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praktischArzt » Magazin » Betreuungsrecht und worauf man achten muss

Betreuungsrecht und worauf man achten muss

Betreuungsrecht und worauf man achten muss

Jeder sollte sich mit der Thematik Betreuungsrecht beschäftigen, um für den medizinischen Notfall vorgesorgt zu haben. Über dieses Recht wird geregelt, wie die Interessen eines Menschen vertreten werden, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eigenständig für sie eintreten kann. Vorsicht: Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind keine Synonyme. Sprachliche Genauigkeit ist im Bezug auf Rechtsfragen sehr wichtig. Es kommt schnell zu Unsicherheiten, was Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Detail für rechtliche Auswirkungen haben.

Die Unterschiede auf den Punkt gebracht:

1. Das Betreuungsrecht

Eine Betreuung kommt nur dann infrage, wenn eine volljährige Person aufgrund von physischen und/oder psychischen Krankheiten komplett oder teilweise nicht mehr im Stande ist, Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Das Wort „Betreuung“ ist jedoch nicht misszuverstehen als soziale Betreuung in Form von Pflege im Alltag. Es meint die rechtliche Betreuung.

Das Betreuungsrecht eröffnet Patienten die Möglichkeit, eine andere Person zu bestimmen, die im Notfall die eigenen Angelegenheiten regelt. Damit sind ausdrücklich nicht nur medizinische Wünsche gemeint, sondern beispielsweise auch das Regeln finanzieller Angelegenheiten.

Jeder kann eine Betreuungsverfügung verfassen und darin festlegen, welche Person die Aufgaben übernimmt. Dies kann ein Familienmitglied aber auch andere Personen sein. Wichtig: Ehepartner und auch Kinder sind nicht automatisch Betreuer, wenn kein entsprechender Wunsch vorab formuliert wurde.

Der wesentliche Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Eine Betreuungsverfügung tritt erst dann rechtlich in Kraft, wenn der Ernstfall eingetreten ist (§ 1896 BGB). Zudem kann im Zweifelsfall gerichtlich geklärt werden, ob die Betreuungsverfügung sinnvoll ist.

2. Die Vorsorgevollmacht

Wird eine Vorsorgevollmacht ausgestellt, hat dies nicht zwangsläufig etwas mit der aktuellen Gesundheit zu tun. Tatsächlich ist eine solche Vollmacht rechtskräftig, sobald sie unterschrieben und ausgehändigt ist (außer das Gegenteil wird explizit festgeschrieben). Das bedeutet, sämtliche Belange dürfen mit dem Inkrafttreten der Vorsorgevollmacht vom Bevollmächtigten im Namen des Ausstellers der Vollmacht regelt werden.

Eine gerichtliche Betreuung wird durch die Vorsorgevollmacht gemäß § 1896 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Entsprechend ist eine Vorsorgevollmacht deutlich „mächtiger“ als eine Betreuungsverfügung. Eine umfassende Vorsorgevollmacht kann demnach eine Betreuungsverfügung ersetzen, jeder nicht andersherum.

3. Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung wiederum behandelt allein medizinische Belange. In ihr hält der Verfasser fest, welche Maßnahmen er wünscht oder ablehnt. Die Patientenverfügung wird Medizinern vorgelegt, wenn Entscheidungen zu treffen sind und der Patient selbst beispielsweise wegen einer Bewusstlosigkeit nicht entscheiden kann.

Eine Patientenverfügung benennt meist auch eine Person, die im Zweifelsfall im Namen des Betroffenen entscheiden soll. Dies ist aber keine Vollmacht für nicht-medizinische Angelegenheiten.

Das Betreuungsrecht und die Einsicht in Patientenakten

Im § 630g II BGB ist festgelegt, dass Patienten einen Anspruch auf Einsicht in ihre medizinischen Daten haben. Das bedeutet, auf Wunsch muss jeder behandelnde Arzt eine vollständige Akteneinsicht gewähren und auf Verlangen elektronische Abschriften aushändigen.

Da gegenüber anderen Personen, auch Ehepartnern oder Kindern, eine Schweigepflicht besteht, darf die Einsicht in Patientenakten nur dann erfolgen, wenn die ausdrückliche Erlaubnis des betreffenden Patienten vorliegt. Daher greift auch an dieser Stelle das Betreuungsrecht. Wer rechtskräftig als Betreuer mit diesem Aufgabenbereich ernannt wurde, darf stellvertretend die Einsicht erhalten. Eine Entbindung von der Schweigepflicht muss nicht zusätzlich erfolgen. Eine Ausnahme besteht, wenn der medizinische Aufgabenkreis explizit außen vor ist, also nicht Teil der Betreuungsverfügung.

Gerichtliche Regelungen zum Betreuungsrecht

Wenn die Frage nach einem Betreuer nicht vorab vom Patienten geregelt wurde, muss das Betreuungsgericht aktiv werden. Es übernimmt nun die Regelung stellvertretend für den Patienten und wählt einen Betreuer für ihn aus.

Es legt zudem fest, ob es sich um eine umfassende Betreuung handeln soll, oder ob es nur ausgewählte Aufgabenbereiche gibt, in denen Betreuungsbedürftigkeit als gegeben angesehen werden muss.

Der Betreuer erhält vom Gericht schlussendlich die Befugnisse, von denen man glaubt, dass der Betroffene sie ausgesprochen hätte. Das Gericht muss anhand der Patientendaten und im Gespräch mit Angehörigen sowie Bekannten abschätzen, welche Person die Interessen am besten vertreten kann. Oft – jedoch nicht immer – sind dies nahe Angehörige. Sie erhalten einen Betreuerausweis mit allen Bereichen, in denen sie befugt sind, stellvertretende Entscheidungen zu treffen.

Die gerichtliche Regelung zur Thematik zeigt, dass es immer ratsam ist, dass jeder Mensch die Entscheidungen frühzeitig trifft und schriftlich hinterlegt. Das gilt auch für Patientenverfügungen. Werden die Wünsche in einer solchen zu allgemein formuliert, kann ein Betreuungsgericht ebenfalls eingeschaltet werden. Schreibt ein Patient beispielsweise nur, er wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen, kann dies im Zweifelsfall nicht ausreichen. Wurde vom Patienten keine Entscheidungsgewalt an eine andere Person übertragen und der Patient ist nicht ansprechbar, muss das Betreuungsgericht eine Person bestimmen, die nun über konkrete Maßnahmen entscheidet.

Zudem gibt es Fälle, in denen das Gericht einen Betreuer festlegen kann, obwohl der Betreffende noch einwilligungsfähig ist. Dies nennt man eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Der gewählte Betreuer darf in diesem Fall auch ohne Rücksprache mit dem Betreuten handeln und Erklärungen des Betreuten sind unwirksam. Diese Maßnahme wird in Schwerefällen ergriffen, da sie einer Entmündigung gleichkommt. Sie bedarf einer sehr eingehenden Prüfung der individuellen Umstände.

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Redaktion
Jana Görgen
Jana Görgen
Medizinredakteurin
Veröffentlicht am: 02.08.2018
Themen: Alle Themen, Assistenzarzt/-ärztin, Facharzt/-ärztin, Medizinisches Fachwissen
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