
Was bereits für Januar 2021 geplant war, startet nun zum 1. Oktober 2021: die elektronische Arbeitsunfähigkeit, kurz eAU. Die „gelbe Krankenschein-Durchschrift“ für die Krankenkasse wird durch die Digitalisierung ersetzt – vollständig aber erst zu einem späteren Termin. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Übergangsregelung bis Ende des Jahres durchgesetzt, die Arztpraxen mehr zeitlichen Spielraum für die Umsetzung verleihen.
eAU steht kurz bevor
Durch die Pandemie hat sich der zuvor geplante Zeitpunkt zur Umstellung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzögert. Das Datum für den definitiven Start ist nun auf den 1. Oktober festgesetzt. Ab dann wird die digitale Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkassen eingeführt.
Übergangsfrist für Arztpraxen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sieht die Ärzte und Mediziner weiterhin einer erhöhten Belastung durch die immer noch bestehende Pandemie ausgesetzt. Aus diesem Grund plädierte die KBV bei dem Spitzenverband der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) für eine längere Einführungsphase für die Inbetriebnahme benötigter Technik. Diese stimmte dem Antrag zu. Damit erhalten Arztpraxen die Möglichkeit, sich bis spätestens zum 31. Dezember 2021 dementsprechend auszustatten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Ausstellung der bisher übliche „gelbe Krankenschein“ in seiner bisherigen Form noch gültig. Praxen, die bereits über die technischen Voraussetzungen verfügen, können ab 1. Oktober den elektronischen Versand von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nutzen.
Krankenkassen-Ausstattung
Des Weiteren trägt auch die noch fehlende Ausstattung zahlreicher Krankenkassen innerhalb Deutschlands zur Übergangsfrist bei. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist keine flächendeckende Deckung aller Krankenkassen gegeben. Diese sind in verschiedenen Regionen noch aufzurüsten, um den Empfang der digitalen Übermittlung ausnahmslos sicherstellen zu können. Das soll schnellstmöglich erfolgen.
Bis Ende Dezember Regelung nicht verpflichtend
Die Regelung der elektronischen Datenübermittlung von Arbeitsunfähigkeiten gilt trotz Datumsfestsetzung zum 1. Oktober (noch) nicht verpflichtend. Die drei Monate Übergangszeit bieten Arztpraxen neben der Schaffung und Bereitstellung der notwendigen Technik auch die Möglichkeit, Praxisabläufe anzupassen, gegebenenfalls Mitarbeiter zu schulen und sich gut in das neue Vorgehen einzuarbeiten. Zudem sollte dieser Prozess abgeschlossen sein, bevor der nächste bevorsteht: das elektronische Rezept. Dieses ist für Januar 2022 geplant.
Verpflichtend ab 1. Januar 2022
Nach Ablauf der Übergangsregelung beginnt ab 1. Januar 2022 die digitale Übermittlung von Krankschreibungen an die jeweiligen Krankenkassen und ist dann verpflichtend. Das bedeutet, alle Arztpraxen haben das neue digitale System zu nutzen. Bei der „gelben Krankschreibung“ wird ab dem Zeitpunkt das Formblatt für die Krankenkasse wegfallen. Dies dient dem Ziel, Arztpraxen dort zu entlasten, wo die postalische Zusendung an Krankenkassen noch erforderlich war.
eAU mittels Dienstes für Kommunikation und Medizinwesen
Um die digitale Übermittlung von eAUs vornehmen zu können, ist die Nutzung eines Dienstes für Kommunikation und Medizinwesen (kurz: KIM) erforderlich. Aktuell stehen 32 Anbieter zur Auswahl, die über eine Zulassung durch die gematik (Gesellschaft für Telematik-Anwendungen der Gesundheitskarte mbH) verfügen. Zu diesen zählt auch die Kassenärztliche Bundesversicherung, die den KIM-Dienst „kv.dox“ zur Verfügung stellt.
Notwendige Ausstattung
Damit der KIM-Dienst zu nutzen ist und die digitalen Abläufe sichergestellt werden, ist eine Ausstattung wie folgend beschrieben notwendig:
- Anschluss an TI (Telematikinfrastruktur) inklusive TI-Konnektor-Update „PTV-3 E-Health Konnektor“
- Alternative und Empfehlung der KBV: „PTV 4plus Konnektor“
- PVS-Update zur Erstellung sowie den Versand und Ausdruck digitaler Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
- Für die Übergangsphase eine SMC-B-Karte
- Spätestens ab 1. Januar 2022 einen elektronischen Heilberufsausweis der „Generation zwei“ für die elektronische Unterschrift
„Stufe zwei“ ab Juli 2022
Die „Stufe zwei“ ist ab 1. Juli 2022 anberaumt. Diese umfasst die Erweiterung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Übermittlung auch an die jeweiligen Arbeitgeber krankgeschriebener Patienten. Diese erhalten ab diesem Zeitpunkt nur noch ein ausgedrucktes AU-Formblatt für ihre eigenen Unterlagen. Die Übersendung an den Arbeitgeber durch den Patienten entfällt somit ab 1. Juli nächsten Jahres vollständig.
KBV mit ausführlichen Erklärungen zur eAU
Auf der Website der KBV können Fach- und Hausärzte sowie andere Interessenten weitere detaillierte Informationen erhalten. Zudem steht ein Video zur Verfügung, in dem speziell auf praxisbezogene Themen in Bezug auf die eAU eingegangen wird.