Wenn ein/e Patient/in einen Arzttermin versäumt bzw. diesen nicht frühzeitig absagt, ...

Viele Ärzte arbeiten heute auch außerhalb des Krankenhauses in Anstellungsverhältnissen. Die Selbständigkeit mit einer eigenen Praxis bedeutet stets ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko, das man als Angestellter vermeiden kann. Der rechtliche Rahmen für die Anstellung von Ärzten ist in den letzten Jahren weiter geworden. Nachfolgend einige Hinweise, welche Vorgaben bei Anstellungen zu beachten sind. Dabei stellen wir auf den niedergelassenen Kassenarzt mit eigener Praxis als Arbeitgeber ab.
Wirtschaftliche und sonstige Überlegungen
Es kann unterschiedliche Motive geben, warum ein Arzt einen oder mehrere Kollegen bei sich beschäftigen möchte – Arbeitsüberlastung und das Bedürfnis nach mehr Freizeit, ein wachsender Patientenstamm, der „mit eigenen Kräften“ nicht mehr zu bewältigen ist, der Wunsch, das medizinische Behandlungsspektrum zu erweitern und die eigene Praxis weiterzuentwickeln, die Vorbereitung einer Nachfolge und manches mehr. Bei einer Arzt-Anstellung sind nicht nur rechtliche Vorgaben zu beachten, sie bedeutet auch eine wirtschaftliche Entscheidung. Jeder selbständige Arzt ist in gewisser Weise Unternehmer und muss sein Handeln auch nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ausrichten.
Die Anstellung eines Arztes ist eine Investition in den Praxisbetrieb, die sich tragen sollte. Es fällt (mindestens) ein zusätzliches Gehalt an. Der neue Kollege benötigt adäquate Räumlichkeiten mit entsprechender Ausstattung und Einrichtung. Ggf. müssen auch Front- und Back-Office-Kapazitäten erweitert werden – mit Sachmitteln und personell. Entsprechende Investitionen wirken sich längerfristig aus. Deshalb sollte jede Anstellung gut überlegt sein. Sie löst Folgekosten aus und kann nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Die Kosten sind auch nicht variabel – je nach Auslastung -, sondern überwiegend fix.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht macht die Anstellung dann Sinn, wenn zu erwartende Mehreinnahmen durch die Tätigkeit eines zusätzlichen Arztes dessen Gehalt und die mit dem erweiterten Praxisbetrieb verbundenen Mehrkosten mindestens abdecken. Ansonsten ist die Anstellung ein „Zuschussgeschäft“, zu dem man bereit sein muss – zum Beispiel, um sich zu entlasten. Laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung reichen die erwirtschafteten zusätzlichen Überschüsse durch eine Arzt-Anstellung oft nicht aus, um die Mehrkosten zu decken. Für den anstellenden Arzt bedeutet das Einkommensverzicht.
Welche Vorgaben gelten für die Anstellung von Ärzten?
Bei der Anstellung von Ärzten sind verschiedene rechtliche Vorgaben zu beachten. Besondere Genehmigungen sind einzuholen und der anstellende Arzt kann nicht beliebig weitere Ärzte beschäftigen. Die wichtigsten Anforderungen stichwortartig im Überblick:
- kassenärztliche Vertragsärzte dürfen grundsätzlich andere Ärzte gleicher oder anderer Fachrichtungen einstellen, wenn sie im Bundesärzteregister eingetragen sind;
- besteht eine volle Zulassung, dürfen bis zu drei Ärzte in Vollzeitbeschäftigung eingestellt werden. Erbringt die Praxis überwiegend medizintechnische Leistungen, ist die Beschäftigung von bis zu vier Ärzten möglich;
- diese Grenzen gelten auch bei Teilzeitstellen. Die Teilzeitbeschäftigung darf dann insgesamt nicht das Zeitvolumen von drei bzw. vier Vollzeitstellen überschreiten, es können in diesem Fall aber mehr Ärzte als in Vollzeitanstellung beschäftigt werden.
- die Anstellung eines Arztes ist immer genehmigungspflichtig. Dazu muss dem zuständigen Zulassungsausschuss der Anstellungsvertrag vorgelegt werden. Bestehen keine Zulassungsbeschränkungen oder Quotenregelungen für den jeweiligen Planungsbereich und sind die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, steht der Genehmigung nichts im Wege. Die Zulassungsausschüsse sind gesetzlich verankerte, regional zuständige Gremien für Arztzulassungen. Sie setzen sich paritätisch aus Vertretern der Ärzteschaft und der gesetzlichen Krankenkassen zusammen;
- bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen und Quotenregelungen muss ein anderer Vertragsarztsitz zumindest teilweise frei werden, damit eine Beschäftigung möglich ist. Die Anstellung kann hier nämlich nur als Nachbesetzung bzw. im Rahmen der Übernahme eines frei werdenden Zeitkontingents im Sinne der Quotenregelung erfolgen. In diesem Rahmen kann man auch Jobsharing-Modell verwirklichen;
- angestellte Ärzte dürfen auch extra genehmigungspflichtige Untersuchungen durchführen – zum Beispiel Ultraschalluntersuchungen. Der anstellende Arzt muss dafür aber eine eigene qualifikationsbezogene Genehmigung für seinen angestellten Kollegen einholen;
- die kassenärztlichen Vereinigungen weisen dem angestellten Arzt ein eigenes Honorarvolumen zu;
- angestellte Ärzte, die nicht in Vollzeit in einer Praxis beschäftigt sind, dürfen – in Abstimmung mit ihrem Arbeitgeber – in ihrer übrigen Zeit einer anderen Beschäftigung nachgehen. Sie können zum Beispiel eine weitere Teilzeittätigkeit im Krankenhaus oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum ausüben;
- neben den speziellen Vorgaben aus dem berufsrechtlichen Rahmen sind bei Anstellung von Ärzten natürlich auch die allgemeinen Regeln des Arbeits- und Tarifrechts zu beachten. Der angestellte Arzt genießt die gleichen Rechte bezüglich Kündigungsschutz, Erholungsurlaub usw. wie jeder andere Arbeitnehmer.
Anstellung von Ärzten in Weiterbildung
Einige besondere Regelungen gelten bei Ärzten, die sich zum Facharzt weiterbilden und dazu eine Zeit in einer kassenärztlichen Vertragspraxis verbringen. Solche Weiterbildungsassistenten zum Facharzt werden befristet beschäftigt. Der anstellende Arzt muss über eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis verfügen und seine Praxis muss als Weiterbildungsstätte anerkannt sein. Für die Anerkennung ist die jeweilige Landesärztekammer zuständig. Außerdem ist auch die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten genehmigungspflichtig.
Wie sieht es mit der Arzthaftung bei Anstellungen aus?
Bei der Haftung gilt das Prinzip: der Praxisinhaber als Arbeitgeber haftet im Außenverhältnis zu Dritten für die Tätigkeit des angestellten Arztes. Es spielt keine Rolle, um welchen Haftungsbereich es sich handelt – Haftung für Behandlungsfehler, für Regress- oder Honorarrückforderungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung oder für Sachschäden, die bei Patientenbesuchen oder -behandlungen verursacht werden. Der angestellte Arzt fungiert lediglich als Erfüllungsgehilfe für die vertraglichen Verpflichtungen seines Arbeitgebers. Dieser bleibt zum Beispiel auch ohne persönliche Behandlung weiter Vertragspartner eines Behandlungsvertrags.
Im Innenverhältnis kann der angestellte Arzt als Arbeitnehmer sich häufig auf den arbeitsrechtlichen innerbetrieblichen Freistellungsanspruch berufen. Konsequenz: auch bei gravierendem Verschulden sind „interne“ Forderungen aus Haftungsschäden gegenüber dem angestellten Arzt nur teilweise oder gar nicht durchsetzbar. Die Berufshaftpflichtversicherung des Praxisinhabers sollte Tätigkeiten des angestellten Arztes mit abdecken. Ggf. ist trotz des Anstellungsverhältnisses zusätzlich ein eigener Berufshaftpflichtschutz des angestellten Arztes sinnvoll.