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praktischArzt Magazin Berufshaftpflicht für Ärzte: Verhalten im Schadenfall

Berufshaftpflicht für Ärzte: Verhalten im Schadenfall

Berufshaftpflicht Fuer Aerzte Verhalten Im Schadenfall
Zuletzt aktualisiert: 15.04.2025
Themen: Arztrechte und -Pflichten
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Die Berufshaftpflicht schützt Ärzte vor Schadensersatzansprüchen ihrer Patienten und deren Krankenversicherern. Die Versicherung leistet im Schadensfall nicht nur Zahlungen, sie wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab, notfalls vor Gericht. Hohe Schadensersatzforderungen und juristische Folgen lassen sich vermeiden, wenn Ärzte im Schadensfall richtig reagieren. Hier gibt es Hinweise und Tipps.

Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte Pflicht

Selbst erfahrenen und guten Ärzten kann während ihrer Laufbahn einmal ein Behandlungsfehler unterlaufen. Zudem können Patienten und Krankenversicherer auch Schadensersatzansprüche stellen, ohne dass ein Fehlverhalten oder ein Verschulden des Arztes vorliegt. Da es bei Schadensfällen im Rahmen einer medizinischen Behandlung meist um Personenschäden geht, treten schnell sehr hohe Forderungen auf. Die Landesärztekammern schreiben daher den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte vor. Im Krankenhaus tätige Mediziner sind in der Regel über den Krankenhausträger haftpflichtversichert. Außerdienstliche Schadensfälle müssen allerdings separat abgesichert werden.

Der Versicherungsschutz gilt für Personenschäden, Sachschäden und, je nach Tarif, auch für Vermögensschäden. Die Berufshaftpflicht unterstützt den Arzt außerdem dabei, unberechtigte Ansprüche abzuwehren und deckt in diesen Zusammenhang entstehende Anwalts- und Verfahrenskosten. Beim Abschluss der Versicherung sollten Ärzte darauf achten, dass sowohl zivil- als auch strafrechtliche Verfahren abgesichert sind. Tritt ein Schadensfall ein, sollten Ärzte zügig reagieren. Durch das richtige Verhalten lassen sich viele Forderungen abwenden, bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Berufshaftflicht: Mitwirkungspflicht nicht vernachlässigen

Lässt sich absehen, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, müssen Ärzte dies ihrer Berufshaftpflichtversicherung binnen einer Woche melden. Der Versicherer benötigt alle vorliegenden Unterlagen und Informationen zum jeweiligen Fall. Niedergelassene Ärzte sollten ihre Mitwirkungspflicht sehr ernst nehmen. Führt die Versäumnis eines Arztes dazu, dass die Möglichkeit einer Schadensmilderung oder der Sachverhaltserforschung entfällt, kann die Versicherung unter Umständen von der Haftung befreit werden. Ärzte müssen mögliche Schadensersatzforderungen dann selbst übernehmen.

Verhalten bei unerwünschten Behandlungsfolgen

Eine unerwünschte Behandlungsfolge allein zieht nicht zwangsläufig eine Haftung nach sich. Ärzte sind ihren Patienten eine standardgemäße Behandlung schuldig, jedoch nicht den Behandlungserfolg. Um ein vertrauensvolles Arzt-Patienten-Verhältnis nicht zu gefährden, sollte der Patient allerdings in die Behandlung einbezogen werden. Tritt eine unerwünschte Behandlungsfolge ein, sollten Ärzte dies klar darstellen. Tritt der Patient doch mit Schadensersatzansprüchen an den Arzt heran, sollte man diese nicht voreilig anerkennen. Besser ist es, sich zunächst mit der Haftpflichtversicherung in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen.

Berufshaftflicht: Verhalten im Fall von Schadensersatzansprüchen

Fordern ein Patient, sein Anwalt oder sein Krankenversicherer Schadenersatz, sollte Ärzte ebenfalls nicht vorschnell auf diese Forderungen eingehen. Im ersten Schritt ist stets die Versicherung zu informieren. Deren Juristen und Gutachter prüfen den Fall und die Berechtigung der Ansprüche. Damit der Versicherer den Fall beurteilen kann, sollte der Sachverhalt so genau wie möglich geschildert werden. Weiterhin benötigt die Versicherung alle Patientenunterlagen in Kopie. Wichtig ist zudem, vom Patienten eine schriftliche Schweigepflichtentbindung unterzeichnen zu lassen. Diese ist notwendig, damit die Dokumentation der Krankengeschichte Dritten vorgelegt werden kann. Fordert der Patient Behandlungsunterlagen vom Arzt an, kann der Arzt die Erstattung der Kopierkosten verlangen.

Post von der Schlichtungsstelle oder dem Gericht: Versicherung sofort informieren

Wie sollten sich Ärzte verhalten, wenn sie Post von der Schlichtungsstelle oder der Gutachterkommission der Ärztekammer erhalten? Auch in diesem Fall sollte man umgehend die Berufshaftpflichtversicherung informieren. Ohne Rücksprache sollte der Arzt keine Stellungnahme abgeben und auf keinen Fall eine Kostenübernahme zusagen. Handeln Ärzte zu voreilig, müssen sie eventuell mit ihrem eigenen Vermögen haften.

Geht gerichtlicher Schriftverkehr ein, erhalten Ärzte etwa eine Klageschrift, einen Beweissicherungs- oder einen Prozesskostenhilfeantrag, ist ebenfalls sofort die Berufshaftpflicht zu informieren. Einen Anwalt sollte man erst nach Rücksprache mit der Versicherung kontaktieren. Lässt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden, arbeiten Berufshaftpflichtversicherungen mit spezialisierten Anwälten zusammen. Da die Beratung durch einen Anwalt im Zweifelsfall dennoch sinnvoll sein kann, sollten Ärzte auch auf einen ausreichenden Rechtsschutz achten.

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Veröffentlicht am: 27.08.2021
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