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praktischArzt Magazin Haben Schwerkranke ein Recht auf Tod?

Haben Schwerkranke ein Recht auf Tod?

Schwerkranke Recht Auf Tod
Zuletzt aktualisiert: 01.02.2020
Themen: News
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Die Sterbehilfe-Debatte in Deutschland hält noch immer an. Manche Schwerkranke wünschen sich ein Recht auf Tod. Die Frage, ob sich ein Mensch unter speziellen Bedingungen frei für seinen Tod entscheiden kann, spaltet die Gesellschaft. Doch welche Ereignisse führten dazu, dass die Diskussion neu entfacht wurde? Und haben Schwerkranke ein Recht auf Tod?

Klagen von Betroffenen gehen von Köln nach Karlsruhe

Viele Menschen sind so krank, dass sie nicht mehr leben möchten. Häufig handelt es sich dabei um chronische Erkrankungen, die die Menschen so stark einschränken, dass das Leben für sie eine Strapaze ist.

Mehrere Schwerkranke klagten in Köln auf den Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung. Diese anhängigen Verfahren würden nun laut dem Verwaltungsgericht ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht ließ zu, dass in extremen Notfällen der Anspruch auf Medikamente zur Sterbehilfe bestehen dürfe. Dafür stellte das Gericht beim Amt einen Antrag auf ein Betäubungsmittel – dieser wurde jedoch abgelehnt.

Die zuständige Kammer in Köln bewertet das generelle Verbot der Betäubungsmittel zur schmerzlosen Selbsttötung bei Schwerstkranken als negativ. Die Kammer ist der Auffassung, dass dies nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Diese Ansicht steht jedoch im Kontrast zu dem Willen des Gesetzgebers.

Die Konsequenz daraus ist die Übernahme des Falls der höchsten Richter in Karlsruhe. Die Entscheidung begrüßen alle Beteiligte, da dadurch viel Zeit eingespart wird. Der Weg durch die Instanzen der Verwaltungsgerichte hätte deutlich länger gedauert. Somit dauert es noch ungefähr eineinhalb bis zwei Jahre zu einer endgültigen Entscheidung.

Der Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) spricht sich ebenfalls gegen den Antrag aus. Denn der Bundestag beschloss ein Verbot für die Sterbehilfe. Nichtsdestotrotz kritisieren Stimmen das Verhalten Spahns und stufen es als rechtsstaatlich bedenklich ein.

Eigene Würde und Autonomie fundamental

Die Haltung eines Professors für Strafrecht und Rechtsphilosophie gibt Aufschluss über die strafrechtliche Sichtweise der Problematik. Er vertritt die Position, dass das Recht auf Suizid zu der Würde eines Menschen gehöre. Dementsprechend ist er der Meinung, dass Schwerkranke sehr wohl einen Anspruch auf Tod haben.

Inwieweit das Sterben erträglich oder unerträglich für eine Person ist, hänge demnach von dem Blickwinkel der betroffenen Person hab. So gehöre es zu der eigenen Würde und Autonomie, dass man selbstständig das Unerträgliche bestimmen kann. Der Professor weist darauf hin, dass es sich nicht um den Begriff der Menschenwürde als universelles Recht handele. Vielmehr gehe es um die Selbstbestimmung über die Grenzen des Erträglichen – dies gehöre konkret zum Kerngebiet der Menschenwürde.

Er plädiert im Zuge dessen für ärztliche Sterbegleitung, sofern der Patient nicht selbst dazu in der Lage ist. In diesem Zusammenhang solle es einen freiheitsrechtlichen Anspruch gegen den Staat geben, sich nicht einzumischen. Überdies spricht der Professor sich dafür aus, dass die Ärzte nicht strafrechtlich verfolgt werden sollten, welche ein solches Unterfangen unterstützen.

Regelungen in Deutschland

Die Regelung in Deutschland ist so gefasst, dass Ärzte, die Beihilfe zum Suizid leisten, etwa durch unterlassene Hilfeleistung belangt werden können. Wenn eine eindeutige Willensbekundung vorliegt, ist dies hingegen nicht der Fall. Allerdings konstatiert die Berufsordnung der Bundesärztekammer, dass ein Arzt nie Beihilfe zum Suizid leisten kann – doch nicht alle Landesärztekammern haben diese Ordnung adaptiert.

Bestraft wird dagegen die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, beispielsweise durch Sterbehilfevereine. Es wird sich im Urteil der Richter in Karlsruhe bald zeigen, ob sich bei diesen Regelungen etwas ändert.

Weitere Informationen zum Thema Sterbehilfe und wie die gesetzliche Lage zum Verbot in Deutschland aussieht, gibt es darüber hinaus in diesem Artikel.

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Redaktion
Janina Maier
Janina Maier
Autorin
Veröffentlicht am: 06.12.2019
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