/www.praktischarzt.de
  • Login
    • Bewerber
    • Arbeitgeber
/www.praktischarzt.de
  • Login
  • Bewerber Registrierung Arbeitgeber Registrierung
  • Stellenangebote
    • Stellenangebote
      • Assistenzarzt
      • Facharzt
      • Oberarzt
      • Chefarzt
      • Leitender Arzt
      • Ärztlicher Direktor
      • Alle Arztstellen
      • Pharma
      • Famulatur
      • Praktisches Jahr
      • Leitender Arzt
      • Ärztlicher Direktor
      • Alle Arztstellen
      • Famulatur
      • Praktisches Jahr
  • Mein Lebenslauf
  • Arbeitgeber entdecken
    • Arbeitgeber entdecken
      • Alle Arbeitgeber
      • Kliniken
      • Unternehmen
      • Arztpraxen und MVZ
  • Arztkarriere
    • Arztkarriere
      • Arzt
      • Medizinstudent
  • Magazin
  • Für Arbeitgeber

praktischArzt Magazin Behandlungsfehler: Wann müssen Ärzte ihre Kollegen anschwärzen?

Behandlungsfehler: Wann müssen Ärzte ihre Kollegen anschwärzen?

Behandlungsfehler
Zuletzt aktualisiert: 01.04.2025
Themen: Arztrechte und -Pflichten
Mail Icon WhatsApp Icon Instagram Icon Facebook Icon LinkedIn Icon

Bedingung für einen Behandlungsfehler ist eine Sorgfaltspflichtverletzung. Er liegt dann vor, wenn eine Behandlung vom aktuellen Stand des Wissens ohne eine begründende Erklärung abweicht und infolgedessen ein objektiv feststellbarer Schaden entstanden ist.

Medienwirksame Behandlungsfehler, wie beispielsweise die Entfernung eines gesunden Lungenlappens, die Amputation des falschen Beines sowie die Transplantation eines nicht kompatiblen Organs, werden in der öffentlichen Berichterstattung häufig als fatales Fehlverhalten und vermeidbares Versagen einzelner Akteure vorgeführt. Analysen von kritischen Ereignissen relativieren diese individuelle Verantwortlichkeit; auch Analogieschlüsse aus der Luftfahrt oder der Nuklearindustrie weisen meist auf einen multifaktoriellen Hergang hin. Es ist die schicksalshafte Verkettung unproblematischer Unachtsamkeiten verschiedener Kontrollinstanzen, die erst in Summa zu einem schwerwiegenden Schaden führt.

Behandlungsfehler: Verteilung der Verantwortung

Vor sämtlichen operativen Eingriffen haben alle beteiligten Berufsgruppen die Identität des Patienten zu überprüfen und etwaige Zweifel auszuräumen. Erst wenn mehrere hintereinander geschaltete Sicherheitsbarrieren versagen, kann es zur Katastrophe kommen.

In letzter Instanz trägt der leitende Operateur die Verantwortung für seinen Schnitt. Durch das Einführen von Checklisten, wie in der Luftfahrt, verteilte man diese Last jedoch auf die Schultern des therapeutischen Teams. Durch erfolgreiches Risikomanagement kann man derart fatale Folgen nahezu ausmerzen.

Vertrauensgrundsatz und Arbeitsteilung

Notwendig infolge der arbeitsteiligen Versorgung der Patienten hat die Rechtsprechung für den medizinischen Bereich den sogenannten Vertrauensgrundsatz implementiert. Arbeitsteilung wäre vollkommen ineffizient, wenn jeder Akteur für die Fehler des anderen haftbar gemacht werden könnte. Für den Einzelnen wäre es unmöglich, sich auf seine Aufgabe zu konzentrieren, da er kontinuierlich die Tätigkeit seiner Kollegen überwachen müsste. Im medizinisch arbeitsteiligen Verhalten darf darauf vertraut werden, dass der Kollege sich lege artis verhält.

Jedoch ist zwischen vertikaler und horizontaler Arbeitsteilung zu differenzieren. Die vertikale Arbeitsteilung bezeichnet die Übernahme delegierbarer Aufgaben durch eine weisungsgebundene Fachkraft. Bei der Delegation von ärztlichen Tätigkeiten an nicht-ärztliches Personal gilt dieser Vertrauensgrundsatz nicht prinzipiell. Der Arzt muss sich vor der Anordnung von der Kompetenz seines Personals überzeugen.

Hingegen unter gleichwertig ausgebildeten Kollegen, also e.g. unter Ärzten verschiedener Fachdisziplinen, findet horizontale Arbeitsteilung statt. Chirurg und Anästhesist sind sich gegenseitig nicht weisungsbefugt. Hier gilt der Vertrauensgrundsatz beinahe uneingeschränkt.

Behandlungsfehler: Mitwisserschaft und Haftung

In Haftung zu nehmen ist ein Arzt allerdings auch im horizontal arbeitsteiligen Verhalten unter Ärzten. Wenn er den gravierenden Fehler eines Kollegen erkennt und diesen nicht behebt, beziehungsweise den Kollegen nicht zumindest kollegial auf seinen Irrtum hinweist, obwohl ihm dies möglich wäre, so kann ein haftungsbegrenzendes Vertrauensprinzip folglich nicht mehr gelten, da das Vertrauen des Arztes, der den Fehler seines Kollegen erkannt hat, in die kunstgerechte Arbeit desselben gestört ist.

In der juristischen Praxis ist jedoch häufig schwer möglich dem Arzt eine Mitwisserschaft und damit eine Schuld durch Unterlassen nachzuweisen.

In der juristischen Forschung ist weiterhin fraglich, ob das Vertrauensprinzip ebenso hinfällig ist, wenn Fehler des Kollegen hätten erkannt werden können. Eine hierdurch zu weit gehende Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes hätte indessen einen erheblichen Effektivitätsverlust zur Folge, da jeder das Verhalten des Kooperationspartners mit kontrollieren müsste, was einer Konzentration auf die eigene Tätigkeit abträglich wäre.

Kollegiales Verhalten bedarf allerdings einer konstruktiven Kooperation unter Ärzten und nicht-ärztlichen Personal. Andere einfühlsam am eigenen Erfahrungsschatz teilhaben zu lassen, sowie im Gegenzug von deren Kompetenz zu profitieren, ist die effektivste Prävention von Behandlungsfehlern. Es ist geboten, fatale Fehler durch wechselseitige Absicherung und Unterstützung zu vermeiden.

Mehr zum Thema

Arbeitszeit Von Ärzten Meist Unzureichend Erfasst
Arztrechte und -Pflichten
Arbeitszeit von Ärzten meist unzureichend erfasst
22.09.2025
Weiterlesen
Beziehungen Krankenhaus
Arztrechte und -Pflichten, Selbstorganisation in der Klinik
Beziehungen im Krankenhaus: Erlaubt oder nicht?
17.07.2025
Weiterlesen
ärztliche Schweigepflicht
Arztrechte und -Pflichten
Ärztliche Schweigepflicht: Gesetz, Anwendung, Konsequenzen
26.07.2024
Weiterlesen
Autor
Julius Maier
Julius Maier
Medizinstudent
Veröffentlicht am: 29.03.2021
Artikel teilen
Mail Icon WhatsApp Icon Instagram Icon Facebook Icon LinkedIn Icon

Themen

  • Arztrechte und -Pflichten
  • Weniger anzeigen
Mehr anzeigen
< Vorheriger Artikel Nächster Artikel >

Neueste Arztstellen

Neueste Arztstellen

Ärztinnen und Ärzte für Ausbildungsstellen im Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Wolfsberg
Ärztinnen und Ärzte für Ausbildungsstellen im Sonderfach Innere Medizin
Wolfsberg
Ärztinnen und Ärzte für Ausbildungsstellen im Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie
Klagenfurt am Wörthersee
Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Voll- und/oder Teilzeitbeschäftigung
Wolfsberg
Alle Arztstellen ansehen >>

First Ad

Registrierung Newsletter

Newsletter abonnieren

Mit dem praktischArzt Newsletter aktuelle Infos zu Karriere und Medizin erhalten.

Bitte eine gültige E-Mail-Adresse eingeben
Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse bestätigen

Second Ad

Arzt Jobs

Arzt Stellenangebote

Aerzteversorung Und Berufsunfähigkeit
Assistenzarzt/-ärztin Stellenangebote
Aerzteversorung Und Berufsunfähigkeit
Facharzt/-ärztin Stellenangebote
Aerzteversorung Und Berufsunfähigkeit
Oberarzt/ärztin Stellenangebote
Aerzteversorung Und Berufsunfähigkeit
Chefarzt/ärztin Stellenangebote
Alle Arztstellen ansehen >>

Jobs per Mail erhalten

Jobs per Mail erhalten

Erhalte die neuesten Job für jede Suchanfrage kostenlos per E-Mail.

Jetzt aktivieren

Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung. Abmeldung jederzeit möglich.

 
footer_logo
  • +49 621 180 64 150
  • kontakt@praktischarzt.de
Arbeitgeber
  • Warum praktischArzt?
  • Stelle schalten
  • Preise
  • Mediadaten
Jobsucher
  • Arzt Karriere
  • Medizinstudium
  • Medizinische Berufe
Direktsuche
  • Assistenzarzt Jobs
  • Facharzt Jobs
  • Oberarzt Jobs
  • Chefarzt Jobs
Fachwissen
  • Untersuchungen
  • Krankheiten
  • Behandlungen
  • Ratgeber

© 2026 praktischArzt
  • Impressum
  • Kontakt
  • AGB
  • Datenschutz
  • Gender-Hinweis
JETZT den praktischArzt Newsletter abonnieren

Erhalte alle 14 Tage

  • Aktuelle Karriere-Informationen
  • Neueste Jobangebote
  • News aus Gesundheitspolitik & Medizin
Bitte eine gültige E-Mail-Adresse eingeben
Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse bestätigen