Zum 15. März 2022 tritt in Deutschland die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. Ab diesem Datum müssen unter anderem Ärztinnen und Ärzte, MFA und viele weitere Beschäftigte in Arztpraxen ihre Immunität gegen das Corona-Virus nachweisen. Was bedeutet dies für Praxisinhaber? Was müssen Ärztinnen und Ärzte unbedingt beachten?
Für wen gilt die Corona-Impfpflicht?
Ab dem 15. März 2022 gilt für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens die Pflicht, ihre Immunität gegen das Corona-Virus nachzuweisen. Sie müssen also belegen, dass sie entweder gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Corona-Erkrankung genesen sind. Grundlage für diese Regelung bildet eine am 10. Dezember 2021 veranlasste Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. Als geimpft gelten demnach Personen, die einen Nachweis über eine vollständig erfolgte Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Als genesen gelten Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus überstanden haben und bei denen die Erkrankung mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Die Genesung muss mittels eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen werden.
Die Pflicht zum Immunitätsnachweis gilt für alle Beschäftigten mit Patientenkontakt. Dazu zählt zum Beispiel das Personal in Arzt- und Zahnarztpraxen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen und bei Heilpraktikern. Neben Ärztinnen und Ärzten, dem Pflegepersonal und MFA müssen auch Reinigungskräfte, Küchen- und Transportpersonal, Hausmeister, Lehrkräfte und Praktikanten einen Immunitätsnachweis erbringen. Ausgenommen sind lediglich Personen, die aufgrund medizinischer Kontraindikationen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. Die Kontraindikationen sind ebenfalls über ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Die Nachweispflicht gilt nicht für:
- Personen, die nur vorübergehend für wenige Minuten in der Praxis tätig sind
- Patienten
- Begleitpersonen
Impfpflicht: Welche Pflichten haben Arbeitnehmer?
Für Beschäftigte in der Praxis gilt die Nachweispflicht. Sie müssen ihrem Arbeitgeber die entsprechenden ärztlichen Zeugnisse über Impfung oder Genesung vorlegen. Zu beachten ist, dass Nachweise nach einiger Zeit ihre Gültigkeit verlieren können, zum Beispiel wenn mehr als sechs Monate seit der Genesung vergangen sind. In diesem Fall muss ein neuer Nachweis erbracht werden.
Ab dem Stichtag dürfen Praxismitarbeiter zudem nur am Arbeitsplatz erscheinen, wenn sie keine Symptome aufweisen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten. Außerdem müssen sie einen negativen Corona-Test vorweisen können.
Impfpflicht: Welchen Pflichten muss die Arztpraxis nachkommen?
Auch die Praxisinhaber selbst müssen sich impfen lassen, sofern keine medizinischen Indikationen dagegensprechen oder sie von einer Corona-Erkrankung genesen sind. Außerdem stehen sie in der Pflicht, die Nachweise über Impfung und Genesung von ihren Beschäftigten einzuholen. Wer einen solchen Nachweis nicht erbringen kann, darf ab dem 16. März 2022 nicht mehr in der Praxis beschäftigt werden. Zu diesem Stichtag entfällt auch die Lohnfortzahlungspflicht. Im Einzelfall dürfen Praxisbetreiber sogar die Kündigung aussprechen, falls sich Beschäftigte der Impfung verweigern oder keine Nachweise erbringen wollen.
Können Mitarbeiter keinen Nachweis über Impfung oder Genesung vorlegen, müssen Praxisinhaber dies dem Gesundheitsamt melden und die personenbezogenen Daten der Betroffenen übermitteln. Die Meldepflicht besteht auch, falls ein Praxisinhaber an der Echtheit eines Nachweises zweifelt.
Weiterhin müssen Arztpraxen der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung hin einmal im Monat anonymisierte Daten zum Anteil der geimpften Beschäftigten zukommen lassen. Aus Gründen des Datenschutzes sind die erhobenen Daten spätestens ein halbes Jahr nach der Erhebung zu löschen. Diese Daten sind nur für Beschäftigte zu erbringen, der Impfstatus von Patienten muss nicht übermittelt werden.
Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht kann teuer werden – sowohl für den Praxisinhaber als auch für die betroffenen Beschäftigten. Als Strafe für Verstöße wird ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro erhoben.
Testpflicht in der Arztpraxis
Neben der Impfpflicht besteht für Beschäftigte in Arztpraxen auch eine Testpflicht. Geimpfte und genesene Mitarbeiter, die keine COVID-19-Symptome aufweisen, müssen sich mindestens zweimal pro Kalenderwoche testen lassen. Dafür dürfen sie Selbsttest verwenden. Die Testkosten für zwei Tests pro Woche erhalten sie erstattet.
Ungeimpfte Beschäftigte müssen sich täglich testen lassen. Selbsttests sind dabei ausgeschlossen. Alle Beschäftigten müssen einen Testnachweis mit sich führen. Von der Testpflicht ausgenommen sind Besucher, Patienten sowie deren Begleitpersonen.
Praxisinhaber sind dazu verpflichtet, ein praxisbezogenes Testkonzept zu erstellen und Corona-Tests für alle Beschäftigten anzubieten.