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praktischArzt Magazin Ausfallhonorar bei versäumtem Arzttermin

Ausfallhonorar bei versäumtem Arzttermin

Ausfallhonorar
Zuletzt aktualisiert: 16.02.2024
Themen: Praxisfinanzen
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Wenn ein/e Patient/in einen Arzttermin versäumt bzw. diesen nicht frühzeitig absagt, kann ein/e Arzt/Ärztin ein Ausfallhonorar verlangen. Eine allgemein gültige Rechtslage hierzu existiert allerdings nicht. Wissenswerte Informationen unter welchen Bedingungen Ausfallhonorare zulässig sind und wann Patienten/-innen Terminausfälle zahlen müssen im folgenden Beitrag.

Ausfallhonorar: Erklärung

Ein Ausfallhonorar ist eine ärztlich eingeforderte Ausgleichszahlung. Diese ist bei einem nicht wahrgenommenen Termin von Patienten/-innen zu leisten. Es handelt sich um eine Art Schadenersatzzahlung des/der Patienten/-in. Sie ist bei Terminversäumnis zu entrichten oder sobald eine unrechtmäßige und/oder kurzfristige Terminabsage seitens des/der Patienten/-in erfolgt.

In der Vergangenheit hat es in mehreren Gerichtsverfahren unterschiedliche Urteile gegeben. So existiert keine genaue Regelung, wann eine Arztpraxis Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat und wann nicht. Reine Bestellpraxen, die vertraglich festgehaltene Termine vereinbaren und auf den/die Patienten/-in individuell angepasste Spezialbehandlungen beinhalten, dürfen grundsätzlich ein Honorarausfall über die Ausfallgebühr gemäß § 615 BGB bei dem/der Patienten/-in einfordern. Voraussetzung hierfür ist, dass das Nichterscheinen des/der Patienten/-in einen nicht kompensierbaren Schaden verursacht.

In ausgelasteten Hausarztpraxen ist es hingegen oftmals unbedenklich, wenn ein/-e Patient/in nicht zum vereinbarten Termin erscheint, da in dem Fall ein/-e andere/-r Patient/in vorgezogen wird und auch noch kurzfristig Termine an Ersatzpatienten/-innen vergeben werden können.

Möglichkeiten für ein Ausfallhonorar

Die Möglichkeit als Arzt/Ärztin ein Ausfallhonorar zu verlangen, ist zulässig, wenn der/die Patient/in im Vorfeld über den Honoraranspruch im Falle eines Terminversäumnisses mündlich oder schriftlich aufgeklärt wurde. Eine schriftliche Ausführung ist nicht obligat, kann aber im Hinblick auf die Beweisbarkeit im Falle von Rechtsstreitigkeiten von Vorteil sein, da ein Schadenersatzanspruch ohne Vertrag oftmals nicht geltend gemacht werden könne.

Für eine rechtliche Absicherung ist es erforderlich, dass sowohl der/die Arzt/Ärztin als auch der/die Patient/in die schriftlich Vereinbarung unterschreiben.

Patienten/-innen werden darauf hingewiesen, dass

  • der vereinbarte Termin ausschließlich für sie freigehalten werden und keine anderen Patienten/-innen in dieser Zeit behandelt werden
  • der vereinbarte Termin nur bis zu einer bestimmten Frist (beispielsweise spätestens 24 Stunden vor dem Termin) abgesagt werden kann, damit kein Ausfallhonorar zu leisten ist
  • bei verspäteter oder keiner Absage ein Ausfallhonorar fällig wird
  • die Krankenkasse die Kosten des Ausfallhonorars nicht erstattet
  • der/die Patient/in alleinig zur Zahlung des Ausfallhonorars verantwortlich ist

Sofern sich beide Seiten – Arzt/Ärztin und Patient/-in – auf einen Ausweichtermin einigen, besteht kein Anspruch mehr, ein Ausfallhonorar zu verlangen.

Bei einer unverschuldeten Terminabsage ist es zudem weniger wahrscheinlich, dass ein Ausfallhonorar zulässig ist. Insbesondere bei einer kurzfristig ernsthaften Erkrankung oder einem Unfall werden Ärzte/-innen kaum ein Ausfallhonorar verlangen.

Ausfallhonorar: Höhe

Die Höhe der Ausfallgebühr ist nicht festgelegt. Als Orientierung kann die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) herangezogen werden und beispielsweise der einfache Satz der ursprünglich geplanten Leistung abgerechnet werden. Sofern Materialkosten zustande gekommen sind, dürfen auch diese abgerechnet werden.

Ein Ausfallhonorar kann demnach zwischen wenigen Euro bis zu einem vierstelligen Betrag betragen. Darüber hinaus kann auch eine Pauschale als Ausfallhonorar vereinbart werden, welche allerdings nicht überzogen hoch ausfallen darf. Dies zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München: Eine Patientin hatte einen Operationstermin zwei Tage im Voraus aus gesundheitlichen Gründen abgesagt und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klinik zufolge sowohl die kompletten Behandlungskosten als auch zusätzlich die Verwaltungsgebühr zahlen müssen.

Der Richter hielt es für realitätsfern, wenn für eine ausgefallene Operation mehr gezahlt werden müsse als für eine durchgeführt, sodass die AGB daher unwirksam seien.

Arzttermin abgesagt oder verpasst: In der Regel entstehen keine Kosten

Nun die Entwarnung: Patienten/-innen müssen prinzipiell nichts befürchten, wenn sie einen Arzttermin verpassen oder kurzfristig absagen müssen. Dennoch wird empfohlen, Termine so früh wie möglich abzusagen oder zu verschieben, wenn diese nicht wahrgenommen werden können: Für das Praxis- oder Klinikteam wird die Arbeit erleichtert und anderen Patienten/-innen kann die Möglichkeit gegeben werden, einen Termin zu der Zeit wahrzunehmen bzw. einen bereits bestehenden Termin vorzuverlegen.

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Redaktion
Judith Ehresmann
Judith Ehresmann
Ärztin
Veröffentlicht am: 24.03.2023
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