Zwischen Patienten und Ärzten besteht oft ein enges Vertrauensverhältnis. Gerade zur Weihnachtszeit möchten sich viele Patienten gerne erkenntlich zeigen, sei es mit Geldzuwendungen oder kleinen Sachgeschenken. Doch dürfen Ärzte Patientengeschenke überhaupt annehmen? Wann sind Geschenke erlaubt und wann drohen strafrechtliche Konsequenzen? Hier gibt es den Überblick.
Patientengeschenke: Was ist erlaubt – und was nicht?
Kleine Geschenke erhalten nicht nur die Freundschaft, sondern sind auch ein Ausdruck der Dankbarkeit. Wer sich von seinem Arzt besonders gut behandelt und verstanden fühlt, möchte das oft in Form eines Präsentes zum Ausdruck bringen. Ärzte dürfen Patientengeschenke allerdings nicht ohne Weiteres annehmen. Die Berufsverordnung für Ärzte in Deutschland legt in §32 “Unerlaubte Zuwendungen” fest, dass Geschenke keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit der Entscheidungsfindung eines Arztes nehmen dürfen. Ähnliche Regelungen finden sich in den Landesberufsverordnungen und im Vertragsarztrecht. Chefarztverträge geben meist vor, dass Patientengeschenke nur nach Zustimmung des Dienstherren angenommen werden dürfen. In den Tarifverträgen und Dienstanweisungen der Krankenhäuser finden sich entsprechende Bestimmungen für nachgeordnete Krankenhausärzte.
Was bedeuten die berufsrechtlichen Vorgaben nun konkret? Ärzte dürfen Geschenke nicht annehmen, wenn die Annahme den Eindruck vermitteln könnte, dass sie die unabhängige Entscheidung in irgendeiner Weise beeinflusst. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Geschenk tatsächlich einen Einfluss auf die Entscheidungsfindung ausübt, der Mediziner zum Beispiel den Patienten bei der Behandlung bevorzugt. Es reicht bereits der Eindruck, der bei einem objektiven Dritten entsteht. Gelangen andere Patienten etwa zu der Ansicht, dass ein Arzt für ein erhaltenes Geschenk eine Gegenleistung erbringt, kann dies für den Mediziner zum Problem werden und sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Rechtmäßigkeit ist häufig Auslegungssache
In der Praxis ist der Unterschied zwischen einem freundlich gemeinten Geschenk und Bestechung häufig Auslegungssache. Bei Geschenken, die unter der aus dem Steuerrecht abgeleiteten Geringfügigkeitsgrenze von 35 Euro liegen, ist die Annahme in der Regel unproblematisch. Bringen Patienten eine Schachtel Pralinen vorbei oder überreichen ein kleines Trinkgeld, müssen Ärzte diese Gaben nicht ablehnen. Dabei sollten Mediziner allerdings beachten, dass Präsente bereits ab einem Wert von zehn Euro der Einkommenssteuerpflicht unterliegen können. Im öffentlichen Dienstrecht gelten schon Zuwendungen von über 25 Euro als genehmigungspflichtig.
Bei Schenkungen in Höhe von mehreren Tausend Euro gehen die Gerichte dagegen regelmäßig von einer Beeinflussung der ärztlichen Unabhängigkeit aus. Im Berufsalltag stellen solche Patientengeschenke allerdings die Ausnahme dar.
Neben dem Wert des Geschenks spielt auch der Zeitpunkt der Schenkung eine Rolle. In der Regel bekommen Ärzte Geschenke unverhofft und nach erfolgter Behandlungsleistung überreicht. Dadurch kann der Verdacht einer Einflussnahme bereits ausgeschlossen werden.
Geschenke von Pharmavertretern, Krankenhäusern und Kollegen
Nicht nur Patienten überreichen Ärzten zum Jahresende eine Aufmerksamkeit, niedergelassene Ärzte erhalten oft auch Präsente von Pharmavertretern, vom kommunalen Krankenhaus, von Fachkollegen, Sanitätshäusern und anderen Einrichtungen. Eine unzulässige Beeinflussung wird hier eher als gegeben angesehen als bei Patientengeschenken. Typische Werbegeschenke wie Kalender, Tassen oder Naturalien dürfen allerdings grundsätzlich angenommen werden. Erhalten Ärzte die Gaben unverhofft und beeinflussen die Geschenke weder die bisherige noch die zukünftige Geschäftsbeziehung, ist die Annahme aus rechtlicher Sicht ebenfalls unproblematisch. Übersteigen die Geschenke die Wertgrenze der üblichen Kontaktpflege oder erfolgen gar regelmäßige Zuwendungen, lässt sich eine Beeinflussung der ärztlichen Entscheidungsfindung jedoch schwieriger widerlegen. Im Zweifel sollten Ärzte Rat beim Rechtsanwalt oder bei den Berufsverbänden einholen.
Wie sollte das Praxispersonal mit Geschenken umgehen?
Um sich arbeitsrechtlich abzusichern, sollten niedergelassene Ärzte ihren Praxismitarbeitern Anweisungen für den Umgang mit Patientengeschenken an die Hand geben. Diese schriftlichen Praxisanweisungen sollten regeln, bis zu welcher Höhe die Annahme von Geschenken erlaubt ist und ab welchem Betrag Meldepflicht besteht bzw. vor der Annahme die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt werden muss. Bei Verstößen können arbeitsrechtliche Konsequenzen erfolgen, die im Extremfall sogar bis zur Kündigung reichen.
Ähnlich wie bei Ärzten ist die Annahme von Kleinigkeiten wie Süßigkeiten, selbstgebackenen Keksen oder einer Flasche Wein in der Regel unbedenklich. Bekommen die Praxismitarbeiter Trinkgeld für die Kaffeekasse überreicht, sollte für Beträge über 35 Euro Meldepflicht bestehen.
Was dürfen Ärzte verschenken?
Auch Ärzte möchten ihren Patienten zu Weihnachten eventuell eine kleine Freude machen. Werbegeschenke wie Süßigkeiten, Schlüsselanhänger oder Kugelschreiber kann man für gewöhnlich ohne Probleme verschenken. Nach berufs- und wettbewerbsrechtlicher Rechtsprechung liegt die Wertgrenze für zulässige Werbegaben allerdings bei zwei bis fünf Euro. Aus steuerrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass sich Geschenke nur bis zu einer Betragsgrenze von 35 Euro pro Jahr und Beschenktem als Betriebsausgabe absetzen lassen.
Für Praxismitarbeiter gilt ein größerer Spielraum. Pro Mitarbeiter und Monat gibt es einen Freibetrag für Sachbezüge bis zu einer Höhe von 44 Euro. Bei persönlichen Anlässen wie Geburtstagen oder Hochzeiten liegt die Betragsgrenze bei 60 Euro.