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praktischArzt Magazin Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe verfassungswidrig

Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe verfassungswidrig

Geschäftsmäßige Sterbehilfe
Zuletzt aktualisiert: 27.02.2020
Themen: News
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Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass das im Jahr 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verfassungswidrig ist. Es verstoße demzufolge gegen das Grundgesetz, da das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gegeben sei. Zuvor hatten schwer erkrankte Menschen, Ärzte und Sterbehelfer Verfassungsbeschwerden eingereicht.

Bisher: Bestrafung von geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung

Mit Paragraf 217 bestrafte man bislang die “geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung”. Der Bundestag beschloss diesen umstrittenen Paragraf Ende 2015 nach langanhaltenden Diskussionen. Hierbei drohte eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, wenn man die Selbsttötung geschäftsmäßig fördere.

Lediglich Angehörige oder Nahestehende, welche beim Suizid unterstützten, blieben bis dahingehend straffrei. Der Begriff unterstellte hierbei kein kommerzielles Interesse, er konnte ebenso wiederholte Hilfen beinhalten.

Im Zuge des Gesetzes besorgte es Gesetzgeber, dass Suizidhilfe-Vereine ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausdehnen. Dazu gehörten beispielsweise Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz. Das Gesetz sollte verhindern, dass solche Angebote gesellschaftsfähig werden. Gleichermaßen sollte sich niemand bedrängt fühlen, sein eigenes Leben zu beenden.

Umstrittener Paragraf 217 wurde beklagt

Seit der Kundgebung des Paragrafen 217 beendeten professionelle Sterbehelfer ihre Tätigkeiten in Deutschland. Trotzdem klagten sie gemeinsam mit anderen schwerkranken Menschen, welche sich Sterbehilfe seitens der Vereine wünschten, gegen das Verbot.

Auch Ärzte machten sich Sorgen, für palliativmedizinische Behandlungen Todkranker aufgrund geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung zur Rechenschaft gezogen zu werden. Viele Ärzte hegten außerdem die Hoffnung, frei in ihrer Entscheidung sein zu dürfen, wenn es um die Verfügbarkeit eines tödlichen Medikaments für todkranke Menschen geht, die es sich selbst wünschen.

Verbot gilt als verfassungswidrig

Nun gilt das 2015 eingeführte Verbot als nichtig, da jeder Mensch über seinen eigenen Tod frei entscheiden dürfe. So sieht es das Grundgesetz vor. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehe nach den Verfassungsrichtern einher mit der Freiheit, sich das Leben zu nehmen oder Angebote von Dritten zu nutzen. Der bisherig geltende Strafrechtsparagraf habe das größtenteils ausgeschlossen.

Der nächste Schritt der Bundesregierung ist jetzt, das Urteil zu prüfen und auszuwerten. Erst darauffolgend könnte man laut dem Regierungssprecher denkbare Maßnahmen in Betracht ziehen.

Folgen und Kritik am Verbot des Paragrafs 217

Die SPD fordert nun Handlungen des Gesundheitsministers Jens Spahn (CDU). Er müsse sich demnach damit abfinden, die für die Sterbehilfe erforderlichen Medikamente aus der Hand zu geben. Denn schwerkranke Menschen mit Wunsch nach einem selbstbestimmten Tod dürfe man nun nicht alleine lassen.

Überdies benötigten Ärzte im Folgenden Rechtssicherheit, was von klaren Regeln begleitet werden solle. Die Regeln sollten umfassen, wann ärztliche Begleitung erlaubt und wann kommerzielle Angebote ausgeschlossen sind.

Die Kirche befürchtet, dass sich mit der Zulassung von geschäftsmäßiger Sterbehilfe kranke oder alte Menschen auf subtile Weise unter Druck gesetzt fühlen, diese Angebote tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Die Diakonie weist weiterhin auf eine potenzielle Folge des Verbots von Paragraf 17 hin, welche die Auffassung der kranken und alten Menschen sein könnte, als Last für die Gesellschaft zu gelten und deswegen auf medizinische Maßnahmen zu verzichten.

Mehr unter “Was ist aktive und passive Sterbehilfe?“

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Redaktion
Janina Maier
Janina Maier
Autorin
Veröffentlicht am: 28.02.2020
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