Eine positive Unternehmenskultur kann für Arbeitgeber/innen im Gesundheitswesen ein ...

Die Schweigepflicht für Ärzte
Der Datenschutz ist in Deutschland besonders beim Arzt-Patienten-Verhältnis brisant, wodurch wir eine Schweigepflicht für Ärzte haben. Diese Schweigepflicht leitet das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetzt (genauer Artikel 2 Absatz 1) ab.
Wer unterliegt der Schweigepflicht?
Nicht nur Ärzte unterliegen der Schweigepflicht, sondern auch das Hilfspersonal wie Krankenschwestern, Krankenpfleger und Assistenten ebenso wie das Verwaltungspersonal, das mit der Krankenakte in Kontakt kommt.
Folgend ein Überblick über die betroffenen Personengruppen, die der Schweigepflicht unterliegen:
- Ärzte
- Krankenschwestern
- Krankenpfleger
- Assistenten
- Auszubildende
- Verwaltungspersonal mit Zugriff auf die Krankenakte
- Alle Personen, die Zugriff auf die Krankenakte haben
Wege um die Schweigepflicht: Informationsvollmacht
Viele Patienten möchten jedoch befugen, dass Angehörige Informationen über den Gesundheitszustand und die sonstigen Entwicklungen erhalten. Hierfür kann man eine so genannte Informationsvollmacht ausstellen und den behandelnden Ärzten überreichen. Dies ermöglicht den Ärzten mit Angehörigen über den Patienten und dessen Gesundheit und Behandlung zu sprechen.
Eine solche Informationsvollmacht können Patienten ebenfalls beim Wechsel des Hausarztes nutzen.
Grenzen der Schweigepflicht für Ärzte
Tod des Patienten
Generell besteht auch nach dem Tod des Patienten die Schweigepflicht. Ausnahme kann hier sein, wenn der Arzt einen mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln konnte oder kann. Als Beispiel kann hier eine Lebensversicherung herangezogen werden. Tritt diese für die Angehörigen in Kraft durch den Tod des Patienten, so kann der Arzt davon ausgehen, dass der Patient mit einem Bruch der Schweigepflicht einverstanden wäre, um die Auszahlung zu ermöglichen.
Weitergabe für Behandlung
Informationen über den Patienten können auch weitergegeben werden, wenn dies im Rahmen der Behandlung ist und beispielsweise an einen Bundeswehrarzt, den Betriebsarzt, dem Amtsarzt oder einem medizinischen Sachverständigen vor Gericht gegeben wird.
Seuchengefahr
Für die Erkennung von übertragbaren Krankheiten und Infektionen sowie für die Verhinderung derer Weiterverbreitung befreit Paragraph 8 des Infektionsschutzgesetzes den Arzt von der Schweigepflicht.
Hinweis auf schwere Straftaten
Ein äußerst seltener, jedoch prinzipiell möglicher Fall, ist die Ermittlung einer geplanten schweren Straftat wie Mord. Sollte der Arzt eine sogenannte Katalogtat (aufgeführt in Paragraph 138 Strafgesetzbuch) erfahren, ist er verpflichtet diese zu melden und ist somit von der Schweigepflicht entbunden.
Gegenwärtige Gefahr für geschützte Rechtsgüter
Sollten Rechtsgüter Dritter gefährdet sein, die höher zu bewerten sind als das Recht auf Datenschutz, so darf der Arzt seine Schweigepflicht brechen. Sollte ein Patient also wie beim vorigen Beispiel an einer übertragbaren Krankheit leiden, möchte dies jedoch nicht bekannt geben, so ist der Arzt berechtigt diese Krankheit zu melden, da für andere eine Gefahr besteht.
Als Beispiel kann man eine Diagnose über Syphilis von einem Patienten heranziehen, der dies seiner Partnerin nicht weitergeben möchte. Ebenso eignet sich das Beispiel vom Absturz der Germanwings-Fluges im Jahr 2015, um aufzuzeigen wie schwerwiegend eine solche Entscheidung sein kann. Reicht der Verdacht auf eine psychische Erkrankung und damit Gefährdung von 150 Flugpassagieren aus um über den Datenschutz hinwegzusehen? Hätte man mit einer vorzeitigen Warnung von Behörden durch einen behandelnden Arzt den verursachten Flugzeugabsturz verhindern können?
Zur Sicherheit für den Arzt: Ärztekammer informieren
Gerade im letztgenannten Beispiel mit dem Verdacht auf eine mögliche schwere Straftat kann sich der Arzt mit Schweigepflicht an die Ärztekammern wenden. In anonymisierter Form kann sich der Arzt Rat bei der Ärztekammer einholen, welche den Fall prüft. Hiermit sichert sich der Arzt strafrechtlich ab, da er grundsätzlich gegen seine Verschwiegenheitspflicht agiert, jedoch einen begründeten Verdacht hat.
Folgen und Strafen für das Brechen der Schweigepflicht
Je nach Schwere der Konsequenzen durch das Brechen der Schweigepflicht können Geldstrafen bis Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Geregelt ist die im Paragraph 203 des Strafgesetzbuches.
Möglich sind:
- Geldstrafen
- Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr
- Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren, sollte eine finanzielle Bereicherungsabsicht vorliegen
- Ein berufsgerichtliches Verfahren durch den Verstoß gegen die Berufsordnung des Arztes
Neben dem Pargraph 203 des Strafgesetzbuches sieht in bestimmten Berufen ein Bruch der Schweigepflicht sogar ein Berufsverbot vor, beispielsweise für den Psychotherapeuten in Paragraph 3 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetz.
Sicherheit für Ärzte: Zeugnisverweigerungsrecht
Da die Schweigepflicht Ärzte in prekäre Situationen bringen kann, unterstützt an dieser Stelle die Strafprozessordnung (Paragraph 53) und die Zivilprozessordnung (Paragraph 383). Dieser räumt dem Ärzte und deren Hilfspersonal ein, dass sie vor einem Straf- oder Zivilgericht keine vertraulichen Informationen von Patienten preisgeben müssen.
Das Zeugnisverweigerungsrecht greift jedoch nicht, wenn der Arzt die Betreffenden von der Schweigepflicht entbunden hat oder wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten geht.
Fallstricke für Ärzte
In einigen Fällen gibt es ernstzunehmende Fallstricke für Ärzte, die auch unbewusst gegen die Schweigepflicht für Ärzte verstoßen können. Auf diese Fallstricke ist unbedingt im Klinik- und Praxisalltag zu achten, um unangenehmen und schlimmstenfalls strafrechtlichen Konsequenzen aus dem Weg zu gehen.
Flur- und Küchengespräche
Oft wird in der Pause auf dem Flur und in der Küche ein Plausch gehalten oder Meinungen eingeholt. Dies darf jedoch nur geschehen solange keine Rückschlüsse auf den Patienten bestehen. Daher muss an dieser Stelle besondere Vorsicht geboten werden. Schnell ist eine vertrauliche Information weitergegeben worden und man begeht einen Bruch der Schweigepflicht als Arzt.
Praxisübergabe
Übergibt man seine Praxis als niedergelassener Arzt, gilt weiterhin die Schweigepflicht. In einem Fall der Praxisübergabe muss von den Patienten eine Einwilligung eingeholt werden, damit die Krankenakte weitergegeben werden kann. Dies gilt übrigens auch für den Arztwechsel: Der Patient muss zustimmen, dass die Krankenakte an den neuen Arzt übermittelt wird.
Wartezimmer
Oftmals findet man offene Wartezimmer vor oder Behandlungen können aus dem Wartezimmer mitgehört werden. Dies muss von dem niedergelassenen Arzt unterbunden werden, da damit die Vertraulichkeit der Behandlung nicht mehr gewährleistet ist.
Weitere interessante Artikel
Propofol Narkosemittel: Wirkungen, Nebenwirkungen, Michael Jackson´s Todesursache
Durchgangsarzt: Keine freie Arztwahl beim Arbeitsunfall
Aktuelle Ärztestellen in Deutschland