaftpflicht und einer privaten Haftpflicht? Und wann können sich Mediziner haftbar machen?

Die Berufshaftpflicht

Die Berufshaftpflicht ist für die meisten Mediziner unverzichtbar, damit sie nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Ärzte sind damit gegen Risikoarten wie Sachschäden, Personenschäden sowie Vermögensfolgeschäden abgesichert. Denn solche Risiken resultieren häufig in Schadensersatzforderungen von Dritten.

Absicherung während der Arbeit

Jeder Arzt haftet zuerst einmal persönlich gegenüber einem Patienten. Dies ist unabhängig davon, ob er in einer Praxis, einer Klinik oder einem Medizinischen Versorgungszentrum angestellt ist.

Kommt es im Zuge der Tätigkeit beispielsweise zu Behandlungsfehlern, übersehenen Verletzungen, Fehldiagnosen, Fahrlässigkeit oder allergischen Schocks, zahlt die Haftpflichtversicherung den Schaden.

Berufshaftpflicht: Schadenbeispiel

Rechtlich betrachtet ist jeder ärztliche Heileingriff wie Spritzen oder Röntgen eine Körperverletzung (§ 223 StGB). Sie bleibt jedoch straffrei, sofern sie mit Einwilligung des Patienten vor der Behandlung geschieht. Diese Einwilligung setzt wiederum eine vorherige Aufklärung voraus.

Bekommt ein Patient also von einer Spritze einen Ausschlag, kann der Arzt, welcher diese verabreichte, nicht haftbar gemacht werden, sofern dieser ihn zuvor über die Risiken aufklärte. Bei einem Fall des Bundesgerichtshofes klärte ein angeklagter Chirurg seine Patientin vor einer Darm-OP nicht ausreichend auf. Er sagte ihr nicht, dass er vorhabe, nach einer zur Bekämpfung von Wundheilstörung erforderlich werdenden Folge-Operation, Zitronensaft für die Wundheilung zu verwenden.

Nach der durchgeführten Folge-OP nutzte der Angeklagte für die OP-Wunde unsterilen Zitronensaft, den er in der Klinik-Küche auspressen ließ. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte “Außenseitermethode”, welche zwar unter manchen Umständen zum Einsatz kommen darf, aber zuerst darüber aufgeklärt werden muss.

Unterlässt ein Arzt also eine solche Aufklärung, macht er sich strafbar und haftet auf Schadensersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers. Der Gerichtshof entschied dementsprechend, dass die fehlende Aufklärung vor der Folge-OP zu einer Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung führte. Denn der Arzt setzte darüber hinaus ein Skalpell ein.

Die private Haftpflicht

Angestellte Ärzte sind zwar über ihren Arbeitgeber versichert, falls ihnen ein Behandlungsfehler unterläuft und sie demnach den Patienten in irgendeiner Weise schädigen. Für ärztliche Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplatzes steht der Arbeitgeber jedoch nicht ein – deswegen sollten sich Mediziner ebenfalls eine private Haftpflicht zulegen.

Absicherung außerhalb der Arbeit

Insbesondere als Arzt ist man verpflichtet in seiner Freizeit Personen zu helfen, welche sich in Notfallsituationen befinden. Macht man als Mediziner allerdings dann etwas falsch und fügt dem Notleidenden versehentlich bleibende Schäden zu, können horrende Kosten entstehen.

Deswegen ist eine private Berufshaftpflichtversicherung erforderlich, die man im Normalfall bis zu einer Schadenshöhe von 5 Millionen Euro abschließen sollte.

Private Haftpflicht: Schadenbeispiel

Hilft ein Mediziner bei Unglücksfällen jedoch nicht, obwohl dies erforderlich gewesen wäre und ihm den Umständen nach zuzumuten, kann man sich als Arzt wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen. Ein Unglücksfall kennzeichnet ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr birgt oder zu birgen droht.

Unterlassene Hilfeleistung kann demzufolge mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Allerdings muss immer eine individuelle Einzelfallentscheidung getroffen werden. Denn die deutsche Rechtsprechung stellt Laien sowie ärztliche Ersthelfer unter einen besonderen Schutz.

Ein Gynäkologe, welcher erste Hilfe bei einem Badeunfall eines Kleinkindes leistete, erachtete seine Reanimationsversuche als vergeblich, sodass er die Wiederbelebung abbrach. Die Ansicht, dass das Kind bereits tot sei, stellte sich als falsch heraus. Der später eintreffende Notarzt konnte das Kind reanimieren.

Der Sauerstoffmangel hatte dennoch einen hypotoxischen Hirnschaden verursacht, sodass die Eltern des Kindes Schadenersatz verlangten. Das Gericht lehnte dies allerdings ab. Der Grund liegt darin, dass der Arzt trotzdem entsprechend der gesetzlichen Pflicht Hilfe erbrachte und kein Behandlungverhältnis mit dem Kind herrschte.

Demnach würde die Anwendung der im Arzthaftungsrecht entstandenen Beweislastgrundsätze in einer sachlich nicht fundierten und für einen Arzt unvermeidbaren Haftungsverschärfung in Notfällen resultieren.

Quellen

1. Berufshaftpflicht Arzt – Facharzt, www.alealux.de (Abrufdatum: 04.03.2020)
2 Arztstrafrecht & Arzthaftungsrecht: Wann droht Ärzten ein Strafverfahren? www.anwalt.de (Abrufdatum: 04.03.2020)
3 Rund um sicher mit der Betriebshaftpflicht für Ärzte, www.mediziner-infoportal.de (Abrufdatum: 04.03.2020)
4 Behandlungspflicht: Darf ein Arzt die Behandlung verweigern? www.anwalt.org (Abrufdatum: 04.03.2020

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Redaktion
Janina Maier
Janina Maier
Autorin
Veröffentlicht am: 21.02.2020
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