Als Arztzeit bezeichnet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Zeit, die ...

Kassenpatienten erhalten beim Arztbesuch keine Rechnung, in der Gesetzlichen Krankenversicherung werden die Leistungen grundsätzlich als Sachleistungen erbracht. Ärzte oder Krankenhäuser rechnen direkt mit den Krankenkassen ab. Was hier genau abgerechnet wird, interessiert die meisten Patienten nicht. Deshalb ist auch wenig bekannt, dass ein Anspruch auf eine Quittung besteht, in der der Arzt oder das Krankenhaus die abgerechneten Leistungen gegenüber dem Patienten belegen muss.
Das Recht auf Quittierung ist sogar gesetzlich verankert. Anspruchsgrundlage bildet § 305 Abs. 2 SGB V. Jeder Patient kann direkt im Anschluss an eine Behandlung oder quartalsweise (spätestens vier Wochen nach Quartalsende) eine Quittung verlangen. Der Anspruch besteht gegenüber allen Ärzten, Fachärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und sonstigen medizinischen Einrichtungen im Rahmen der Nutzung von Kassenleistungen. Bei privatärztlichen Behandlungen erübrigen sich Quittungen, weil Patienten hier Rechnungen erhalten. Die Quittungserstellung im Anschluss an eine Behandlung ist kostenlos, für eine Quartalsausstellung fällt eine verschmerzbare Aufwandspauschale von einem Euro an. Bei gewünschtem Postversand muss der Patient die Portokosten tragen.
Was muss in der Quittung stehen?
Der Quittungsbeleg muss übersichtlich und auch für medizinische Laien verständlich sein. Die Leistungen sind auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) darzustellen. Der EBM ist das Vergütungssystem für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland. Dort wo exakte Kostenangaben aufgrund der Budgetierung noch nicht möglich sind, sind realistische Kostenschätzungen auf der Basis von Erfahrungswerten vorzunehmen. Wesentliche Inhalte bei ärztlichen Quittungen sind:
- Name und Anschrift des Patienten;
- Behandlungsdatum/-zeitraum;
- erbrachte Leistungen (in laienverständlicher Form);
- abgerechnete Gebührenziffern;
- voraussichtliche Kosten nach ärztlicher Schätzung.
Bei von Krankenhäusern ausgestellten Quittungen kommen noch einige zusätzliche Angaben hinzu, konkret:
- Aufnahme- und Entlassungstag, ggf. auch Verlegungstage;
- die Hauptdiagnose;
- die in Rechnung gestellten Entgelte nach Art und Höhe;
- der Zuzahlungsbetrag des Kassenpatienten.
Auch wenn diese Anforderungen erfüllt werden, sind die Quittungen nicht immer leicht zu verstehen. Pauschalen, Gebührenziffern und Preise sind nicht unbedingt selbsterklärend. Das könnte manchen Patienten zu zusätzlichen Nachfragen anreizen oder dazu, es bei einer Quittung bewenden zu lassen und künftig darauf zu verzichten. Was für einen Mehrwert die Information aus Patientensicht tatsächlich bietet, ist daher zumindest umstritten.
Wirksame Kostenkontrolle oder überflüssiger Bürokratismus?
Eingeführt wurde der Quittungsanspruch im Rahmen des sogenannten GKV-Modernisierungsgesetzes, das 2004 in Kraft getreten ist. Das Gesetz verfolgte das Ziel, das deutsche Gesundheitswesen vor allem unter Kostengesichtspunkten zu reformieren. Man strebte mehr Kosteneffizienz und -transparenz an. Mit dem Quittungsanspruch wurden Patienten bei der Kosten- und Abrechnungskontrolle von genutzten Leistungen mit ins Boot geholt. Unkorrekten Abrechnungen durch Leistungserbringer sollte damit ein zusätzlicher Riegel vorgeschoben werden. Schließlich kann niemand außer dem behandelnden Arzt besser beurteilen als der Behandelte selbst, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Allerdings macht nur ein geringer Teil der Patienten von dem Quittungsanspruch Gebrauch. Von daher kann man die Frage stellen, ob man den gewünschten Effekt tatsächlich erzielt. Aber vielleicht reicht ja bereits die Möglichkeit einer Quittungsforderung, um das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen. Von Ärzten und Krankenhäusern wird die Quittungserstellung eher als lästige zusätzliche Pflicht empfunden. Eine weitere bürokratische Auflage, die mehr Aufwand ohne zusätzlichen Ertrag bringt – nicht die einzige im Medizinbetrieb.