Bilder gehören zu einer jeden gut aufgebauten Praxiswebsite. Doch gibt es hier einen Haken: Wer auf Bilder aus dem Internet zurückgreift, um seine Praxis in Szene zu setzen, muss mitunter mit einer Abmahnung rechnen. Daher sollte man bei der Wahl der Bilder für seine Praxiswebsite sorgfältig vorgehen. Was zu tun und worauf zu achten ist, verraten wir hier.
Vorsicht, Falle: Bilder aus dem Internet
Ein passendes Bild herunterladen, auf die Website stellen, fertig! Tatsächlich gehen viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte genauso so vor, was oftmals zu unangenehmen Konsequenzen führen kann. Denn wenn das Bild nicht gekauft wurde, kann der Urheber Klage erheben. In diesem Zusammenhang lohnt es sich, auf entsprechende Portale mit sogenannten Stockfotos zurückzugreifen. Diese können entweder kostenpflichtig sein oder gratis zur Verfügung gestellt werden. Wer ein Foto kauft, sollte sich unbedingt das Kaufdatum notieren und den Lizenzvertrag abspeichern, um sich gegen mögliche Klagen abzusichern. Bei kostenlosen Fotos müssen Nutzer und Lizenz genannt werden. Allerdings ist auch diese Lösung nicht unbedingt zu 100 Prozent rechtssicher und zudem relativ fehleranfällig. Auf jeden Fall gilt: Wenn man nicht weiß, wer über die Rechte an einem Foto verfügt, sollte es auch nicht für seine Website verwenden.
Diese Regeln gelten übrigens auch für Google Maps. Möchte man die Anfahrt zur Praxis illustrieren, darf man dies nicht einfach ohne Weiteres tun. Auch in diesem Fall muss der Urheber genannt werden.
Spezielle Praxisfotos
Wer auf Stockfotos verzichten möchte, kann eine Fotografin bzw. einen Fotografen damit beauftragen, attraktive Bilder anzufertigen. Damit der Fotograf anschließend keine Klage erheben kann, muss im Vertrag klar geregelt werden, wofür die Fotos verwendet werden dürfen. Wurden die Fotos beispielsweise für die Praxiswebsite gemacht, dürfen sie später nicht einfach auf Facebook oder anderswo erscheinen. Selbst wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Fotos angefertigt hat, sollte eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung der Fotos vorliegen. Nicht zu vergessen ist, dass die Bearbeitung der Fotos ohne die Genehmigung des Fotografen nicht erlaubt ist.
Wie und wo nennt man den Urheber?
In der Regel wird die Urheberin bzw. der Urheber direkt unter dem Foto angegeben. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, ihn im Impressum zu erwähnen.
Was ist mit selbstgemachten Fotos?
Es kommt auch vor, dass Ärztin oder Arzt selbst ganz gern fotografieren und somit auch diese Aufgabe übernehmen. Ist dies der Fall, ist die Situation viel einfacher und übersichtlicher. Dennoch gibt es auch hier Fallstricke: Man muss mitunter die Einwilligung des Innenarchitekten einholen. Für Laien ist es kaum möglich, abzuschätzen, ob und wann dies notwendig ist. Es lohnt sich auf jeden Fall, vorsichtig zu sein und nachzufragen. Logos stellen eine weitere Hürde dar. Daher sollte man darauf achten, dass keine erkennbaren Markengegenstände auf den Praxisfotos zu sehen sind.
Bilder von Patientinnen und Patienten – erlaubt oder nicht?
Grundsätzlich gilt: Wer auf einem Bild zu sehen ist, muss sein Einverständnis geben, bevor das Foto gezeigt werden darf. Wenn es um Patientenfotos geht, sollte man als Ärztin bzw. Arzt die schriftliche Einwilligung des jeweiligen Patienten bzw. der Patientin einholen. Dabei muss man deutlich festhalten, wofür man die Fotos verwenden will. Besondere Regelungen gelten für Kinder und geschäftsunfähige Menschen: In solchen Fällen muss der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung geben.
Welche Maßnahmen und Strafen können bei Nichteinhaltung der Regeln drohen?
Bei einer unerlaubten Veröffentlichung von Fotos flattert schnell eine Abmahnung in den Briefkasten. Und da kann es sehr schnell sehr teuer werden. Wenn der Urheber über eine unrechtmäßige Veröffentlichung eines Fotos klagt, hat er möglicherweise Anspruch auf nachträglichen Schadenersatz. Außerdem muss man den Abmahnanwalt ebenso wie den eigenen Rechtsbeistand bezahlen. Professionelle Fotografen können Ärztinnen und Ärzte auf mehrere Tausende Euro verklagen. Dasselbe gilt bei der unlizenzierten Nutzung von Stadtplänen. Hat eine abgebildete Person nicht ihr deutliches Einverständnis zur Veröffentlichung des Fotos gegeben, steht es ihr frei, auf Unterlassung zu klagen. Stuft das Gericht die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes als besonders schwerwiegend ein, muss man unter Umständen sogar Schmerzensgeld zahlen.