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praktischArzt Magazin Alleinerziehende Ärzte: Diese wichtigen Regelungen sollten sie kennen

Alleinerziehende Ärzte: Diese wichtigen Regelungen sollten sie kennen

Alleinerziehende Ärzte
Zuletzt aktualisiert: 01.02.2024
Themen: Work Life Balance
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Alleinerziehende Ärztinnen und Ärzte müssen die Doppelbelastung aus Berufstätigkeit und Kindererziehung stemmen. Auch finanziell ist das oft ein Kraftakt, insbesondere wenn eine Vollbeschäftigung nicht möglich ist. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund einige Vergünstigungen für Single-Eltern geschaffen. Welche wichtigen Regelungen Alleinerziehende kennen sollten, erklärt der folgende Artikel.

Steuerliche Begünstigungen für alleinerziehende Eltern

Mehr als acht Millionen Familien mit minderjährigen Kindern gibt es in Deutschland. Laut Bundesfamilienministerium sind rund 18 Prozent davon alleinerziehend. Rund 13 Millionen Kinder leben mit einem alleinerziehenden Elternteil im Haushalt. In neun von zehn Fällen handelt es sich dabei um die Mutter.

Berufsalltag und Kinderbetreuung zu vereinbaren, ist für Single-Eltern oft eine große Herausforderung. Alleinerziehende Ärzte müssen dabei noch die häufig unregelmäßigen Arbeitszeiten berücksichtigen. Zumindest in finanzieller Hinsicht bietet der Gesetzgeber einige Entlastungen – zum Beispiel im Steuerrecht. Single-Eltern können zum Beispiel einen besonderen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen oder in die Steuerklasse II wechseln.

Entlastungsbetrag

Neben dem allgemeinen Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 Euro (Stand: 2024) haben alleinerziehende Eltern auch Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Alleinerziehende können diesen Freibetrag in der Steuererklärung geltend machen und erhalten dann zu viel gezahltes Geld zurück. Seit Januar 2023 liegt die Höhe des Entlastungsbetrags bei 4.260 Euro im Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht er sich um 240 Euro.

Für den Erhalt des Entlastungsbetrags müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt leben.
  • Das Kind muss beim alleinstehenden Elternteil gemeldet sein.
  • Der alleinerziehende Elternteil muss alleinstehend im Sinne des Einkommenssteuergesetzes sein, es darf also keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person bestehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die mit im Haushalt lebende erwachsene Person sich an den Lebenshaltungskosten der Familie beteiligt.

Ausnahmen für den letzten Punkt bestehen, wenn Alleinerziehende mit ihren volljährigen, aber noch Kindergeld beziehenden Kindern oder mit einer volljährigen, pflegebedürftigen Person zusammenleben. Wer also mit seinem 18-jährigen Kind oder der pflegebedürftigen Mutter in einer Wohnung wohnt, hat weiterhin Anspruch auf Steuervergünstigungen.

Wechsel in Steuerklasse II

Angestellte Ärzte, die ihre Kinder allein erziehen, können auch von einem Wechsel in die Steuerklasse II profitieren. Dadurch sinkt die Steuerlast und es gibt mehr Netto vom Brutto. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Beantragung des Entlastungsbetrags.

Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende Eltern haben in aller Regel Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil. Ob das Geld vom Ex aber auch kommt und pünktlich auf dem Konto eingeht, ist eine andere Frage. Bleibt der Unterhalt aus oder kommt nur unregelmäßig, lässt sich der sogenannte Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.

Das Jugendamt unterstützt Alleinerziehende mit Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Kinder zwischen 12 und 18 Jahren erhalten weiterhin Unterhaltsvorschuss, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind und die Alleinerziehenden mindestens 600 Euro brutto im Monat verdienen.

Der Unterhaltsvorschuss wird unabhängig vom Einkommen des alleinerziehenden Elternteils gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes:

  • Kinder von 0 bis 5 Jahren: bis zu 230 Euro im Monat
  • Kinder von 6 bis 11 Jahren: bis zu 301 Euro im Monat
  • Kinder von 12 bis 17 Jahren: bis zu 395 Euro im Monat

Unterstützung bei der Kinderbetreuung

Wie für viele Single-Eltern ist es auch für alleinerziehende Ärzte oft nicht möglich, ihren Nachwuchs komplett allein zu betreuen. Die Kosten für Tagesmütter und Kitas lassen sich zu zwei Dritteln, bis zu einer maximalen Höhe von 4.000 Euro pro Jahr und Kind, als Werbungskosten von der Steuer absetzen – vorausgesetzt das Kind ist jünger als 14 Jahre und die Ausgaben können nachgewiesen werden. Zusätzliche Betreuungskosten für Kinder ab 14 Jahre können in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden.

Wenn das Kind krank wird

Gerade kleine Kinder sind häufiger mal krank und benötigen Betreuung zu Hause. Gesetzlich krankenversicherte alleinerziehende Ärzte/-innen können sich für die Betreuung eines Kindes bis zu 12 Jahren für maximal 30 Tage vom Job freistellen lassen. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage im Jahr. Die Erkrankung des Kindes muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden, genauso wie der häusliche Betreuungsbedarf. Eine weitere Voraussetzung ist, dass keine weitere Person im Haushalt lebt, welche die Betreuung übernehmen könnte. Zusätzlich können Eltern eine Lohnersatzleistung bei der Kasse beantragen. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Privatversicherte können sich ebenfalls für die Pflege ihres Kindes freistellen lassen. Kinderkrankengeld von der Versicherung gibt es nicht, gemäß § 616 BGB beziehen Eltern in vielen Fällen aber weiterhin Lohn. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitgeber diese Regelung vertraglich ausschließt.

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Redaktion
Sebastian Ofer
Sebastian Ofer
Chefredakteur
Veröffentlicht am: 05.02.2024
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