Die Krankenhäuser stehen vor großen Herausforderungen, wie sich seit langem im ...

Ärzte werden von den gesetzlichen Krankenkassen mit einem Arzthonorar vergütet. Dafür behandeln sie die Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Arzthonorars entrichtet sich danach, welcher Fachgruppe er angehört (z.B. Allgemeinmedizin, Radiologie, Chirurgie, etc.) sowie welche Leistungen der Arzt durchführt (z.B. Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Behandlung und Diagnostik für bestimmte Erkrankungen, etc.).
Wo ist das Arzthonorar definiert?
Das Arzthonorar, das ein Arzt aus der Abrechnung seiner ärztlichen Leistungen erhält, ist im fünften Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung geregelt im Abschnitt Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, welches Krankenhäuser und Vertragsärzte sind.
Das Arzthonorar wird berechnet durch Abrechnung der Leistungen des Arztes an die gesetzlichen Krankenkassen. Dies wird im Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Bundesmantelvertrag geregelt im § 87 SGB V. Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist das Vergütungssystem der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland.
Dort wird für die verschiedenen Leistungen eines Arztes das jeweilige Arzthonorar definiert. So erhält zum Beispiel ein Orthopäde für eine Grundpauschale bei obligatorischem Leistungsinhalt persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt von 18,44 Euro, für Patienten vom sechsten bis zum neunundfünfzigsten Lebensjahr. Daneben gibt es einen Zuschlag von 3,14 Euro für die orthopädische Grundversorgung im Behandlungsfall. Auf dieser Art und Weise sind alle Arzthonorare genau im EBM geregelt.
Das Arzthonorar nach Fachrichtungen pro Jahr
Eine gute Statistik zum Arzthonorar gibt es bei der kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz. In der Statistik werden die Arzthonorare der Jahre 2011 bis 2015 pro ärztlichem Fachbereich gelistet. Hier zeigt sich, dass die Topverdiener die Auftragsärzte sind (Laborärzte, Pathologen, Einsendepraxen), gefolgt von den Radiologen und Nuklearmedizinern sowie den fachärztlichen Internisten. Die Statistik zeigt lediglich die Arzthonorare aus der gesetzlichen Krankenkasse. Zusätzliche Einnahmen durch Privatpatienten sind nicht berücksichtigt.
Quelle: Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz
Das Arzthonorar ist nicht der Nettoverdienst
Das Arzthonorar der Niedergelassenen wird oft mit dem Nettoeinkommen verwechselt. „So viel verdient ein Arzt“ wird oftmals geschrieben und die Honorarangaben dazu genannt. Jedoch ist das Arzthonorar der Umsatz einer Arztpraxis und nicht das Nettoeinkommen.
Vom Umsatz muss jeder niedergelassene Arzt noch viele Kostenpositionen decken. Das ZI-Praxis-Panel befragt dazu jährlich tausende Ärzte, um eine entsprechende Brutto-Netto-Rechnung zu erstellen, also Arzthonorar minus alle entstehenden Kosten einer Arztpraxis. Hierzu zählen vor allem die Betriebskosten wie Mitarbeiter, Miete oder Strom. Bei den Arzthonoraren sind in diesem Fall auch die gesetzlichen und privaten Anteile berücksichtigt. Zieht man die Kosten von diesen Umsätzen ab, erhält man den Jahresüberschuss.
Quelle: Zi-Praxis-Panel 2015
Nach dieser Statistik verdienen die Radiologen am besten, gefolgt von den sonstigen Fachgebieten in der Inneren Medizin sowie den Fachärzten der Augenheilkunde.
Der Jahresüberschuss stellt noch nicht das Nettoeinkommen dar. Zur Berechnung des Nettoeinkommens auf Basis des Arzthonorars müssen noch Ärztliche Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Quelle: Zi-Praxis-Panel 2015
Es zeigt sich: was vom Arzthonorar netto übrig bleibt, ist weniger als man denkt. So bleibt ein monatliches Nettoeinkommen im Mittelwert von 6.492 Euro, was einem Stundensatz von gerade einmal 34 Euro netto entspricht.
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